Brauche Tipps und Rat bzgl Auskunftserteilung

  • Hallo Unikat ,


    ich kenne mich mit Recht leider bisher nicht so gut aus und lese mir erst langsam etwas an. Kannst du mir deine Ausführung evtl. etwas näher erläutern?
    Gerne auch per PN.


    frase

    Dein Vorschlag ist sicher eine Möglichkeit. AUs meiner Sicht würde die Umsetzung aber definitiv eine gewisse Zeit benötigen.

    Somit versuche ich zuerst die aktuelle RWA und Forderung der Offenlegung anzugehen und hier erstmal möglichst nicht leistungsfähig zu sein.

    Dein Vorschlag ist aber denke ich trotzdem ein gangbarer Weg. Ich behalte ihn im Hinterkopf. Danke.


    VIelen Dank an alle Ratschläge nochmal.



    LG MM

  • ich kenne mich mit Recht leider bisher nicht so gut aus und lese mir erst langsam etwas an. Kannst du mir deine Ausführung evtl. etwas näher erläutern?

    1.1 Grundsatz

    Wer Leistungen der Sozialhilfe nachfragt, hat grundsätzlich vor Gewährung der Sozialhilfe sein verwertbares Vermögen einzusetzen.


    es gibt eine Reihe von Ausnahmebestimmungen aus dem Sozialhilferecht, bei das Einkommen und auch das Vermögen nicht eingesetzt werden muss, quasi ein "Geschenk" des Staates

    für diese Leistungen muss auch ein Unterhaltspflichtiger nicht aufkommen, obwohl Sozialhilfe gezahlt wird, dies ist besonders bei Eingliederungshilfe der Fall


    weiterhin gibt es Schonvermögen

    5.3.1 Für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH, § 60a SGB XII)

    Für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 SGB XII gilt ein zusätzlicher Schonbetrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII als angemessen. So errechnet sich ein Schonbetrag von ggf. bis zu 30.000 € (zusätzlicher Schonbetrag nach § 60a SGB XII von 25.000 € zuzügl. Schonbetrag nach § 92 Abs.2 Nr.9 SGB XII von 5.000 €). Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2019


    die Mutter hat Einkommen und Vermögen, dies ist unterhaltsrechtlich vorrangig einzusetzen, bevor Unterhalts gefordert wird


    dies berücksichtigen die Sozialämter oftmals nicht, ist ja lukrativer Geld vom Unterhaltspflichtigen einzufordern

  • Unikat

    Ich hoffe ich verstehe das richtig was du geschrieben hast und was ich mir gerade selbst angelesen habe.

    Entsprechend § 60a SGB XII und § 92Abs.2 Nr.9 SGB XII steht meiner Mutter ein Schonvermögen von 30.000€ zu. Darüber hinausgehendes Vermögen müsste sie aber entsprechend einsetzen um Leistungen der Eingliederungshilfe zu bestreiten. Da ihr Vermögen aber geringer ist, kann sie hierzu nicht herangezogen werden.

    Der Unterhaltsanspruch auf mich und meine Schwester ist jedoch entsprechend BGB §1601 geregelt und es gilt bzgl. Bedürftigkeit der §1602 welcher wiederum lediglich die 5.000€ entsprechend §92 Abs.2 Nr.9 nach SGB XII heranzieht. Entsprechend müsste bevor auf mich oder meine Schwester eine Unterhaltsforderung rechtlich wirksam werden kann das vorhandene Vermögen bis auf den Schonbetrag von 5.000€ verbraucht werden.

  • die beliebte Frage ist immer, kannst du mir ein Urteil nennen

    nein, das kann ich nicht


    welcher Familienanwalt beschäftigt sich schon ausführlich mit dem Sozialhilferecht, insbesondere Eingliederungshilfe, ist doch viel einfacher das Thema Leistungsfähigkeit, da kennt er sich aus

  • Entsprechend § 60a SGB XII und § 92Abs.2 Nr.9 SGB XII steht meiner Mutter ein Schonvermögen von 30.000€ zu. Darüber hinausgehendes Vermögen müsste sie aber entsprechend einsetzen um Leistungen der Eingliederungshilfe zu bestreiten.

