Für welchen Zeitraum Unterhalt zahlen ?

  • Hallo ihr lieben Forumteilnehmer/innen,


    wie lange muss man als Vater Unterhalt für den eigenen Sohn (23) bezahlen ?


    1. Bis zum welchen Lebensjahr, wenn bis dato keine Ausbildung oder Studium erfolgt ist ?


    2. Wenn eine Ausbildung oder Studium abgebrochen wird, muss ich dann noch Unterhalt zahlen ?


    3. Muss, bzw. wie lange muss ich Unterhalt zahlen, wenn folgende Szenarien eintreten:


    - Szenario 1: Ausbildung wird abgebrochen, Studium wird anvisiert, was 1 Jahr später anfängt. Bis dahin wird im Nebenjob freiberuflich gearbeitet.


    - Szenario 2: Studium wird abgebrochen, Ausbildung wird danach angefangen. Übergangsweise wird im Nebenjob freiberuflich gearbeitet.


    - Szenario 3: Ausbildung wird abgebrochen, Studium wird abgebrochen, freiberufliche Tätigkeit wird weiter ausgeübt.


    Danke für alle Antworten.


    Gruß, NewMan




  • Hi,


    herzlich willkommen im Forum.


    Nun zu deinen Fragen, ein kurzer allgemeiner Überblick, der eigentlich alles klären sollte, wenn nicht, dann bitte nachfragen.


    Bei Klärung der Unterhaltsansprüche kommt es nicht auf das Alter des Kindes an, wenn es denn volljährig ist. Und nicht der Vater muss den Unterhalt zahlen, ab da sind beide Elternteile verpflichtet, wobei es so ist, dass das Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Verpflichtungen auch durch freie Kost und Wohnung nachkommen. Das ist aber der zweite Schritt, zuvor wird der Anspruch des Kindes gegen jedes einzelne Elternteil ermittelt. Weiterhin ist zu überprüfen, ob andere vorrangig Berechtigte da sind, das volljährige Kind rutscht ja in der Rangordnung ziemlich weit nach hinten.


    So, die Ausbildung/das Studium hat sich zügig an den Schulabschluß anzuschließten. Nur dann besteht ein Unterhaltsanspruch, wobei die Übergangsphase bis zum Beginn der Ausbildung (etwa Schulabschluß im Juni, Studiumsbeginn im Oktober) auch zu bezahlen ist, einmalig. Beginnt da nix, dann besteht auch kein Unterhaltsanspruch. Es ist unerheblich, was der Grund dafür ist. Nach dem Gesetz müssen die Eltern eine Ausbildung finanzieren, wobei es nicht auf den erfolgreichen Abschluß ankommt. Allerdings wird dem jungen Menschen ein Umschwung zugestanden, binnen der ersten 12-18 Monate. Beispiel: Sohn fängt an, Rechtswissenschaften zu studieren, merkt, dass das gar nichts für ihn ist, dann kann er nach einem bis zwei Semerstern auf Lehramt umschalten ohne dass das Einfluß hat. Wenn das Kind sich allerdings für ein Fach mit Nummerus Clausus entscheidet, 3 Jahre bis zur Zuteilung eines Studienplatzes warten muss, dann ist die drei Jahre kein Unterhalt zu zahlen, der Unterhaltsanspruch lebt erst wieder auf, wenn das Studium beginnt.


    Die Azubi-Entlohnung ist überwiegend anzurechnen, ebenso BaföG und bei auswärtiger Unterbringung ist der Bedarf auf 735€ maximal begrenzt, in diesem Betrag ist das Kindergeld enthalten.


    Mal zur Erläuterung ein Beispiel aus der Praxis, hat tatsächlich stattgefunden. Der Sprößling studierte nach dem Abi 5 Jahre Medizin, brach ab, anschließend 5 Jahre Zahnmedizin, brach ab, dann 5 Jahre Rechtswissenschaften, brach ab. Die Eltern konnte er dahingehend überzeugen, dass er ja keinen Abschluß hätte, deshalb weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehe. Sein Anspruch gegen die Eltern war eigentlich nach den ersten 5 Jahren erloschen.


    Denn ganz wichtig ist auch die Zügigkeit der Ausbildung.


    Ausnahmen mit der Finanziertung der Zweitausbildung gibt es, etwa wenn eine Ausbildung auf der anderen aufbaut. Etwa: man kann nur Pflege studieren, wenn man mindestens Altenpflegehelfer ist. Aber in diesen Fällen muss man genau auf den Einzelfall schauen.


