RWA / Auskunftserteilung - Hohe Altersvorsorgerücklage - pers. Lebensgewohnheiten

  • als Sachbearbeiter deines Sozialamts will ich deine Kohle, Verständnis bzw. Akzeptanz hast du von mir nicht zu erwarten, mich überzeugen auch keine Urteile von Amtsgerichten, nur der BGH hält mich auf

    Würde aus Sicht des SA Sinn machen, aus Kostenspargründen die Vorinstanzen zu überspringen. ;=)
    Würde viel Zeit und Sachbearbeiter sparen. Allerdings müsste der BGH aufstocken!

  • Würde aus Sicht des SA Sinn machen, aus Kostenspargründen die Vorinstanzen zu überspringen. ;=)
    Würde viel Zeit und Sachbearbeiter sparen. Allerdings müsste der BGH aufstocken!

    geht nur über den Instanzenweg, Amtsgericht, OLG, BGH


    ob der Fall vor dem BGH landet, hängt sehr stark vom Urteil des OLG ab, kann sein, beim OLG ist Schluss

    im übrigen wird vor dem BGH ein BGH Anwalt benötigt, der normale Anwalt hat dort keinen Zutritt

  • Hallo Unikat ,

    was den meisten Anwälten fehlt, sind Ideen, wie nutze ich Recht und Gesetz, die Kenntnis von Urteilen ist aus meiner Sicht nicht so entscheidend

    viele Anwälte kennen die Grundlagen des Sozialhilferegress nicht, beispielsweise den Unterschied zwischen subsidären und nicht-subsidären Leistungen der Sozialhilfe, oder

    eine meiner Lieblingsthemen, was beinhaltet eigentlich Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61SGB XII

    oder

    sind die Investitionskosten bei den Heimkosten vom Unterhaltspflichtigen zu tragen

    bzgl dieser Aussage habe ich eine Frage. Du hast schon mehrfach auf subsidiäre bzw. nicht-subsidiäre Leistungen verwiesen.

    GIbt es irgendwo eine Auflistung welche Leistungen beispielsweise unter subsidiäre bzw. nicht subsidiär fallen? Oder was Hilfe zur Pflege entsprechend beinhaltet etc.

    VG MM

  • bzgl dieser Aussage habe ich eine Frage. Du hast schon mehrfach auf subsidiäre bzw. nicht-subsidiäre Leistungen verwiesen.

    GIbt es irgendwo eine Auflistung welche Leistungen beispielsweise unter subsidiäre bzw. nicht subsidiär fallen?

    eine Auflistung gibt es nicht


    es gilt folgendes aus § 94 SGB XII


    (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über


    ein Sozialamt kann nur bis zur Höhe der gesamten Leistungen der Sozialhilfe fordern

    könnte er jede Leistung fordern, dann wäre jegliche Leistung subsidär, also nachrangig

    das grundlegende Prinzip steht in § 2 SGB XII, darauf beruht der eigentliche Anspruch des Sozialamts

    (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.


    das Sozialhilferecht kennt eine Reihe von Bestimmungen, obwohl Sozialhilfe geleistet wird, kann diese Sozialhilfe nicht vom Unterhaltspflichtigen eingefordert werden, somit nicht-subsidär


    es kann auch sein, das aus dem Unterhaltsrecht heraus kein oder ein nur geringer Teil vom Sozialamt gefordert werden kann

    und das gibt es auch bei Hilfe zur Pflege, da hilft ein Blick in die entsprechenden Gesetze, auf dem ersten Blick so nicht zu erkennen, aber ein wenig Beschäftigung damit kann sich durchaus lohnen


    der BGH hat im Urteil vom 07.07.2004, AZ: XII ZR 272/02, festegestellt


    "4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein völliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung von Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher Zahlungsverpflichtungen"


    eine ganz wichtige Aussage

    in Erweiterung dazu, Unterhaltsrecht geht vor Sozialhilferecht


    aus Urteil des Bundesverfassungsgericht


    Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage.





  • und das gibt es auch bei Hilfe zur Pflege, da hilft ein Blick in die entsprechenden Gesetze, auf dem ersten Blick so nicht zu erkennen, aber ein wenig Beschäftigung damit kann sich durchaus lohnen

    Beispiel


    Pflegevergütung Heim beträgt 2.000 €


    Leistung der Pflegekasse 1.200 €

    Rente des Heimbewohners 1.500 €


    das Sozialamt behauptet, es leiste Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 SGB XII in Höhe von 300 €


    die Frage in diesem Zusammenhang, ist die Behauptung des Sozialamts richtig oder falsch?

  • Also ich hätte erst einmal gesagt / angenommen, dass wenn die Rente 1.500 € beträgt und die Pflegekosten lediglich 800 € (2.000 € Pflegevergütung Heim - 1.200 € Leistung der Pflegekassen) dass damit bereits der differenz Betrag von 800 € aus der Rente bezahlt werden muss/kann.

    Wenn ich mittlerweile richtig informiert bin, sind z.B. Investitionskosten von einem UHP nicht zu zahlen. Korrekt?

  • Also ich hätte erst einmal gesagt / angenommen, dass wenn die Rente 1.500 € beträgt und die Pflegekosten lediglich 800 € (2.000 € Pflegevergütung Heim - 1.200 € Leistung der Pflegekassen) dass damit bereits der differenz Betrag von 800 € aus der Rente bezahlt werden muss/kann.

    dies ist soweit korrekt :)


    jedoch fordert das Sozialamt 300 € gemäß §§ 61 SGB XII,


    in diesem Zusammenhang kommt die Fragestellung, was ist Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 SGB XII und wann ist sie zu leisten

  • Also ich hätte erst einmal gesagt / angenommen, dass wenn die Rente 1.500 € beträgt und die Pflegekosten lediglich 800 € (2.000 € Pflegevergütung Heim - 1.200 € Leistung der Pflegekassen) dass damit bereits der differenz Betrag von 800 € aus der Rente bezahlt werden muss/kann.


    jedoch fordert das Sozialamt 300 € gemäß §§ 61 SGB XII,

    ich fasse mal zusammen, dann wirds deutlich


    die Pflegevergütung beträgt 2.000 €, davon sind die Pflegeversicherung abzuziehen, verbleibt ein Rest 800 €

    diesen Rest kann der Heimbewohner aus seiner Rente bezahlen, die Pflegevergütung ist somit komplett bezahlt


    die Hilfe zur Pflege ist eine aufstockende Leistung, wenn das Einkommen/Vermögen inkl. Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, die Pflegevergütung zu bezahlen

    in dem geschilderten Fall ist Einkommen/Vermögen inkl. Pflegeversicherung jedoch mehr als ausreichend, somit braucht das Sozialamt keine Hilfe zur Pflege zu leisten, die 300 € sind somit eine Zuvielleistung, für die der Unterhaltspflichtige nicht aufzukommen hat

  • die Hilfe zur Pflege ist eine aufstockende Leistung, wenn das Einkommen/Vermögen inkl. Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, die Pflegevergütung zu bezahlen

    in dem geschilderten Fall ist Einkommen/Vermögen inkl. Pflegeversicherung jedoch mehr als ausreichend, somit braucht das Sozialamt keine Hilfe zur Pflege zu leisten, die 300 € sind somit eine Zuvielleistung, für die der Unterhaltspflichtige nicht aufzukommen hat


    OK. Dann habe ich das tatsächlich sogar richtig verstanden und hätte das ersteinmal genau so gesehen.

    ich bin ja mal gespannt, welcher Leser noch die Bedeutung erkennt

  • ich bin ja mal gespannt, welcher Leser noch die Bedeutung erkennt

    Ja, das ist einleuchtend. Ich muss Dein Detailwissen über die Zusammenhänge "neidvoll" anerkennen. OK, am Liebsten wäre mir, als Normalbürger einfach gar nicht mit so einem Mist konfrontiert zu werden... Aber "Mehrwissen" hat ja bekanntlich noch nie geschadet.

  • aus § 61 SGB XII des Sozialhilferechts

    § 61 Leistungsberechtigte

    Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen.


    ist dieser Satz so schwer zu verstehen?

  • Aha. Und wieso weigern sich die Sozialämter nicht gleich, diese Kosten überhaupt zu tragen? Das müsste doch stark in deren Sinn sein.


    Das bedeutet doch im Umkehrschluss einen Missbrauch von (Sozial-)Leistungen.

    ein Sozialamt macht keinen Missbrauch, das kann nur der Leistungsberechtigte


    das Thema ist ganz einfach zu erklären, die Investitionskosten erklärt ein Sozialamt einfach zur Hilfe zur Pflege, und das ist rechtswidrig

    und holt sich dann die entsprechende Kohle vom Unterhaltspflichtigen wieder


    das hängt auch damit zusammen, die Länder haben sich aus der Förderung der Investitionskosten verabschiedet