    wir sind im Unterhaltsrecht, was du beschreibst ist Sozialhilferecht, das gilt es klar auseinanderzuhalten

    deine Aussage betrachtet nur das Sozialhilferecht, jedoch nicht das Unterhaltsrecht, und deswegen ist deine Aussage so nicht richtig, sorry


    ich würde dies einem kundigen Anwalt überlassen, nur, wie finden, das ewige Dilemma

  • es gibt eine Reihe von Ausnahmebestimmungen aus dem Sozialhilferecht, bei das Einkommen und auch das Vermögen nicht eingesetzt werden muss, quasi ein "Geschenk" des Staates

    für diese Leistungen muss auch ein Unterhaltspflichtiger nicht aufkommen, obwohl Sozialhilfe gezahlt wird, dies ist besonders bei Eingliederungshilfe der Fall

    aus § 91 BSHG, dem Vorgänger des § 94 SGB XII


    (2) 1Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 oder des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat; § 76 Abs. 2a ist nicht anzuwenden


    dieser Grundsatz ist auch bei dem Übergang von Ansprüchen gemäß § 94 SGb XII anzuwenden

  • Hallo Unikat ,


    das liest sich eigentlich ganz gut und nachvollziehbar.
    Ich spinne gerade mal noch etwas rum und nenne einiges was ich hierzu gefunden habe.
    Entsprechend BGH, Urteil vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 Absatz 40

    "Der Senat hat bereits entschieden, dass der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht entgegensteht, wenn er (bezogen auf den Zeitraum 34 1996/1997) noch über ein Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1981 nicht abhängig gemacht werden durfte. Dem Unterhaltsberechtigten sei eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung geteilt, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371)."


    Die Höhe des Vermögens entsprechend § 90 ABs.2 Nr.9 SGB XII wird entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 1 geregelt.

    " Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:

    1.für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5 000 Euro, [...]"


    Entsprechend dem von dir Zitierten § 91 BSHG sowie den von mir hier genannten Ausführungen des SGB XII §90 ist die Bedürftigkeit und damit der rechtliche Übergang des Anspruchs entsprechend RWA somit eigentlich nicht gegeben und die RWA hat m.E. damit eigentlich keinen rechtlichen Bestand.
    Exakt müssten das denke ich Anwalt und Gerichte klären.

  • Für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 SGB XII gilt ein zusätzlicher Schonbetrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII als angemessen.

    an dieser Ziesetzung des Schonvermögens ist zu erkennen, wozu das Schonvermögen dienen soll, nur


    dafür hat ein unterhaltspflichtiges Kind jedoch nicht aufzukommen, Lebensführung und Alterssicherung, deswegen ist auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht das Schonvermögen in dieser Höhe nicht zu akzeptieren


    ich persönlich würde einen Betrag um die 3.000 € als Schonvermögen im Sinne eines Notgroschens für angemessen ansehen

  • an dieser Ziesetzung des Schonvermögens ist zu erkennen, wozu das Schonvermögen dienen soll, nur


    dafür hat ein unterhaltspflichtiges Kind jedoch nicht aufzukommen, Lebensführung und Alterssicherung, deswegen ist auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht das Schonvermögen in dieser Höhe nicht zu akzeptieren


    ich persönlich würde einen Betrag um die 3.000 € als Schonvermögen im Sinne eines Notgroschens für angemessen ansehen


    Dem kann ich nur zu 100% zustimmen. Wobei ich auch die 5.000 € entsprechend der Verordnung z. Durchf. § 90 als SChonvermögen durchaus anerkennen würde.

  • Ist halt eine Frage des Ermessens, wozu soll der Notgroschen dienen

    Meine Ansicht: Solange die Person zu Hause wohnt für Dinge wie Beispielsweise:
    - Defekt einer WaMa und Neuanschaffung eines Ersatzgerätes

    - Selbiges gilt für evtl. notwendige Neuanschaffungen bei Möbeln, Küche etc.

    - etc.


    Hierfür sollte ein Notgroschen vorhanden sein, insbesondere da man bei einer geringen Rente nicht davon ausgehen kann, dies anderweitig einfach ersetzen zu können.