Wie Berufsjahre berechnen?

  • geht das Sozialamt aus praktischen Gründen bei der Berechnung des Schonvermögens nunmal vom 18. Lebensjahr aus.

    In welchen Fällen wäre es den von Nachteil für den UHP wenn schon ab dem 18. Lebensjahr sein Schonvermögen berechnet würde?

    Selbst ein selbständiger Handwerker hätte vorher, nach der Schule wohl eine Ausbildung mit Azubi-Bezügen gehabt.

    Problematisch würde ich es finden, wenn hier jeder Lebnsabschnitt extra betrachtet würde. Dann gäbe es bestimmt auch in einigen Fällen das böse Erwachen. Zeiten mit weniger oder keinem Einkommen würde dann das Schonvermögen deutlich senken.


    LG frase

  • Unterhaltsrecht ist Richterrecht, deswegen ist die Beschäftigung mit den entsprechenden Urteilen unabdingbar, diese Urteile geben die Richtschnur vor, sie sind quasi die Grundlage für die eigene Argumentation

    Was für ein Blödsinn erzählst Du da? Richter entscheiden nach geltendem Recht und wenn dieses nicht klar genug formuliert ist, dann ist es ein Mangel der Gesetzgebung und müsste durch obersten Gerichtsbeschluss an den Gesetzgeber zurückgegeben werden, um nachzubessern.

  • In welchen Fällen wäre es den von Nachteil für den UHP wenn schon ab dem 18. Lebensjahr sein Schonvermögen berechnet würde?

    heutzutage ist das auch üblich, aber ich kenne Einzelfälle in denen sich eben auch schon 15jährige in Lohn- und Brot standen. Die sind natürlich auch jetzt schon in einem gesetzteren Alter.

    Aber das ist wirklich sehr selten und eigentlich kommt man mit der ab18-Regel besser weg.

  • frase bzw. @all


    Kennen denn einige von Euch Fälle, wonach die Berufsjahre ab dem 18. Lebensjahr vom Sozialamt als Berechnungsgrundlage angenommen wurden?

    In den mir bekannten Fällen , wo das Schonvermögen eine Rolle spielte, war das der Standard. Ein, zwei Sozialämter haben sich jedoch den Lebenslauf erläutern lassen. Und dann danach berechnet. Immer wenn es knapp wird, wird man dort vermutlich den We einschlagen.

  • Mir war bisher nur bekannt, das der BGH wohl 35 Arbeitsjahre anerkannt hatte.

    Dann hat aber ein OLG bei einem Betroffenen auch 40 Arbeitsjahre anerkannt.

    Hier kommt es jetzt auf die Argumentation (siehe Meinung von unikat) an.

    Wenn ein UHP das so vorträgt und beweist, was soll ein SHT für Gegenargumente haben.

    Beachten sollte man aber auch, das die Verzinsung nicht mehr in Stein gemeißelt ist!


    LG frase

  • Zitat


    OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2012 - 9 UF 1747/11


    ..ist der am 27.02.1956 geborene Antragsgegner seit seinem 16. Lebensjahr in Deutschland ununterbrochen berufstätig. Nach seinen unbestrittenen Angaben kam er im Alter von 15 Jahren nach Deutschland und ging sein erstes Arbeitsverhältnis im September 1971 bei einem Unternehmen in A. bei Nürnberg ein. Die Lehre als Elektriker absolvierte er vier Jahre später im Abendkurs ohne Unterbrechung der Arbeitstätigkeit. Der Senat geht deshalb bei der Berechnung des Altervorsorgevermögens davon aus, dass der Antragsgegner vierzig Berufsjahre zurückgelegt hat

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • In welchen Fällen wäre es den von Nachteil für den UHP wenn schon ab dem 18. Lebensjahr sein Schonvermögen berechnet würde?


    s. Beispiel OLG Nürnberg UF 1747/11 oben

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Richter entscheiden nach geltendem Recht und wenn dieses nicht klar genug formuliert ist, dann ist es ein Mangel der Gesetzgebung und müsste durch obersten Gerichtsbeschluss an den Gesetzgeber zurückgegeben werden, um nachzubessern.



    vermutlich sind die Gerichte und der Gesetzgeber in dem hier vorliegenden Fall anderer Meinung

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ja schon, aber wie wird z.B. eine "Unterbrechung" im Sinne von ALG I gewertet?



    eine Einzelfallentscheidung, vermute ich


    du solltest darauf bestehen, dass die "18. Lebensjahr Regelung" angewandt wird

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Vorschlag:
    Stell doch für die Auskunft mal eine Zahl in den Raum, die Du nach bestem Wissen errechnet hast.
    dann muss das SA wenn es Zweifel hat, erst mal eine Begründung haben, warum das nicht korrekt sein soll.

    z.B.
    Jahr des Berufsbeginns bzw. der Berufsausbildung = Anfangsjahr
    Heute = Endjahr (für den Moment)

    Gab es dazwischen Ausfallzeiten, k a n n man die abziehen, wenn sie einzeln für sich betrachtet ein komplettes Jahr ergeben.

  • Wie berechnet man denn genau die Anzahl der Berufsjahre für das Schonvermögen. Auf dem Rentenbescheid sind nur Monatsangaben zu finden.

    Hallo AL,


    dazu siehe folgenden Link


    https://hilferundumsfamilienre…m-schonvermoegen-t90.html


    Zur Beruhigung:


    Ich kenne keinen Fall, in dem ein UHP zu EU aus Vermögen verurteilt wurde.

    Das ist ein heißes Eisen für jedes SA.

    Es gibt jedoch Urteile, dass das verwertbare Vermögen eines UHP ab dem gesetzlichen Rentenalter verrentet werden kann.


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Kennen denn einige von Euch Fälle, wonach die Berufsjahre ab dem 18. Lebensjahr vom Sozialamt als Berechnungsgrundlage angenommen wurden?



    ich muss ehrlicherweise zugeben, dass ich mindestens einen Fall kenne, wo eine solche Berechnungsgrundlage vom SHT *nicht* anerkannt wurde; ich glaube allerdings nicht, dass die Frage wie du sie stellst hier hilfreich ist

    völlig egal ob diese oder jene Berechnungsgrundlage von einem oder anderen SHT anerkannt wurde oder nicht, solltest du deine Linie für sich festlegen, wie du argumentieren möchtest


    du kannst es positiv sehen: die aktuelle Rechtslage verbietet es nicht die Berufsjahre ab dem 18. Lebensjahr zu berechnen


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • ich habe mir von der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft zukommen lassen, um meine Berufs- bzw. Arbeitsjahre berechnen zu können. Das ist ja ausschlaggebend für die Berechnung des Schonvermögens beim Elternunterhalt.



    ich würde es in diesem Fall für falsch halten:

    - diese Unterlagen dem SHT vorzulegen

    - nur auf Basis der Zahlen der Rentenversicherung eine Berechnung des Schonvermögens durchzuführen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Ja schon, aber wie wird z.B. eine "Unterbrechung" im Sinne von ALG I gewertet?



    man könnte in deinem Fall annehmen, dass ALG I dein Bruttoeinkommen ist und 5% davon -> in die Berechnung des Schonvermögens


    allerdings sehe ich aus der Beschreibung nicht, ob eine solche Berechnung zu deinen Gunsten wäre

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen