Nebenjob kündigen?

  • Ich grüße Euch!

    Wie ist die Rechtslage, wenn eine Unterhaltspflicht deshalb besteht, weil Unterhaltspflichtiger

    und Ehegatte jeweils voll beschäftigt sind und zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung

    ausüben?

    Muss dann die Unterhaltspflicht neu berechnet werden, wenn beide ihren Nebenjob kündigen und

    dieser Teil des Einkommens dadurch wegfällt?

    Oder wird das weggefallene Einkommen fiktiv weiter berücksichtigt, weil man ja aus eigenem

    Entschluss gekündigt hat?

  • Wie ist die Rechtslage, wenn eine Unterhaltspflicht deshalb besteht, weil Unterhaltspflichtiger

    und Ehegatte jeweils voll beschäftigt sind und zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung

    ausüben?

    Muss dann die Unterhaltspflicht neu berechnet werden, wenn beide ihren Nebenjob kündigen und

    dieser Teil des Einkommens dadurch wegfällt?

    es gilt klar zu unterscheiden zwischen dem Unterhaltspflichtigen selbst und seinen nicht unterhaltspflichtigen Ehepartner

    der Ehepartner kann jederzeit seinen Job kündigen oder seine Arbeitszeit verkürzen

    wenn der Unterhaltspflichtige einen Vollzeitjob ausübt und zusätzlich einen Nebenjob hat, so ist dieser Nebenjob aus meiner Sicht überobligatorisch


    Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden

  • wenn der Unterhaltspflichtige einen Vollzeitjob ausübt und zusätzlich einen Nebenjob hat, so ist dieser Nebenjob aus meiner Sicht überobligatorisch


    Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden

    der Wegfall der überobligatorischen Tätigkeit kann zu keinem fiktiven Einkommen führen

  • wenn der Unterhaltspflichtige einen Vollzeitjob ausübt und zusätzlich einen Nebenjob hat, so ist dieser Nebenjob aus meiner Sicht überobligatorisch

    Ich sehe das genau so, denn anders als beim Kindesunterhalt gibt es beim EU keine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Trotzdem könnte der Sachbearbeiter des SA das anders sehen und so argumentieren:


    "Das gehörte bisher zu ihrem Lebensstandard. Ich vermute, dass Sie nur deshalb gekündigt haben um dem Unterhalt für Ihr Elternteil zu entgehen. Wir rechnen Ihnen dieses Einkommen weiterhin an."


    Man erlebt ja so einiges mit manchen SHTs. Nicht immer handeln sie rechtskonform.


    Wenn der Bitte um eine Neuberechnung sollte man darauf hin weisen, dass man die Mehrbelastung physisch und psychisch nicht mehr schafft. Das ist ein Satz mehr und erspart vielleicht viel Schriftverkehr.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen