Quotierung bei mehreren UHP

  • Hallo zusammen,


    UHB hat drei Kinder (A,B,C) die alle in Deutschland leben.

    A ist leistungsfähig mit 500 €

    B ist leistungsfähig mit 250 €

    C ist leistungsfähig mit 125 €

    Der vom SHT zu deckende Betrag beträgt 490 €

    Also müsste A davon 4/7 tragen = 280 €, B 2/7 = 140 € und C 1/7 = 70 €

    Soweit ist alles klar.


    Gleicher Fall wie oben, nur A lebt seit Jahren im außereuropäischen Ausland und dort gilt das Sozialgesetz (wie wir wissen) natürlich nicht.

    Der SHT hat erst gar nicht versucht A anzuschreiben.


    Nun verlangt der SHT aber von B 250 € und von C 125 €.


    Ist dieses Vorgehen rechtmäßig und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?:/


    Der UHB hätte ja nach BGB von A Auskunft verlangen können, denn A besitzt nach wie vor die deutsche Staatsbürgerschaft.

    Hätte dies dann nicht auch der SHT (in Vertretung des UHB) machen müssen?:/


    Und wenn der SHT dies nicht tut, kann dies zum Nachteil von B und C gereichen?:/


    Gruß Pensionär

  • Ist dieses Vorgehen rechtmäßig und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

    ja, ist rechtmässig


    siehe § 1607 BGB

    § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

    (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
    (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
    (3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
    (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.


    siehe auch Urteil des BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 269/12

    Die beiden anderen Töchter leben in Italien. Ihnen gegenüber ist die Rechtsverfolgung in Deutschland ausgeschlossen, so dass insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegners nach §1607 Abs.2 BGB ein-tritt. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des An-spruchs in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Engler BGB [2000] §1607 Rn.12; Palandt/Brudermüller BGB 72.Aufl. §1607 Rn.12). Dass die in Italien leben-den Töchter in Deutschland über Einkommen oder Vermögen verfügen, hat das Beschwerdegerichtnicht festgestellt.

  • Ich wohne auch im Ausland (ausserhalb Europas) und wurde denoch angeschrieben.

    Im Netz finden sich auch widerspruechliche Aussagen bzgl. der Unterhaltspflicht von

    im Ausland lebenden "Kindern".


    Sind diese nun wirklich nicht unterhaltspflichtig oder ist nur die Rechtsverfolgung ausgeschlossen?

  • Sind diese nun wirklich nicht unterhaltspflichtig oder ist nur die Rechtsverfolgung ausgeschlossen?

    selbstverständlich sind auch die im Ausland lebenden Kindern unterhaltspflichtig,

    jedoch hat ein Sozialamt bei diesen Kindern nicht die rechtlichen Möglichkeiten, wie bei inländischen Kindern

    wenn sich ein im Ausland befindliches Kind querstellt, also auf Schreiben des Sozialamts nicht reagiert, weil beispielsweise Auskunft verlangt wird, dann hat das Sozialamt keine weitere Handhabe an irgendwelche Informationen zu kommen

    eine mögliche Klage wäre auch nur am Wohnsitz des Kindes möglich, da beginnt die nächste Schwierigkeit, welches ausländische Gericht kennt das deutsche Recht, welches Recht soll angewandt werden, .....


    deswegen wird es aus meiner Sicht auch keine Klage vor einem ausländischen Gericht geben


    mein Rat ist daher, ignoriere die Schreiben des Sozialamts, erst wenn ein Schreiben von einem Gericht eintrudeln sollte, dann reagieren