    So, das war mal der Einstieg.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo timekeeper,


    besten Dank für die sehr professionelle Antwort.


    Um den Sachverhalt auf meine speziellen Fragen (fette schwarze Markierung) anzuwenden, habe ich mir erlaubt, die von mir verstandenen Antworten(grüne fette Schrift) zu meinen Fragen einzufügen:


    1. Bis zum welchen Lebensjahr, wenn bis dato keine Ausbildung oder Studium erfolgt ist ?

    Antwort: Beginnt da nix, dann besteht auch kein Unterhaltsanspruch.


    2. Wenn eine Ausbildung oder Studium abgebrochen wird, muss ich dann noch Unterhalt zahlen ?

    Antwort: Ja, bis die Ausbildung abgeschlossen wird. Wenn es abgebrochen worden ist, muss es zügig eine neue Ausbildung anfangen, wober zügig

    kein allzu fest definierter Zeitraum ist.


    3. Muss, bzw. wie lange muss ich Unterhalt zahlen, wenn folgende Szenarien eintreten:

    - Szenario 1: Ausbildung wird abgebrochen, Studium wird anvisiert, was 1 Jahr später anfängt. Bis dahin wird im Nebenjob freiberuflich gearbeitet.

    Antwort: Unterhalt wird während der Ausbildung und des Studiums bezahlt. Während der Unterbrechung, wo eigenes Geld verdient wird, nicht.


    - Szenario 2: Studium wird abgebrochen, Ausbildung wird danach angefangen. Übergangsweise wird im Nebenjob freiberuflich gearbeitet.

    Antwort: Unterhalt wird während der Ausbildung und des Studiums bezahlt. Während der Unterbrechung, wo eigenes Geld verdient wird, nicht.


    - Szenario 3: Ausbildung wird abgebrochen, Studium wird abgebrochen, freiberufliche Tätigkeit wird weiter ausgeübt.

    Antwort: Unterhalt wird während der Ausbildung und des Studiums bezahlt. Bei Abbruch, wo im Nachgang eigenes Geld verdient wird, nicht.



    Habe ich dies so korrekt interpretieren können ?


    Danke und liebe Grüße,

    NewMan

  • Hi,


    du näherst dich. Eine Bitte habe ich: nicht immer einen neuen Thread eröffnen, sondern den alten fortführen. Und - meine Infos beziehen sich immer auf volljährige Kinder, okay? WEnn das volljährige Kind in keiner Ausbildung ist, dann müssen die Eltern auch nicht zahlen. Ausnahme ist die kurze Zeit von Schulabschluß bis zur beginnenden Ausbildung/zum beginnendem Studium im selben Jahr.


    Nochmals: eine Änderung des Ausbildungsziels ist nur dann uninteressant, wenn es kurzfristig geschieht. Mal ganz grob gepeilt binnen des ersten Jahres. Ansonsten ist kein Unterhaltsanspruch da, und der bleibt auch nur bestehen, wenn sich die zweite Ausbildung nach der Umorientierung direkt an die erste anschließt. Es besteht kein Anspruch des Kindes, subverntioniert zu werden, bis ein erfolgreicher Abschluß da ist.


    Zügigkeit: das bedeutet, es dürfen nicht zu große willkürliche Unterbrechnungen da sein. Das Warten auf einen Studienplatz lässt den Unterhaltsanspruch zum Ruhen kommen, er lebt dann wieder auf, wenn das Studium angetreten werden kann. So ein Anspruch lebt dann nicht wieder auf, wenn man mal unterbricht/abbricht, drei Jahre später wieder anfängt.


    Ich möchte hier nicht zu konkret antworten, wir sind hier ein Forum, tauschen Erfahrungen aus, individuelle Rechtsberatung ist nicht erlaubt. Aber mit meinen Angaben müsstest du deinen Fall mit allen Varianten durchfprüfen können.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo, ich stimme grundsätzlich den Aussagen von TK zu, möchte aber noch auf einen anderen Aspekt hinweisen.


    Es ist immer besser, wenn diese Dinge zwischen den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden ohne den juristischen Schwanz anzufassen.

    Leider geht das nicht immer. Daher ist auch durchaus eine Unterhaltsklage durch ein volljähriges Kind nicht zu unterschätzen.

    Es gibt Juristen, die damit gutes Geld verdienen, die finden oft Sachverhalte, die man nicht erwartet hätte.

    Auch die Gesetze sind halt Auslegungssache und das besonders im Unterhaltsrecht!


    LG frase