Fragen zur Selbstauskunft

  • ich würde selbstverständlich auch vorgerichtlich Bedarf/Bedürftigkeit angreifen, Auskunft zu den Investitionskosten verlangen, damit verbessert der Unterhaltspflichtige seine Position

    wenn nach Auffasung des Unterhaltspflichtigen keine Bedürftigkeit vorliegt, dann ist ja kein Unterhaltsanspruch entstanden, dann würde ich selbstverständlich in diesem Fall nicht zahlen


    wenn das Sozialamt zu den Investitionskosten keine Auskunft gibt und diese Bedarfsposition beim Bedarf wegfällt und somit keine Bedürftigkeit entstanden ist, dann würde ich auch nicht zahlen

    wird vorgerichtlich zu diesem Aspekt keine Auskunft gegeben, dann wird das Sozialamt dies auch nicht vor Gericht können,

    und wenn doch doch, dann kann der Anwalt gemäß § 243 FamFG entsprechende Kostenfestsetzung zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen verlangen

  • Nur mal zur Klarstellung.

    Erst wenn eine Leistungsfähigkeit vorliegen würde, also das bereinigte Nettoinkommen über 1800€ liegt, kommt eine Unterhaltsforderung in Frage.

    Das war bei mir dann nicht mehr so, denn mit der Hilfe von awi`s Argumenten wurden der Selbstbehalt unterschritten.

    Daher macht auch ein Angriff auf die möglicherweise zu Unrecht übergeleiteten Ansprüche ja gar keinen Sinn.

    Weiterhin war die Forderung auch deutlich geringer als der wirklich gezahlte Sozialhilfebetrag.

    Selbst wenn ich da die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage angreife, wäre der restliche Teil geringer gewesen, als die erste Forderung.


    Unbeantwortet bleibt die Frage, ob eine erneute Verdienstbescheinigung nach 12 Monaten gerechtfertigt ist, wenn das Amt ja alle Unterlagen zur Verfügung hatte. Klar ist mir auch, das es mit steigendem Einkommen auch höhrere Forderungen geben wird.

    Wenn ich mit meinem aktuellen Einkommen rechne, würde ein kleiner Betrag (80-100€) gerechtfertigt sein!

    Zahle ich diesen Betrag jetzt plötzlich, lebt doch die ganze Schose auf und das Amt hat sich um die Verwirkung gemogelt, durch meine Aktion, oder?


    LG frase

  • Unbeantwortet bleibt die Frage, ob eine erneute Verdienstbescheinigung nach 12 Monaten gerechtfertigt ist, wenn das Amt ja alle Unterlagen zur Verfügung hatte. Klar ist mir auch, das es mit steigendem Einkommen auch höhrere Forderungen geben wird.

    ich beantworte mal deine Fragestellung wie folgt


    ein Unterhaltspflichtiger, der schon seit langer Zeit mit dem Sozialamt im Clinch liegt, sollte eigentlich die Kenntnis haben, ob er seiner Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist, oder?


    im übrigen sollte jeder Auskunftspflichtige wissen, welchen Umfang eine Auskunft haben muss, ansonsten ist er der Willkür des Sozialamts ausgesetzt