Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?



  • Falls die Mutter die Grundsicherung bekommt und die Auskunft nach dem §43 (5) SGB XII verlangt wird, hat der SHT keine rechtliche Möglichkeit die Auskunft von deiner Ehefrau zu verlangen.


    Falls aber nach dem Gesetzesentwurf in Zukunft der §43 (5) abgeschafft wird und die Auskunft nach dem §117 SGB XII stattdessen immer angewandt wird, so steht es drin:

    "Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert."

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Das Amt hat dann nur für mich gerechnet, Berechnung wurde nicht akzeptiert, Ergebnis noch offen.



    es geht um die Berechnung der 100T Grenze ?

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    das ist mir schon klar, aber bei GS gibt es nur alles oder nichts. Da spielt doch die Auskunft zu deiner Frau eigentlich keine Rolle.

    Wenn dein Einkommen über 100 tsd. € liegt, bekommt der Antragsteller keine Grundsicherung.

    In meinem persönlichen Fall, hat meine Mutter viele Jahre GS bezogen und ich musste nie Auskunft erteilen.

    Dann wurde sie zum Pflegefall und musste in ein Pflegeheim.

    Eine völlig andere Situation. Ich musste Auskunft erteilen usw. unabhängig davon ob ich unter oder über dieser Grenze liege.

    Es ging also nie um die 100 tsd. € Grenze bei mir. (bin ich noch meilenweit entfernt von)


    LG frase

  • Noch etwas, was mir mit dem Amt passiert ist.

    Ich hatte meine Auskunft erteilt, ohne die Angaben zu meiner Frau, die hatte es mir verboten.

    Das Schreiben, was ich dann erhielt, war echt putzig. Man bat mich nochmal um Angaben zu meiner Frau und teilte mit, das alle Informationen, die ich von meiner Frau preisgeben würde unter strengster Vertraulichkeit behandelt werden.

    Das gleiche haben Sie dann auch nochmal mit meiner Frau direkt versucht, bisher ohne Erfolg.

    Natürlich hast du Recht, das ein Amt so über bestimmte Dinge in Kenntnis gesetzt würde, was nicht immer im Interesse des UHP sein kann.


    LG frase

  • Gute Frau!


    Da bin ich mal gespannt was passieren wird!? kann hier hier auch unter Androhung von Zwangsgeld die Herausgabe der Daten erpressen?


    Oder setzt das SA dann einfach für den UHP nachteilige "fiktive" Werte ein? Versucht man "hintenherum" an die Daten zu kommen? (Stichwort: Finanzamt)


    Gruß

    ~Exo~

  • Nein, das Amt hat einfach nur meine Auskunft als Berechnungsgrundlage genutzt und alle gemeinsamen Verbindlichkeiten hälftig angerechnet.

    Auch der Freibetrag wurde daher mir 1800€ angegeben. Da sich aber hier noch viele Fehler fanden wurde diese Berechnung zurück gewiesen.

    Das Verfahren (Briefreundschaft) läuft aber noch. Da alles über eine Anwältin geht, gehe ich davon aus, das möglicherweise auch ein Vergleich rauskommt.


    LG frase

  • Da bin ich mal gespannt was passieren wird!? kann hier hier auch unter Androhung von Zwangsgeld die Herausgabe der Daten erpressen?


    Oder setzt das SA dann einfach für den UHP nachteilige "fiktive" Werte ein? Versucht man "hintenherum" an die Daten zu kommen? (Stichwort: Finanzamt)

    ein kluger Sachbearbeiter würde bei Auskunftsverweigerung unverzüglich eine Stufenklage einreichen, und dann wäre Schluss mit lustig

    als kluger SB würde ich mich so verhalten

  • ist das Ziel ein Kompromiss?

    Unikat , wir sind jetzt hier leider weit vom eigentlichen Thema weg.


    Ich möchte dir aber trotzdem so antworten.

    Vor einem Jahr hätte ich wohl gezahlt, wäre ich nicht auf dieses Forum gestoßen.

    Im Laufe der Zeit habe ich viel erfahren und auch das Amt scheint ja nicht wirklich deine Kenntnisse zu haben.

    Daher und weil meine Anwältin davon ausgeht, könnte ich auch mit einem Vergleich leben.

    Warum, weil es meiner Mutter in diesem Heim einfach gut geht und ich moralisch auch einen Betrag leisten würde.

    Ob ich eine Klage riskiere, hängt wirklich davon ab, wie sich die Sache weiter entwickelt.

    Wenn das Amt diesen Weg geht, dann würde ich auch mit allen möglichen Mitteln dagegen halten.

    Hoffe natürlich dann auf Eure wietere Unterstüzung.


    LG frase

  • Daher und weil meine Anwältin davon ausgeht, könnte ich auch mit einem Vergleich leben.

    Warum, weil es meiner Mutter in diesem Heim einfach gut geht und ich moralisch auch einen Betrag leisten würde.

    warum es eine moralische Verpflichtung geben kann, wenn du auf der anderen Seite um jeden Cent kämpfst,

    diesen Widerspruch habe ich schon öfters gehört,

    nachvollziehbar ist dies für mich nicht, denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun

    dabei will ich es belassen

  • Weiter zum Thema:

    Diese Information habe ich von der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes:


    "Bis zum 4. Juli 2019 können dem BMAS Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übermittelt werden. Eine Anhörung zum Referentenentwurf wird am 23. Juli 2019 im BMAS stattfinden. Der Gesetzesentwurf soll bereits am 14. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und danach in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden."


    Wäre also noch eine Möglichkeit, hier die Sache, die u.a. Meg beschäftigt zu hinterfragen.


    LG frase

  • Ich hatte meine Auskunft erteilt, ohne die Angaben zu meiner Frau, die hatte es mir verboten.



    eine mutige Frau :)

    welchen Einkommen sie auch immer hat, vermutlich ist sie nicht abhängig beschäftigt oder hat einen sehr guten Draht zum Arbeitgeber.

    Ansonsten hätte der SHT die Auskunft bei ihrem Arbeitgeber bekommen können, wenn es für den SHT wirklich wichtig wäre


    Zitat

    §117 SGB XII


    (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    Das Amt hat sich bisher überhaupt keine Mühe gemacht irgendwelche Auskünfte von dritter Seite zu bekommen.

    Da meine Frau Beamtin ist, wäre es kein Problem gewesen.

    Woher soll aber das Amt die Arbeitstelle erfahren, es hat ja nichtmal beim Einwohnermeldeamt die korrekte Postanschrift ermittelt.

    Allse was irgendwelche Hinweise zu ihr ergeben könnte habe ich bei meiner Auskunft geschwärzt.


    LG frase

  • warum es eine moralische Verpflichtung geben kann, wenn du auf der anderen Seite um jeden Cent kämpfst,

    diesen Widerspruch habe ich schon öfters gehört,

    nachvollziehbar ist dies für mich nicht, denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun

    dabei will ich es belassen

    Ich kann es teilweise nachvollziehen. Meine Mutter hatte jahrelang unter dem lieben Ehegatten gelitten, konnte sich allerdings auch nicht von ihm losreissen. Irgendwann hatte Sie sich wahllos ihre Medikamente und Insulin verabreicht und fiel in einen komaähnlichen Zustand. Vermutlich hatte Sie einfach keine Lust mehr... Nach rund einem Jahr, angefangen mit Krankenhaus, Verhinderungspflege, usw. hatte Sie in der Pflegeeinrichtung Ihren Lebenswillen wiedergefunden. Neue Freundschaften geschlossen und nimmt an fast allen Veranstaltungen teil, die dort angeboten werden. Auf mehrmalige Nachfrage sagte Sie uns, Sie wolle hier nicht weg. Klar... inzwischen *lebt* Sie wieder, hat Ihre Versorgung, neue Freunde und Beschäftigung. Sie aus diesem Umfeld zu entreissen, wäre grob fahrlässig. Allerdings und da hätte ich D*pp eigentlich selbst darauf können, benötigt Sie keine 24h Rundum-Sorglos-Heimbetreuung mehr!


    Die Einrichtung bietet auch Betreutes Wohnen, was letztendlich eine Ersparnis von rund 60% der Kosten bedeutet! Das Sozialamt wäre demnach komplett außen vor. Die Rente + Pflegegeld (der Satz für private Betreuung) reichen locker aus für die Miete mit Vollpension, 3 x ambulanter Pflegedienst pro Tag und Reinigungsservice. Noch mehr Dienste sind kostenpflichtig abrufbar... je nach Bedarf.


    EIn Glück bin ich über Unikats Post gestolpert. Ansonsten hätte ich das mit dem Betreuten Wohnen erst gar nicht gegengerechnet. Natürlich ist das nur anwendbar, wenn die betroffene Person auch wirklich noch in der Lage ist, ein gewisses Maß an Selbstständigkeit an den Tag zu legen.


    Vorteil: Wer den "Feind" meiden kann, muss sich auch nicht mit ihm herumschlagen...


    Einzigstes Manko: Die Wartelisten für das Betreute Wohnen sind teilweise recht gut gefüllt...


    Gruß

    ~Exo~

  • Allerdings und da hätte ich D*pp eigentlich selbst darauf können, benötigt Sie keine 24h Rundum-Sorglos-Heimbetreuung mehr!


    Die Einrichtung bietet auch Betreutes Wohnen, was letztendlich eine Ersparnis von rund 60% der Kosten bedeutet! Das Sozialamt wäre demnach komplett außen vor. Die Rente + Pflegegeld (der Satz für private Betreuung) reichen locker aus für die Miete mit Vollpension, 3 x ambulanter Pflegedienst pro Tag und Reinigungsservice. Noch mehr Dienste sind kostenpflichtig abrufbar... je nach Bedarf.

    den Einwand, das betreutes Wohnen völlig ausreichend ist, kannst du sofort geltend machen, dazu bedarf es keinen Umzug

    dann ist das Sozialamt in der Pflicht zu beweisen, das betreutes Wohnen nicht ausreichend ist, nur ein Heimaufenthalt ist das Richtige

    wann der tatsächliche Umzug stattfindet, ist egal

  • den Einwand, das betreutes Wohnen völlig ausreichend ist, kannst du sofort geltend machen, dazu bedarf es keinen Umzug

    dann ist das Sozialamt in der Pflicht zu beweisen, das betreutes Wohnen nicht ausreichend ist, nur ein Heimaufenthalt ist das Richtige

    wann der tatsächliche Umzug stattfindet, ist egal

    Besteht dann nicht aber die Gefahr, dass das SA irgendeine "zufällige" Bude wählt, wo ein windiger Makler ein Zusatzschild für Betreutes Wohnen angebracht hat? Ich möchte ja nicht, dass irgendwas passiert, dass sie die Einrichtung komplett verlassen muss.


    Gruß

    ~Exo~