Fragen zum Selbstbehalt

  • Hallo Zusammen,


    ich habe einige Fragen zum Elternunterhalt:


    vorweg ein paar Informationen: wir sind nach vier Jahren zum 2. Mal aufgefordert worden, einen Unterhalts-Auskunftsbogen (Schwiegermutter ist im Pflegeheim) auszufüllen. In der nachfolgenden Berechnung kam heraus, dass mein Mann als UHP mit einigen 100 Euro deutlich unter dem Selbstbehalt liegt. Die errechnete Unterhaltsforderung bezieht sich also ausschließlich auf mein Einkommen (über das Familieneinkommen).


    Nach anwaltlicher Beratung und einer Unterhaltsforderung von etwas mehr als 100 Euro pro Monat haben wir dem SHT mitgeteilt, dass die Einkommensberechnung für mich als nicht unterhaltspflichtige Ehefrau insofern neu vorzunehmen sei, dass sich mein Einkommen in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr (was für die Berechnung zugrunde gelegt worden war) verringert. In die Unterhaltsberechnung waren in 2018 mehrere, nicht unerhebliche Überstunden-Auszahlungen eingeflossen, wie auch eine tarifbedingte einmalige Sonderzahlung, Letzere wird also in diesem Jahr nicht mehr geben. Unsere Anwältin hatte uns außerdem angeraten, in der Antwort an den SHT anzugeben, dass das Geld für die 2. Sonderzahlung bereits für eine sehr hohe Autoreparatur Anfang dieses Jahres ausgegeben worden war (Beleg war beigefügt). Nur argumentiert der SHT dahingehend, dass Autoreparaturen aus dem Selbstbehalt zu zahlen seien. Weiterhin wird mitgeteilt, dass mit den zu gewährenden Selbstbehalten im Unterhaltsrecht SÄMTLICHE Kosten berücksichtigt seien, bei denen es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Ist das korrekt? Kann man irgendwo einsehen, was konkret aus dem Selbstbehalt zu finanzieren ist? Ich habe nichts finden können......


    Außerdem haben wir Gesundheitskosten von mehreren tausend Euro, die für mich als die nicht unterhaltspflichtige Ehefrau teils in diesem Jahr bis Anfang kommenden Jahres anfallen werden, zur Neuberechnung geltend gemacht. Hier wird darauf verwiesen, dass die diese nur künftig einberechnet werden. Überprüfungen finden meiner Kenntnis nach im Regelfall aber nur alle 2 Jahre statt. Würde man dann seitens des SHT in 2 Jahren bei erneuter Überprüfung nicht so argumentieren, die Kosten seien in der Vergangheit angefallen, bereits bezahlt worden und somit nicht einzubeziehen????


    Am meisten aber beschäftigt mich die Frage, ob wir den geforderten Unterhaltsbetrag für einige Monate rückwirkend in 2019, wie gefordert, vorab zahlen sollen. In dem Schreiben des SHT werden wir dazu nicht explizit aufgefordert. Statt dessen sollen wir die Rechnungen für die Gesundheitsleistungen und meine Gehaltsnachweise für dieses Jahr beibringen.......


    Über Eure Antworten würde ich mich sehr freuen!


    LG Geronimo

  • Außerdem haben wir Gesundheitskosten von mehreren tausend Euro, die für mich als die nicht unterhaltspflichtige Ehefrau teils in diesem Jahr bis Anfang kommenden Jahres anfallen werden, zur Neuberechnung geltend gemacht. Hier wird darauf verwiesen, dass die diese nur künftig einberechnet werden. Überprüfungen finden meiner Kenntnis nach im Regelfall aber nur alle 2 Jahre statt. Würde man dann seitens des SHT in 2 Jahren bei erneuter Überprüfung nicht so argumentieren, die Kosten seien in der Vergangheit angefallen, bereits bezahlt worden und somit nicht einzubeziehen????

    Leistungsfähigkeit und Bedarf muss gleichzeitig gegeben sein!


    https://www.die-kanzlei-bremer…rtrag_Elternunterhalt.pdf

  • wir sind nach vier Jahren zum 2. Mal aufgefordert worden, einen Unterhalts-Auskunftsbogen (Schwiegermutter ist im Pflegeheim) auszufüllen

    ich nehme an, damals ist eine Berechnung durch den SHT ausgeführt worden und am Ende kam raus, dass ihr X Euro (z.B. 0 ) an Unterhalt zu zahlen habt





    Am meisten aber beschäftigt mich die Frage, ob wir den geforderten Unterhaltsbetrag für einige Monate rückwirkend in 2019, wie gefordert, vorab zahlen sollen


    In der Regel nicht.

    Eine nachträgliche, höhere Bezifferung ist normalerweise nicht möglich, es sei denn die Auskunft wurde nicht vollständig oder falsch erteilt.


    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Unsere Anwältin hatte uns außerdem angeraten, in der Antwort an den SHT anzugeben, dass das Geld für die 2. Sonderzahlung bereits für eine sehr hohe Autoreparatur Anfang dieses Jahres ausgegeben worden war (Beleg war beigefügt). Nur argumentiert der SHT dahingehend, dass Autoreparaturen aus dem Selbstbehalt zu zahlen seien.

    was die Anwältin da erzählt ist gelinde gesagt Blödsinn, Autoreparaturen sind aus dem Selbstbehalt zu bezahlen, dies ist korrekt

  • Weiterhin wird mitgeteilt, dass mit den zu gewährenden Selbstbehalten im Unterhaltsrecht SÄMTLICHE Kosten berücksichtigt seien, bei denen es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt.

    auch diese Aussage ist korrekt


    im Umkehrschluss ist zu argumentieren, was kann eventuell als unterhaltsmindernde Position zu akzeptiert werden, das macht das Leben einfacher

  • Außerdem haben wir Gesundheitskosten von mehreren tausend Euro, die für mich als die nicht unterhaltspflichtige Ehefrau teils in diesem Jahr bis Anfang kommenden Jahres anfallen werden, zur Neuberechnung geltend gemacht. Hier wird darauf verwiesen, dass die diese nur künftig einberechnet werden.

    auch dies ist korrekt, zukünftige Kosten sind zukünftig anzugeben

  • Würde man dann seitens des SHT in 2 Jahren bei erneuter Überprüfung nicht so argumentieren, die Kosten seien in der Vergangheit angefallen, bereits bezahlt worden und somit nicht einzubeziehen????

    das Sozialamt kann auch innerhalb der 2 Jahren Auskunft verlangen, selbstverständlich kann der Unterhaltspflichtige jederzeit eine Neuberechnung verlangen, wenn sich die Bedingungen geändert haben

  • In die Unterhaltsberechnung waren in 2018 mehrere, nicht unerhebliche Überstunden-Auszahlungen eingeflossen



    diese bedürfen einer "Sonderbehandlung" bei der Berechnung deines Einkommens,

    s. Beispiel

    Zitat


    OLG Hamm vom 16.12.2005 - 11 UF 118/05


    Vergütungen für Überstunden sind nicht immer in voller Höhe als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen. Bei einer Mehrarbeitsvergütung, die über das übliche Maß weit hinausgeht (hier: 7.500 € für Überstunden wegen Einführung neuer Computersoftware), erscheint es sachgerecht, nur 1/3 davon dem relevanten Einkommen hinzuzurechnen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • eine tarifbedingte einmalige Sonderzahlung, Letzere wird also in diesem Jahr nicht mehr geben


    den Nachweis (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers) dem Amt vorlegen und darauf bestehen, dass diese Sonderzahlung bei der Berechnung des aktuellen Einkommens nicht berücksichtigt wird

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen