Renovierung

  • Hallo an alle


    ES GEHT WIEDER LOS MIT DER QUÄLEREI DES SA


    Die lieben Mitarbeiter des SA wollen eine Instandhaltung-Maßnahme / Reparaturmaßnahme, welche dringend erforderlich war nur teilweise anerkennen.


    Hintergrund: Unser Carport aus Holz 30 Jahre alt, wurde baufällig und Teile lösten sich ab. Bilder als Beweismittel sind vorhanden. Ein Teil des Carports ist angrenzenden an einem öffentlichen Gehweg. Ich habe den Carport abreißen lassen und einen nicht zu teuren aufbauen lassen (Kosten mit Aufbau 2200,00 Euro).

    Ebenfalls wurde festgestellt, dass die Haustür undicht ist und diese Ersetz werden sollte.

    (Kosten 2500 ,00 Euro)


    Nun will, dass SA nur 15% des Wohnwertes anerkennen = 82,50 Euro im Monat


    Folgende Begründung:


    Sämtliche aktuellen und künftige notwendige Renovierungsmaßnahmen werden mit 15% den anzusetzenden Wohnwert berücksichtigt. (maximale Grenze bei Altbauten).

    Sie beziehen sich auf BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls. FamRZ 2010, 2082


    Die Prüfung von Rücklagen für künftige Notfälle ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht einkommensmindend zu berücksichtigen, da es sich regelmäßig um Vermögensbildung handelt. Eine bestehende Unterhaltsverpflichtung geht dabei vor einer Vermögensbildung.

    (nach meiner Meinung ist der Satz Blödsinn, da ja keine Vermögen angespart wird, sondern das Geld für Reparaturen ausgegeben wird, welche auch nachgewiesen werden können.)



    Das würde mich heißen, dass nur 990,00 Euro im Jahr an Reparaturen anfallen dürfen, die das SA anerkennt.

    Ich bin der Meinung das die Erhaltung meines Hauses, Vorrang vor dem Unterhalt hat und damit in die Einkommensermittlung mit einfließen sollte.


    Oder lieg ich falsch. Gibt es ein Urteil diesbezüglich. Was sagen die vom SA angegeben Urteile ich kann diese nicht finden bzw finde ich keine Bezug zu meinem Fall



    Und noch eine Frage:


    Falls ich feststellen sollte, dass ich doch mal zuviel Unterhalt zahlen sollte, kann ich diesen Betrag zurückfordern oder in Abzug bringen. Bei den vielen Wirrwarr und zahlen kann man ja mal vielleicht etwas vergessen was einem zum Nachteil gereicht / bzw falls ja für welchen Zeitraum kann ich nachfordern.


    Gruss und danke.:)


    Sorry für die lange Erklärungen;)

  • Das würde mich heißen, dass nur 990,00 Euro im Jahr an Reparaturenanfallen dürfen, die das SA anerkennt.

    Ich bin der Meinung das die Erhaltung meines Hauses, Vorrangvor dem Unterhalt hat und damit in die Einkommensermittlung mit einfließen sollte.

    ich halte die Meinung des Sozialamts durchaus für gerechtfertigt, die Verteilung auf etliche Jahre,

    im Gegensatz dazu möchtest du die Anerkennung der vollen Summe in diesem Jahr


    hier möchte ich anmerken, wenn die 100.000 € Grenze Anfang nächsten Jahres kommt, und der Unterhaltspflichtige sich darauf bezieht, dann ist die Rücklagenbildung nur noch bis Ende des Jahres möglich, da voraussichtlich der Unterhaltspflichtige unter diese Grenze fällt, mit der Folge, ab 01/2020 ist kein Unterhalt mehr zu bezahlen

  • Falls ich feststellen sollte, dass ich doch mal zuvielUnterhalt zahlen sollte, kann ich diesen Betrag zurückfordern oder in Abzugbringen. Bei den vielen Wirrwarr und zahlen kann man ja mal vielleicht etwas vergessenwas einem zum Nachteil gereicht / bzw falls ja für welchen Zeitraum kann ich nachfordern.

    grundsätzlich ja, aber


    die Hürden sind jedoch sehr hoch:


    "ist die Forderung aus Sicht des Unterhaltsverpflichteten berechtigt, dann würde ich zahlen, warum also noch aufschieben

    halte ich einen Teil der Forderung für berechtigt, dann würde ich diesen Teil bezahlen,

    es besteht die Möglichkeit dies unter Rechtsvorbehalt zu tun, dann besteht die Möglichkeit der Rückforderung gemäß §§ 812 BGB


    Arten des Vorbehaltes


    Mit dem einfachen Vorbehalt, auch als Anerkenntnisvorbehalt bezeichnet, wird zum Ausdruck gebracht, den Anspruch entsprechend § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht anzuerkennen um einen nachzuweisenden und berechtigten Rückforderungsanspruch nicht auszuschließen. Bei diesem Vorbehalt tritt Erfüllung des Anspruchs ein (BGH v. 08.02.1984). Die Beweislast für den Rückforderungsgrund trägt der Schuldner.


    Beim besonderen Vorbehalt, der auch als Beweislastvorbehalt bezeichnet wird, bringt der Schuldner zum Ausdruck, dass er mit der Zahlung die Forderung nicht als erfüllt ansehen will und verlangt vom Gläubiger den Nachweis deren Berechtigung. In diesem Fall liegt keine Erfüllung des Anspruchs vor und der Gläubiger trägt die Beweislast für dessen Bestehen. In der Praxis bildet der besondere Vorbehalt eher die Ausnahme.


