wenn die 100.000 Grenze kommt ...

  • Was bringt den dann der Zusatz: "Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung"

    Da würde es ja noch drauf ankommen, zahlt der UHP freiwillig, also ohne Berechnung/Einigung mit demSozialamt?


    Als freiwilliger Zahler, kann ich mit diesem Zusatz meine Leistungen erstattet bekommen, wenn ich beweisen kann, dass mein Gehalt nun doch unter dem Selbstbehalt liegt. Ohne diesen Zusatz werden freiwillige Zahlungen nämlich vom Sozialamt nicht zurückerstattet.


    Zahlt der UHP auf "Anweisung", nach einer Unterhaltsberechnung, und sein Einkommen verändert sich, ist der Sozialhifeträger verpflichtet die Überzahlungen zu erstatten.

  • Das Nichtstun verstehe ich vielmehr im Sinne von "es besteht keine Informationspflicht über das Einstellen der Zahlung".


    Dass ich meinen Dauerauftrag lösche, ist wohl selbstverständlich.


    Hoffentlich erreicht die Einführung dieses Gesetzes auch jeden! Wer sich hier nicht aktiv auf dem Laufenden hält, und dann mangels dieser Kenntnis nicht handelt und seine Zahlungen einstellt, der hat dann tatsächlich das Problem der Rückforderung.

  • Ich gehe mal schwer davon aus, dass die SHT die zahlenden UHP anschreiben wird bzw. das auch muss.

    Wenn dann die Zahlungen eingestellt sind, wird nochmal geprüft und zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet.

    Wer nicht reagiert und fleißig weiter zahlt wird vermutlich ab irgendeinem Zeitraum einfach als freiwilliger Zahler verbucht.


    Alles ander erscheint mir unwahrscheinlich und wäre auch rechtlich nicht haltbar. Da wird es eine Anordnung von oben geben.

  • Ohne diesen Zusatz werden freiwillige Zahlungen nämlich vom Sozialamt nicht zurückerstattet.

    freiwillige Zahlungen eines Unterhaltspflichtigen werden Sozialämter bestimmt nicht so ohne weiteres zurückzahlen, auch wenn unter Vorbehalt gezahlt wird


    wer die Grenze kennt und nichts tut, fröhlich weiterzahlt,

    der kann sich schlecht auf § 812 BGB berufen (Rückerstattung), dann zieht der § 814 BGB, dann wird auch der Vorbehalt nichts nützen

    das wäre "widersprüchliches Verhalten", ein Verstoß gegen Treu und Glauben aus § 242 BGB

    so könnte die Argumentation des Sozialamts lauten


    als Unterhaltspflichtiger unter 100.000 € würde ich die Zahlung pünktlich einstellen und dem Sozialamt entsprechend Mitteilung machen, aus meiner Sicht der sicherste Weg

  • Hoffentlich erreicht die Einführung dieses Gesetzes auch jeden! Wer sich hier nicht aktiv auf dem Laufenden hält, und dann mangels dieser Kenntnis nicht handelt und seine Zahlungen einstellt, der hat dann tatsächlich das Problem der Rückforderung.

    Politische Uninformiertheit ist durchaus beim Gesetzgeber willkommen. Nur wer seine Rechte kennt kann sie auch wahren. Vermutlich werden die Sch...Kommunen die Betroffenen nicht von sich aus informieren.

  • Das Nichtstun verstehe ich vielmehr im Sinne von "es besteht keine Informationspflicht über das Einstellen der Zahlung".

    das Nichtstun bezieht sich auf eine Information seitens des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    "der Unterhaltspflichtige braucht nichts tun, wenn die Grenze kommt"


    diese Aussage ist aus meiner Sicht so absolut nicht haltbar, es gibt ja auch Unterhaltspflichtige, bei denen liegt auch ein Urteil vor

  • Politische Uninformiertheit ist durchaus beim Gesetzgeber willkommen. Nur wer seine Rechte kennt kann sie auch wahren. Vermutlich werden die Sch...Kommunen die Betroffenen nicht von sich aus informieren.


    Ignorantia legis non excusat, manchmal auch Ignorantia iuris non excusat oder Ignorantia iuris neminem excusat ist ein Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht, der im deutschen Sprachraum als Volksweisheit „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ bekannt ist.


  • Antwort des BMAS



    11. Was muss ich jetzt tun, da­mit ich von der neu­en 100.000 Eu­ro-Gren­ze pro­fi­tie­re?

    Künftig wird auf das Einkommen unterhaltsverpflichteter Angehöriger erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro je unterhaltspflichtige Person zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit ab dem 1. Januar 2020 beschränkt. Der Unterhaltsverpflichtete muss keine weiteren Schritte einleiten. Es wird grundsätzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.


    meine Vermutung ist, das BMAS bezieht sich die Neufälle ab 01/2020, berücksichtigt nicht die Altfälle

  • da klingt eher das Prinzip Hoffnung durch

    Nee, das ist eher die beruflich Erfahrung und bürokratische Realität in solchen Verfahren, die da spricht.

    Sollte es keine ANordnung geben, wird der ein oder andere SHT auch auf selbständiger Basis solche Schreiben einleiten. Das ist immerhin auch etwas Politik im Spiel.

    In den meisten Kommunen ist der Elternunterhalt ne Nullnummer (Kosten/Ertrag = 0). Dem weint da keiner hinterher. Die Sachbearbeiter werden einfach woanders eingesetzt.

  • wer freiwillig zahlt und unter der Grenze liegt benötigt keine Regelung, es genötigt völlig dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung zu schicken und die Zahlung einzustellen

    Es war ja hier von Rückerstattung die Rede. Wer freiwillig zahlt, kann selbstverständlich damit einfach aufhören. Bekommt dann aber nichts zurück, wenn es Gehaltsausfälle gab. Dies kann aber individuell mit dem Sozialamt geregelt werden.

  • In den meisten Kommunen ist der Elternunterhalt ne Nullnummer (Kosten/Ertrag = 0). Dem weint da keiner hinterher. Die Sachbearbeiter werden einfach woanders eingesetzt.

    die Kommunen jammern in den Medien, sie verlieren Milliardensummen, da wird ein anderes Bild gezeichnet, seitdem das Gesetz im Bundeskabinett beschlossen wurde