Angehörigen-Entlastungsgesetz, "100.000 Euro"-Grenze, Entwurf: die Angehörigen der Grundsicherung-Empfänger werden schlechter gestellt?

  • Ja, ich meinte den kleinen excel Rechner.


    Hier ging es in diesem Zusammenhang lediglich darum, dass zur Ermittlung der 100 T€ Grenze das verdiente Brutto neben den Werbungskosten auch noch um die Kinderbetreuungskosten gekürtzt werden kann. Das war mir neu.

    mal ne Frage an dich, welcher Weg ist aus deiner Sicht der bessere,

    über den Selbstbehalt,

    oder den Weg über den angemessenen Eigenbedarf?

  • Guten Morgen Amadeus. Das kann man doch leider so pauschal gar nicht beantworten. Es ist ja aktuell auch fraglich, wie die Gerichte damit überhaupt umgehen, wenn deren Unterhaltsrechtlichen Tabellen überhaupt keinen SB mehr ausweisen. Der eingeschlagene Weg wird sehr stark von den persönlichen Gegebenheiten abhängen. Lebt ein UHP in Luxus wird eher wohl eher nicht über die SB sondern über den vorliegenden Lebensstandard argumentieren wollen. Hohe bereits bestehende laufende Verbindlichkeiten sind aus meiner Sicht hier nicht entscheidend, weil diese ja nach der alten Methode auch schon berücksichtigungsfähig waren.


    Mein ausdrücklicher Wunsch wäre ... dass die Leitlinien in den nächsten 1-2 Jahren in der Weise angepasst werden, dass die SB deutlich erhöht werden und sich an der 100 T€ Grenzen orientieren und sich keine UHP deine aufgeworfene Frage überhaupt noch stellen muss. Also im Ergebnis einen SB für Einkommen bis zu 100 T€ und der Rest wird wie in der alten DDT hälftig als Leistungsfähigkeit angerechnet. Dann bräuchte keiner mehr über eine schlechter Stellung 70T€ versus 100 T€ diskutieren und es wäre die richtige Entlastung über das Angehörigen gesetzt erreicht. Keine Fummelei mehr sein Brutto zu beeinflussen, weil die Angst so groß ist über die Grenze zu kommen um dann mit den Konsequenzen umgehen zu müssen!


    Viele Grüße

  • Das kann man doch leider so pauschal gar nicht beantworten. Es ist ja aktuell auch fraglich, wie die Gerichte damit überhaupt umgehen, wenn deren Unterhaltsrechtlichen Tabellen überhaupt keinen SB mehr ausweisen.

    Es sollte dir bewußt sein, es kommt nicht auf die Gerichte an, sondern auf das was ein Anwalt vorträgt. Auf dieser Basis urteilen die Gerichte, so schreibt dies die Zivilprozessordnung vor (ZPO)

    Mein ausdrücklicher Wunsch wäre ... dass die Leitlinien in den nächsten 1-2 Jahren in der Weise angepasst werden, dass die SB deutlich erhöht werden und sich an der 100 T€ Grenzen orientieren und sich keine UHP deine aufgeworfene Frage überhaupt noch stellen muss.

    Die OLGs haben ihre Ansicht festgelegt und warum sollten sie diese plötzlich wieder ändern, sie hatten ja ein ganzes Jahr Zeit darüber nachzudenken


    Die von mir aufgeworfene Frage war immer aktuell, jeder Unterhaltspflichtige konnte bereits vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wählen, welcher Methode er folgt, darauf hat sogar Hauß vor etlichen Jahren darauf hingewiesen

  • Gumo in die Runde,


    Meg hatte hier in 2019 ein Thema begonnen, welches jetzt hier gewaltig verwässert wird.

    mal ne Frage an dich, welcher Weg ist aus deiner Sicht der bessere,

    über den Selbstbehalt,

    oder den Weg über den angemessenen Eigenbedarf?

    Hierzu kann gerne in folgendem Thema weiterdiskutiert werden:


    (Angemessener) Eigenbedarf vs. Selbstbehalt (Einkommen >100 TEUR)


    Meg hatte auch schon mal das Problem mit den Kosten für die Kinderbetreuung hier im letzten Jahr im Beitrag #232 unter dem laufenden Thema

    klargestellt. (war mir auch entfallen)

    Es zeigt sich nun, das ein Thema, welches über 18 Monate läuft, schwer zu erfassen ist.


    Gruß


    frase

  • Hi zusammen ?,


    nun haben mich Eure Ausführungen etwas irritiert und ich habe neuere Erkenntnisse gewonnen.


    1. Kinderbetreuungskosten iSd. Grenze des AEG von 100.000


    Hier spielen mE Kinderbetreuungskosten keine Rolle, da sie keine Werbungskosten sind sondern Sonderausgaben und in der Summe der Einkommen nach 16 SGB nicht berücksichtigt werden.


    Seht Ihr dies auch so?


    2. Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf


    Grundsätzlich steht den Eltern gemeinsam (UHP und Schwiegerkind), steuerlich der Kinder FB zur Verfügung, sodass dadurch deren steuerliche Abzüge geringere Steuern und damit ein höheres Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung steht.


    (Mir stellt sich die Frage ob das durch die Kinder FB höhere Einkommen evtl. doch modifiziert werden muss, dh. geringer ausfallen, wie seht ihr dies?)


    Gleichzeitig können der UHP und das Schwiegerkind den Unterhalt für das gemeinsame Kind nach DüDo Tabelle, zumindest 519,50 gemeinsam für Zwecke der Unterhaltsberechnung abziehen.


    Darüber hinaus ist ein Aufwand für Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf vollständig abziehbar; hier im empfiehlt es sich das dies (wohl) der UHP bezahlt.


    Eine steuerliche Deckelung von Kinderbetreuungskosten spielt für Zwecke der Unterhaltsberechnung mE keine Rolle.


    Wie seht Ihr dies?


    Wie verhält es sich in Relation der einzelnen Posten: ?


    1. Ein KD FB erhöht das Nettoeinkommen, hierin ist das Existenzminimum abgedeckt sowie Betreuungsbedarf des Kindes,


    2. In den KD Betreuungskosten sind meistens auch Kosten der Verpflegung etc. enthalten; für steuerliche Zwecke sind diese auszusondern; für unterhaltszwecke mE wohl nicht.


    Wie seht Ihr dies?


    VG Scrat

  • frase,


    dieser Thread war schon immer ein Sammelbecken für alle möglichen Themen, und daran wird sich auch zukünftig nichts ändern,

    außer

    die Moderatoren schließen diesen, was ich begrüßen würde


    das stimmt so nicht,

    die Ziele diesen Threads habe schon mal versucht zu erklären

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Es kann sich somit durchaus lohnen, auf das Kindergeld zu verzichten und stattdessen den Kinderfreibetrag einzusetzen, um inkl. Werbungskosten, unter die 100.000 € Grenze zu rutschen


    hmm.. ich denke, es gibt Urteile, die gegen eine solche Überlegung sprechen, z.B BFH vom 13.9.2012 - V R 59/10

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Es zeigt sich nun, das ein Thema, welches über 18 Monate läuft, schwer zu erfassen ist.


    Gruß


    frase


    Die Probleme, die diesem Thread zu Gründe liegen sind älter als 18 Monate, sie sind sogar älter als 18 Jahre... und daran wird sich in den nächsten 18... Monaten vermutlich nicht viel ändern. Das erklärt vielleicht die Existenz diesen Threads und übrigens auch einigen anderen Threads, die noch älter oder noch länger sind in diesem und in den anderen Foren


    Grüße,

    m





    außer

    die Moderatoren schließen diesen, was ich begrüßen würde

    warum denn so radikal,

    es spricht eigentlich nichts dagegen wenn du einen anderen Thread eröffnest und dich dort betätigst, wenn dir dieser oder jener Thread nicht gefällt

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


    2 Mal editiert, zuletzt von Meg ()

  • Hallo Meg,


    alles kein Problem, wir hatten die gleiche Situation ja schon.

    Es ist dein Thema und ich finde es super, das du auch immer mit entsprechenden Urteilen, deine Äußerungen belegst.

    Daher ist es nach meiner Auffassung eben Schade, wenn man sich erst durch die 20 Seiten lesen muss.

    Ich habe aber auch keine bessere Idee, außer man fügt hier eine Übersicht/Reiter im Unterhaltsbereich ein.

    Das müssten dann aber die Betreiber des Forums veranlassen, wenn man es für sinnvoll hält.

    Es ist ja auch leider so, das nach dem AEG sich einige der aktiveren Nutzer zurück gezogen hatten.

    Wie auch immer, das Forum lebt von seinen Beiträgen und ich bin froh, das es hier einen Informationsaustausch gibt.


    Gruß


    frase

  • eben Schade, wenn man sich erst durch die 20 Seiten lesen muss.

    wenn es 20 unterschiedliche Threads wären, wäre es auch nicht bequemer (zumindest für mich) gewesen


    Ich habe aber auch keine bessere Idee

    ich auch :)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi Frase ?,


    Kurze Frage, wo meintest Du hat Meg die Ausführungen zu den Kinderbetreuungskosten gemacht?


    Das würde vielleicht auch meine noch offenen Punkte hierzu lösen.


    Vielleicht kannst Du nochmal den Link dazu posten.


    Das wäre super nett?


    VG Scrat

  • Hi Cookie,?


    Super vielen Dank für den Link.


    Das wusste ich auch noch nicht, der Hinweis auf Par. 2 Va EStG war super.


    Dies bedeutet das die (stl.) abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten, also max. 4000 Euro, (!!) nur für Zwecke der TEUR Grenze von 100 abgezogen werden.


    Sollte man jedoch trotzdem noch darüber liegen, also mehr als 100 Teur Einkommen als UHP haben, gilt das Einkommen ohne Kinderbetreuungskosten oder unter Abzug deren?


    Was meint Ihr?


    Denn es verbleibt ja ein Teil der Kosten (stl.) die stl. nicht abzugsfähig sind.


    6000 Euro Kosten, max 4000 Euro stl. abzugsfähig.


    Der Differenzbetrag von Euro 2000 sollte doch dann Mehrbedarf des Kindes sein und dort wiederum abzugsfähig sein?


    Wie seht Ihr dies ?


    VG Scrat?

  • Wenn das Sozialamt den Nachweis führen kann, liegst wahrscheinlich über der Grenze, dann wird es Auskunft verlangen, das mindeste was du vorlegen musst, ist der Einkommensteuerbescheid,

    und dann wird sich herausstellen ob der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wurde, oder das Kindergeld