    Zur Unterscheidung beider Vorbehalte kommt der Wortwahl des erklärten Vorbehaltes eine entscheidende Bedeutung zu.


    Bei der Formulierung „Unter Vorbehalt der Prüfung“ handelt es sich um einen einfachen Vorbehalt, d. h. es soll nur die Wirkung des § 814 BGB ausgeschlossen werden, aber es ist Erfüllung eingetreten.


    Dagegen bewirkt die Formulierung „Unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung“ keine Erfüllung."


    § 814 BGB
    Kenntnis der Nichtschuld


    Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

  • Hallo sorry das ich vileicht nerve, aber ich versteh das ganze nicht ?? Oder einfach nur Überstresst vom SA

    GH, Urteil vom 20. 10. 1999 – XII ZR 297/97


    Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 28.07.2010 – 16 UF 65/10


    sämtliche aktuellen und künftige notwendige Renovierungsmaßnahmenwerden mit 15% den anzusetzenden Wohnwert berücksichtigt. (maximale Grenze bei Altbauten).

    Sie beziehen sich auf BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082


    Wo ist das ein Hinweis das auf mein Haus nur 15 % angesetzt werden darf ?? Übersehe ich das was im Text. Was haben diese Urteile mit Renovierungen zu tun. Ich werde langsam ganz durcheinander?(



    ich halte die Meinung des Sozialamts durchaus für gerechtfertigt, die Verteilung auf etliche Jahre,

    Also ich kann dir nicht folgen... 1.) Ich habe den SA vor 3 Jahren eine Liste aufgeführt mit dringenden Reparaturen, welche ich in den nächsten Jahren erledigen muss- Alle nachweisbar.

    Ich wollte aus diesem Grund Rücklagen bilden, welche mir abgelehnt wurden

    Nach deiner Aussage würde der Umkehrschluss heißen z.B ich benötige ein neues Dach (die Dachsparren sind marode) das mich 21.000 Euro kostet. Bei der Berechnung des Amtes würde das Ganze auf über 21 Jahre auf den Elternunterhalt angerechnet???? Obwohl ich das ganze jetzt zahle!!!!! Dazu kommen die neue Tür und der Carport = 26 000 Euro = über 26 Jahre Anrechnung an den Elternunterhalt.

    Ohne restliche Reparaturen die dann noch Anfallen.

    Das ist doch keine Vermögungsbildung wie das Amt schreibt. I

    Ich hoffe ihr könnt mir da helfen. Bin die Sache so langsam wieder satt.

    Gruss Slick

  • Also ich kann dir nicht folgen... 1.) Ich habe den SA vor 3 Jahren eine Liste aufgeführt mit dringenden Reparaturen, welche ich in den nächsten Jahren erledigen muss- Alle nachweisbar.
    Ich wollte aus diesem Grund Rücklagen bilden, welche mir abgelehnt wurden

    Rücklagenbildung wird in der Regel von den Sozialämtern komplett abgelehnt, auch die Gerichte sind sehr zurückhaltend

    hier hat das Sozialamt sogar eine Rücklagenbildung anerkannt, wenn auch nicht in der gewünschten Größenordnung

    im Notfall kann auch ein Kredit aufgenommen werden, wie das Sozialamt entscheidet .... ?


    letztendlich wird halt ein Gericht entscheiden


    oder der Unterhaltspflichtige greift auf das eventuell das vorhandene Vermögen zurück

  • Hallo Slick,


    alles was den Wert deines Hauses steigert (Modernisierung, Renovierung) fällt unter Vermögensbildung.

    Nur Repararturen wie z. B. ein Wasserrohrbruch können in dem Jahr vollkommen berücksichtigt werden, in dem sie anfallen. Alles andere wird über mehrere Jahre abgeschrieben.


    Rücklagen wie z. B. für ein neues Dach werden nur in dringenden und notwendigen Fällen (mit Kostenvoranschlag/Gutachten) akzeptiert. Ich glaube da gibt es eine Formulierung in Richtung dass die ordnungsgemäße/übliche Nutzung gefährdet sein muss.

  • Hallo Slick1,


    ich habe das gleiche Problem. Das Amt hat in der ersten Berechnung keine Rücklagen für Renovierung und Instandhaltung anerkannt.

    Hatte vom Heizungsbauer einen Kostenvoranschlag für den bald nötigen Heizungstausch vorgelegt.

    Da hast du schon etwas erreicht mit den 15% auch wenn es nur ein kleiner Trost ist.

    Meine Anwärltin war der Meinung, das es dann wohl besser wäre, Tatsachen zu schaffen und die Heizung zu finanzieren, man muss auch nicht warten, bis der Supergau eingetreten ist.

    Hier sieht sie die besseren Argumente vor Gericht, da es sich um einen Notfall handelt und wenn keine anderen Finanziellen Mittel zu verfügung stehen, die neuen Finanzierungsraten als unterhaltsmindernd durch zu bekommen.

    Also Achtung, was in den Auskünften angegeben wurde. selbst wenn du den "Notgroschen" angreifen musst, ist das kein Grund für eine neue Rücklagenbildung, den EU-geht wohl vor.

    Ich verstehe deinen Frust vollkommen, hoffe daher, das ab Januar Schluss ist mit dem Theater.


    LG frase