Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?



  • auch GKV (SGB V) muss sich mit dem Thema "hinreichende Anhaltspunkte" beschäftigen, denen hat auch das Bundesrat in der Drucksache 375/18, Seite 22 schon nachhelfen müssen weil "hinreichende Anhaltspunkte" eben ein unbestimmter Begriff seien

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen



  • Es werden auch Meinungen/Argumente vertreten, dass die 100T Grenze einerseits und der "viel zu kleine" Selbstbehalt andererseits gegen das Art.3 GG ("Gleichheit") verstoßen würden bei den Fällen wo ein UHP unwesentlich mehr als 100T verdient. Ich bin grundsätzlich eher zurückhaltend, wenn man beim Thema Elternunterhalt mit dem GG kommt, aber komplett falsch ist es natürlich nicht.


    Man kann zwar auch dagegen argumentieren, im Sinne das die 100T Grenze es schon im Grunde seit 16 Jahren gibt und die Selbstbehalte waren ja schon immer vergleichsweise gering. Ich kenne allerdings kein Urteil wo ein knapp über 100T liegende UHP es versucht hätte die Selbstbehalte anzugreifen.



    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen




  • s. auch

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Es werden auch Meinungen/Argumente vertreten, dass die 100T Grenze einerseits und der "viel zu kleine" Selbstbehalt andererseits gegen das Art.3 GG ("Gleichheit") verstoßen würden bei den Fällen wo ein UHP unwesentlich mehr als 100T verdient. Ich bin grundsätzlich eher zurückhaltend, wenn man beim Thema Elternunterhalt mit dem GG kommt, aber komplett falsch ist es natürlich nicht.


    Man kann zwar auch dagegen argumentieren, im Sinne das die 100T Grenze es schon im Grunde seit 16 Jahren gibt und die Selbstbehalte waren ja schon immer vergleichsweise gering. Ich kenne allerdings kein Urteil wo ein knapp über 100T liegende UHP es versucht hätte die Selbstbehalte anzugreifen.


    einer der Hauptargumente bleibt m.E, dass wenn schon ein UHP der 9x Tausend pro Jahr verdient aktuell massiv entlastet wird, dann sollten auch die UHP entsprechend entlastet werden die 105 oder 115 oder auch etwas mehr Tausend verdienen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen




  • Am Beispiel Schweiz kann man schön sehen wie mühsam bis unmöglich es ist, eine Änderung bei den ein mal gesetzten Regelungen durchzusetzen:

    - 2006, Erhöhung der Grenzwerte (vergleichbar mit der "100T- Grenze" in D), abgelehnt; (allerdings einige Zeit später teilweise doch noch umgesetzt, in einem kleineren Rahmen)

    - 2010, Abschaffung der Verwandtenunterstützungs (vergleichbar mit Elternunterhalt in D), abgelehnt bis heute

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • .. auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 hinweisen in der es vermerkt ist, dass der Selbstbehalt gegenüber den Eltern die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt.


    Die nächste Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle ist Ende 2020 zu erwarten.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • .. auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 hinweisen in der es vermerkt ist, dass der Selbstbehalt gegenüber den Eltern die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt.



    Die nächste Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle ist Ende 2020 zu erwarten.


    Sollte der SHT jetzt schon vom UHP einen "laufenden" Elternunterhalt für 2020 wegen "Überschreitung der 100T Grenze" fordern, kann der UHP darauf hinweisen, dass es aktuell nicht klar ist ob er/sie im Jahr 2020 mehr als 100T verdienen wird.

    Gehaltsumwandlung in Langzeitkonto: welche Auswirkung hat dies auf die Berechnung des Bruttoentgelts?


    Der UHP wird dann vermutlich Anfang 2021 die Auskunft über sein Einkommen 2020 erteilen müssen.


    Falls der SHT damit argumentieren wird, dass es "bekannt" sei, dass der potenzielle UHP mehr als 100T im Jahr verdient, z.B. weil der UHP im Jahr 2019 mehr als 100T verdient hat, muss der UHP diesen Argumenten nicht unbedingt folgen und kann eigene Position vertreten, dass es noch nicht abzusehen ist, wie das Einkommen 2020 sein wird. Man kann zwar nicht ausschließen, dass es in einem solchen Fall zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, aber der UHP soll seine Möglichkeiten kennen und nutzen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • jeder UHP, der aktuell mehr als 100T verdient und dem ein aus seiner Sicht zu geringer Selbstbehalt zugesprochen wird, kann und m.E. sollte sich dagegen wehren und sich dabei auch auf die Argumentation der derzeitigen Mitgliedern der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages stützen:

    #149 Schürmann,

    #95 Hauß


    .. und natürlich auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020 hinweisen in der es vermerkt ist, dass der Selbstbehalt gegenüber den Eltern die aktuelle Rechtslage nicht berücksichtigt.



    eine gute Zusammenfassung noch von

    Dr. Rita Coenen, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht

    Münster, 12.02.2020

    ...

    ...

    Jedoch bleibt aufgrund der starren 100.000 Euro-Grenze in Bezug auf die Grenzfälle bei bisheriger Anwendungspraxis die Einzelfallgerechtigkeit außer Betracht. Denn für den Fall, dass die Jahreseinkommensgrenze auch nur geringfügig überschritten wird, findet ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger wieder statt. Sodann bemisst sich die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wiederum nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 1603 Abs. 1 BGB). Das vorhandene Einkommen wird von Steuerzahlungen, Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Aufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen, berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähigen Schulden und Unterhaltsansprüchen vorrangig Berechtigter bereinigt. Zur Bemessung der Leistungsfähigkeit bleibt dann auch nicht mehr das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes außer Acht. In diesem Zusammenhang müssten allerdings die bislang bestehenden Schonvermögensgrenzen noch einmal überdacht werden. Von diesem bereinigten Einkommen steht dem unterhaltsverpflichteten Kind gegenüber den Eltern ein Selbstbehalt von mindestens 2.000 Euro monatlich zu. Dieser Selbstbehalt wird wiederum um 50 % des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens erhöht. Ist das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet, so wird ein Familienselbstbehalt von 3.600 Euro angerechnet. Die Höhe des Sockelbetrages des Selbstbehaltes als pauschalisierter Betrag zur angemessenen Lebensführung, welcher in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt ist, wurde jedoch nicht entsprechend der Erhöhung der Jahreseinkommensgrenze mit angepasst. Nach § 1603 Abs. 1 BGB soll die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten ausgeschlossen sein, wenn sein eigener „angemessener Unterhalt“ ansonsten gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung soll nach Umschreibung des BGH dann gegeben sein, sofern der Unterhaltsverpflichtete „eine spürbare und dauerhafte Senkung des berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus ... jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen [braucht], als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt.“ Bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro kann man jedoch davon ausgehen, dass das berufs- und einkommenstypische Unterhaltsniveau deutlich über den monatlichen 2.000 Euro liegt. Es würde somit entgegen der Intention des neuen Angehören-Entlastungsgesetzes wiederum bereits ab einem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen von mehr als 2.000 Euro zu einer Unterhaltspflicht kommen. So kann es vorkommen, dass ein Geschwisterteil, welches ein Bruttoeinkommen bezieht, das geringfügig über den 100.000 Euro liegt, aufgrund des verhältnismäßig geringen Sockelbetrages einen relativ hohen Unterhalt leisten muss, während der andere Geschwisterteil, dessen Einkommen nur knapp unter der Einkommensgrenze liegt, gar keine Leistungen zu erbringen hat. Um solche harten Übergänge zu vermeiden, müsste deshalb der angemessene Eigenbedarf deutlich angehoben werden. Für die Anpassung der Selbstbehaltsbeträge gibt es in der Literatur verschiedene Lösungsvorschläge. Eine Möglichkeit wäre, die 100.000 Euro Grenze als Gesamteinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anzusehen, sodass nach Abzug von Sozialabgaben, Einkommenssteuer und (für 2020 noch) Solidarzuschlag ein Nettoeinkommen von ca. 58.000 Euro bleiben würde. Auf dieser Basis würde ein gerundeter Wert von monatlich 5.000 Euro Selbstbehalt als angemessen erscheinen. Schließlich entspricht es der gesetzgeberischen Wertung, dass bis zu einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro ein Rückgriff auf die Angehörigen nicht zumutbar ist. Ein anderer Ansatz wäre – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt – den Betrag der höchsten Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle (zurzeit 5.101 - 5.500 Euro) anzusetzen. Nach BGH besteht nämlich bei einem unterhaltsrechtlich bereinigten ehelichen Einkommen von bis zu 11.000 Euro – mithin dem Doppelten des Höchstsatzes – die tatsächliche Vermutung eines vollständigen Verbrauchs dieses Einkommens ausschließlich für Konsumzwecke. Dieser Wert wäre im Falle eines Paarhaushaltes entsprechend zu verdoppeln, jedoch durch die Ersparnisse aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung zu kürzen (ca. 9.000 – 10.000 Euro). Leben zusätzlich unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt, wäre für diese ein Selbstbehalt mindestens in Höhe der Höchstsätze der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen.

    ...

    Problematisch an der neuen Jahreseinkommensgrenze ist darüber hinaus, dass aufgrund des Abstellens auf das Bruttoeinkommen von einer Begünstigung von Beamten gegenüber abhängig Beschäftigten und Selbstständigen auszugehen ist. Während einem abhängig Beschäftigten bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro bei Steuerklasse I und keinem Kinderfreibetrag ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 4.800 Euro, einem Selbstständigen von ca. 3.100 Euro übrig bleibt, steht einem nicht verheirateten Beamten ohne Kinder mit einem Einkommen von 100.000 Euro ein monatlicher Nettobetrag von mindestens 5.000 Euro zur Verfügung. Beamte werden somit bei einem deutlich höheren Nettoeinkommen von der Überprüfung einer Inanspruchnahme verschont. Dazu kommt, dass auch keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse – Singlehaushalt, wohlhabendes Ehepaar, kinderreiche Familie, hoch verschuldeter Unternehmer - genommen wird. Der Jahreseinkommensgrenze kommt daher nur die Funktion einer einfach zu handhabenden Nichtüberprüfungsgrenze zu. Dem Unterhaltsrecht ist eine Brutto-Einkommensgrenze aufgrund der völlig unterschiedlichen Nettoeinkommen bei gleichem Bruttoeinkommen aber eigentlich fremd. Die Konsequenzen einer Grenzüberschreitung für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes hat der Gesetzgeber jedoch noch nicht weiter thematisiert.


    Auf eine Haftungsgemeinschaft von Geschwistern hat die Gesetzesänderung hingegen nicht so große Auswirkungen. Nach § 1607 BGB haften mehrere Geschwister anteilig nach ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Hieran ändert auch die nun bestehende Jahreseinkommensgrenze nichts. Der zur Zahlung verpflichtete Geschwisterteil muss weiterhin nur entsprechend seiner Quote für den Unterhalt der Eltern aufkommen, während der wegfallende Anteil vom Sozialträger übernommen wird. Der Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII besteht in diesen Fällen dann auch gegen die Geschwister, für die die Vermutung des Unterschreitens der Einkommensgrenze weiterhin besteht. Denn ansonsten ließe sich die entsprechende Quote nicht ermitteln und der jeweilige Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Pflichtigen, der die Grenze überschreitet, nicht beziffern.



    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo und danke für die Ansicht einer Fachanwältin.


    Welches Ziel verfolgt ein Rechtsbeistand?

    Er will das Beste für seinen Mandanten!

    Es wird deutlich, das die Richtlinien überdacht werden sollten.

    Zur Geschwisterquote nur noch eine kleine Anmerkung meiner Anwältin.

    Sie ist der Ansicht, das ein Amt keine Auskunft verlangen kann, wenn die Einkünfte unter der Grenze liegen.

    Daher ist es möglicherweise erforderlich, das ein betroffens Kind seine Geschwister auf die Herausgabe dieser Information verklagt.

    Sie folgt hier in Teilen der Auffassung von Unikat, wenn kein Übergang der Ansprüche erfolgt ist, kann vom Amt keine Auskunft verlangt werden.

    Sie ist aber der Meinung, das es zwischen den Geschwistern diese Informationspflicht gibt und damit die Quote errechnet werden kann.

    Es geht also um die richtige Rechtsausübung, so ihr Kommentar.


    VG frase

  • Auf dieser Basis würde ein gerundeter Wert von monatlich 5.000 Euro Selbstbehalt als angemessen erscheinen.

    ein Selbstbehalt von 5.000 € wäre angemessen? ^^

    Beispiel:

    ein Unterhaltspflichtiger Single ohne Geschwister zahlt seit einigen Jahren einen Unterhalt in Höhe von 900 €, bei dem alten Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € bis Ende 2019 betrug somit seine Leistungsfähigkeit 3.600 €,

    bei einem angenommen Brutto von 110.000 €


    würde der Selbstbehalt auf die gewünschten 5.000 € angehoben, dann würde er keinen Cent mehr bezahlen


    Jedoch bleibt aufgrund der starren 100.000 Euro-Grenze in Bezug auf die Grenzfälle bei bisheriger Anwendungspraxis die Einzelfallgerechtigkeit außer Betracht.

    Einzelfallgerechtigkeit? :D


    ein merkwürdiges Verständnis von Gerechtigkeit, meine Meinung

  • Beispiel:


    es gibt 3 Geschwisterkinder, jedes verdient 110.000 €, auch hier beträgt die Leistungsfähigkeit nach altem Recht 900 €, die Leistungsfähigkeit beträgt jeweils 3.600 €,

    bei der Bedürftigkeit des Elternteils in Höhe von 900 € (Sozialhilfe) würde jedes Kind 300 € zu bezahlen haben


    würde der Selbstbehalt auf 5.000 € angehoben werden, dann hätte kein Kind mehr zu bezahlen,



    Einzelfallgerechtigkeit? :D


    ein merkwürdiges Verständnis von Gerechtigkeit, meine Meinung

    wo ist hier die Gerechtigkeitslücke?

  • Hallo frase,


    wenn der Sozialhilfeträger von mir die Anteile der Geschwister eintreiben wollte (die ihm ja nicht zustehen, da die Ansprüche nicht übergegangen sind) würde ich die Forderung zurückweisen, da unschlüssig.

    Fordern kann ja jeder...

    Der Sozialhilfeträger lacht sich schlapp, wenn man versuchen würde, die Geschwister auf Auskunft zu verklagen...


    Viele Grüße,

    mustermann

  • Hallo frase,


    denken wir doch mal weiter...

    was unstrittig ist: Es ist nur der Anspruch gegen das Kind, welches über der Grenze von 100.000 Euro liegt, auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Mehr als diesen Anteil kann der Sozialhilfeträger nicht einfordern (Oder besser gesagt: Fordern kann er natürlich schon, wer dann bezahlt, ist halt selbst schuld)

    Wie geht es jetzt weiter?

    Kommt jetzt ein Brief, in dem der Sozialhilfeträger mich auffordert, Informationen zu meinen Geschwistern zu liefern? Warum sollte ich dieser Bitte nachkommen? Rechtsgrundlage?

    Und selbst wenn ich dumm genug wäre, meine Geschwister nach Infos zu fragen und sie dem Sozialhilfeträger schicke: Die Anteile der Geschwister kann der Sozialhilfeträger immer noch nicht ausrechnen, ihm fehlen die Auskünfte der Lebens/Ehepartner der Geschwister (und an die Auskünfte komme ich auf keinen Fall ran!)

    Also wird die Forderung wieder von mir zurückgewiesen, da unschlüssig...


    Arbeitet Deine Anwältin für den Sozialhilfeträger ? :P


    Viele Grüße,

    mustermann

  • bei einem angenommen Brutto von 110.000 €


    würde der Selbstbehalt auf die gewünschten 5.000 € angehoben, dann würde er keinen Cent mehr bezahlen


    das stimmt so nicht, weil davon abhängig, wie genau man die Berechnung der Leistungsfähigkeit (um)gestalten würde, z.B. ob und welche Bereinigungen des Netto-Gehalts stattfinden werden

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen