Vertrauensschutz

  • Hallo zusammen,


    in vielen Schreiben der SHT taucht immer wieder folgender Satz auf:


    „Wir empfehlen Ihnen, uns jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen, um sich dadurch gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachzahlung abzusichern“.


    Dieser Satz ist als Empfehlung formuliert, da es meines Wissen nach keinen Paragraphen im BGB oder SGB gibt, den den UHP zu dieser unaufgeforderten Mitteilung zwingt.


    Dennoch muss dieser Satz eine juristische Bedeutung haben, da sich der SHT im späteren Rechtsstreit darauf beruft, dass der Vertrauensschutz damit hinfällig wäre.


    Dies würde doch im Umkehrschluss bedeuten, dass wenn der SHT diesen Satz nicht in seine Schreiben eingebracht hätte, ein Vertrauensschutz bestehen würde.


    Mir ist absolut unklar, was mit Vertrauensschutz gemeint ist und welcher Vertrauensschutz ohne diesen Satz bestanden hätte oder eben nicht mehr besteht.:/


    Eine rückwirkende Nachzahlung ist doch auf Grund des § 94 SGB XII jederzeit möglich.


    Gruß


    Pensionär

  • sorry,

    das o.a. Satz vom SHT mangels Rechtsgrundlage für den Ar.... ist habe ich verstanden.

    Ich habe immer noch nicht verstanden, wann und wodurch ein UHP den Vertrauensschutz des § 45 SGB X direkt oder indirekt erhalten / verlieren kann.

    Unterliegt die Mitteilung des SHT (also der reine Schriftverkehr), dass für 2015 & 2016 kein EU zu zahlen ist, dem Vertrauensschutz oder kann dies vom SHT rückgängig gemacht werden?

    Vielleicht bin ich einfach zu blöd.<X

  • Ich habe immer noch nicht verstanden, wann und wodurch ein UHP den Vertrauensschutz des § 45 SGB X direkt oder indirekt erhalten / verlieren kann.

    das ist Quatsch, sorry

    denn zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Sozialamt gilt ausschließlich das bürgerliche Unterhaltsrecht des BGB und keine sozialrechtliche Bestimmungen


    siehe Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Elternunterhalt


    Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage.


  • ne, mit dem Quatsch geht in Ordnung,

    Langsam geht mir ein Licht auf.

    Danke

  • Hallo.

    der SHT im späteren Rechtsstreit darauf beruft, dass der Vertrauensschutz damit hinfällig wäre

    Da die Einzelheiten des Rechtsstreit und die Argumentation des SHT hier nicht bekannt sind,

    kann man m.E. nicht ernsthaft darüber diskutieren was der SHT nun wirklich damit meint.





    Aber

    Unterliegt die Mitteilung des SHT (also der reine Schriftverkehr), dass für 2015 & 2016 kein EU zu zahlen ist, dem Vertrauensschutz oder kann dies vom SHT rückgängig gemacht werden?


    nein - der SHT kann in der Regel nicht solche frühere Mitteilung rückgängig machen, weil:


    Gilt auch für Elternunterhalt.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Noch eine zusätzliche Anmerkung, wahrscheinlich off-topic in dem hier vorliegenden Fall, trotzdem..


    Oft wird die These aufgestellt, dass der SHT "innerhalb von 12 Monaten eine Forderung an den SHT beziffern muss" und "was mehr als 12 Monate zurückliegt kann der SHT nicht fordern". Diese Verwirkung nach Zeitablauf ist zwar prinzipiell richtig, gilt aber nicht immer.


    Gilt auch für Elternunterhalt.

    Im Extremfall kann der SHT alle 11 Monate einen UHP anschreiben mit der Mitteilung, dass "die Bearbeitung dauert" oder "schicken Sie, lieber UHP, uns einen weiteren Nachweis X, den wir noch nicht erhalten haben" oder "wir werden Sie, liber UHP, bald verklagen, warten Sie noch ab". Solche Mitteilungen können u.U. ausreichend sein um die Verwirkung nach Zeitablauf zu verzögern.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Da die Einzelheiten des Rechtsstreit und die Argumentation des SHT hier nicht bekannt sind,

    kann man m.E. nicht ernsthaft darüber diskutieren was der SHT nun wirklich damit meint.

    In der RWA steht folgender Satz des SHT

    Zitat

    „Wir empfehlen Ihnen, uns jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen, um sich dadurch gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachzahlung abzusichern“.


    Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurden dem SHT nicht mitgeteilt, da es hierfür keine Rechtsgrundlage im BGB gibt.


    Nach endlosem Schriftverkehr teilt der SHT nach 3 Jahren mit, dass für die ersten 2 Jahre kein EU zu zahlen sei, fordert aber gleichzeitig neue Unterlagen an.


    Dadurch erfährt er, dass der UHP bereits 1 Jahr nach der RWA eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfahren hat und fordert nun rückwirkend für das Jahr 2 und 3 EU.


    Zur Begündung heißt es:


    "Vertrauensschutz hinfällig, da wir ihnen empfohlen haben, uns jedeÄnderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordertmitzuteilen, um sich dadurch gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachzahlung abzusichern“.


    Ist es jetzt verständlich?

  • Hallo Pensionaer,


    mir ist klar was du meinst. Dir dürfte abe auch klar sein, das du schon von deiner Leistungsfähigkeit wusstest.

    Es gibt immer den direkten zeitlichen Zusammenhang von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

    Für diesem Zeitpunkt wird auf Grund der Einkünfte der zurückliegenden 12 Monate der EU berechnet und für die Zukunft festgelegt.

    Eine erneute Überprüfung kann auch nur den aktuellen Zeitpunkt betrachten und den EU auf Grund der letzten 12 Monate für die Zukunft ermitteln.

    da wir ihnen empfohlen haben

    Dazu sollten mal die Rechtskundigen was anmerken. Empfehlung ist keine Verpflichtung!


    LG frase

  • Nach endlosem Schriftverkehr teilt der SHT nach 3 Jahren mit, dass für die ersten 2 Jahre kein EU zu zahlen sei, fordert aber gleichzeitig neue Unterlagen an.


    Dadurch erfährt er, dass der UHP bereits 1 Jahr nach der RWA eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfahren hat und fordert nun rückwirkend für das Jahr 2 und 3 EU.


    Auf die Forderung für das Jahr 2 Antwortest du, wie vorher schon beschrieben: keine Nachzahlung nach der bereits erfolgten Bezifferung der Forderung durch den SHT.

    Zitat

    BGH, Beschluss vom 7. 11. 2012 – XII ZB 229/11


    Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.





    "Vertrauensschutz hinfällig, da wir ihnen empfohlen haben, uns jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen, um sich dadurch gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachzahlung abzusichern“.

    Das kannst du ignorieren, wie hier schon beschrieben. Und es evtl. auf ein Gerichtsurteil ankommen lassen.

    Du könntest auch zurück schreiben, dass du einer anderen Auffassung bist, aber ich glaube nicht, dass es jetzt sinnvoll ist.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • was ist mit Vertrauensschutz gemeint.

    Wann und in welcher Situation hat der UHP Vertrauensschutz?




    Zitat


    OLG Karlsruhe vom 15.02.2002 - 2 UF 136/00


    Hat der Sozialhilfeträger den zu zahlenden Unterhaltsbetrag gegenüber dem Unterhaltsschuldner festgesetzt bzw. auf dessen danach erfolgter Intervention eine Überzahlung festgestellt und eine Verrechnung vorgenommen, so ist ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer nachträglichen Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages entgegensteht.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hi,


    es ist immer schwierig, aus einem einzelnen Zitat heraus den Zusammenhang zu verstehen, und dann das eine Zitat auch noch richtig auf andere Verfahren zu übertragen.


    Deshalb hier nur eine sehr allgemeine Antwort. Das Wort "empfehlen" ist letztlich eine höfliche Umschreibung für "überprüft euren Krempel regelmäßig, ihr wisst, dass wesentliche Veränderungen Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtungen haben können." Die einzige Frage ist, wie weit die Überprüfung und Korrektur zurückgehen kann. Und da greifen zwei Elemente rein: einmal, ist die Veränderung dauerhaft so wesentlich, dass man mit einer Neufestsetzung rechnen musste, und dann eben noch, für wie lange da rückwirkend Ansprüche durchgesetzt werden können.


    Jeder fehlerhafte Verwaltungsakt kann im übrigen korrigiert werden, auch hier wieder die Frage für wie lange, ob es um Rückforderungen geht oder um Korrektur der Ansprüche. Also wieder Einzelfallbetrachtung.


    Die letzte Entscheidung die hier zitiert wurde, die hat ja nun einen ganz anderen Fall. Das ist wirklich ein Fall des Vertrauensschutzes. Wenn die öffentliche Hand schon mal korrigiert hat, dann soll sich der Bürger drauf verlassen können, dass diese Berechnung richtig ist.


    Herzlichst


    TK

  • Eine solche "Empfehlung" des SHT ist eine seit Jahren bekannte Klausel in den Schreiben der Ämter und es ist in der "Elternunterhalt-Szene" seit Jahren bekannt, dass sie zu ignorieren ist. So die Faustregel, gilt in den meisten Fällen. Es ist darüber schon viel geschrieben worden.



    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen