Fortsetzung von:Elternunterhalt erst ab 100 000 Euro Brutto, CDU Plan

  • ch garantiere Dir, dass dies *nie* passieren wird ;-) Hier hat es genügend Spielraum Vorsorge zu treffen.

    ich habe ja schon etliche Male betont, es gibt 2 Möglichkeiten


    1. Verminderung der Einkünfte,

    2. Erhöhung der Werbungskosten


    siehe dazu § 16 SGB IV


    wer beispielsweise heute Einkünfte von 110.000 € hat, muss mind. 11.000 € vermindern, der Nettoverlust wird fast immer höher sein als der zu zahlende Unterhalt, ein glattes Minusgeschäft


    ich gehe auch mal davon aus, die Werbungskosten sind in der Regel ausgereizt, auch keine Chance



    dann nenn mal den Spielraum Vorsorge

  • Je nach Art der Verminderung der Einkünfte vermindern diese Verminderungen ebenfalls die Steuerlast. Ist eine individuelle Frage.


    Dabei gilt auch zu bedenken, dass schon heute bei einem Einkommen über 100 000 Euro der Anspruch auf Grundsicherung die Unterhaltslast nicht mindert. Wer arme Eltern hat, von dem werden schnell vierstellige Beträge monatlich gefordert. Und sind die Eltern auch noch relativ Jung, geht es um Jahre oder Jahrzehnte.

  • Bewusst gewählt! Mein „Erzeuger“ war nie ein Vater für mich. Ich war 11 als er sich nicht nur von meiner Mutter sondern eben auch von mir abgewendet hat. Er hat nie wieder den Kontakt gesucht.

    Umso überraschter war ich, als Nordlicht Post vom südlichen SA Mainz‘ zu erhalten vor gut 2 Jahren.


    Insofern ist das Wort nicht böse gemeint, sondern einfach die Wahrheit!


    Und ich denke ich bin kein Einzelfall! Insofern auch bzgl. aus diesem Grund gut das es vorbei ist.

    alles Gute für die Zukunft :thumbsup:


    Danke Dir ?

  • Dabei gilt auch zu bedenken, dass schon heute bei einem Einkommen über 100 000 Euro der Anspruch auf Grundsicherung die Unterhaltslast nicht mindert. Wer arme Eltern hat, von dem werden schnell vierstellige Beträge monatlich gefordert. Und sind die Eltern auch noch relativ Jung, geht es um Jahre oder Jahrzehnte.

    ab 01.01.2020 zahlt kein Unterhaltspflichtiger mehr Unterhalt, wenn sein Einkommen unter der Grenze liegt, egal welche Art von Sozialhilfe gezahlt wird


    § 8 SGB XII

    Die Sozialhilfe umfasst: 1.Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
    2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
    3.Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
    4.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a),
    5.Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
    6.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
    7.Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
    sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

  • Hallo an alle noch verbliebenen

    Einen schönen ersten Advent zusammen.

    Konnte mir dann erst heute etwas alkoholisches gönnen.

    Leckeren Winzerglühwein;)

    Ich warte ab bis wir die finale RECHNUNG über die 6 zu zahleneden Monate bekommen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht bevor wir irgendwas ändern.

    Hab einfach zu viel Schiss.

    Ach und das mit den SPD Vorsitzenden ist wirklich mit Vorsicht zu genießen. Trau denen auch nicht übern Weg.

  • Dabei gilt auch zu bedenken, dass schon heute bei einem Einkommen über 100 000 Euro der Anspruch auf Grundsicherung die Unterhaltslast nicht mindert. Wer arme Eltern hat, von dem werden schnell vierstellige Beträge monatlich gefordert. Und sind die Eltern auch noch relativ Jung, geht es um Jahre oder Jahrzehnte.


    ab 01.01.2020 zahlt kein Unterhaltspflichtiger mehr Unterhalt, wenn sein Einkommen unter der Grenze liegt, egal welche Art von Sozialhilfe gezahlt wird

    Ach, Unikat, manchmal ist es anstrengend, wenn du an Fragen vorbei antwortest :rolleyes:

  • Wie ist das bei verheirateten? Zählt dann das Einkommen von beiden zu den 100€k?

    "in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige gemäß § 16 SGB IV über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner"


    "Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."

  • Ich wurde auf Zahlung von Elternunterhalt verklagt. Da ich davon ausgehe, dass das neue Gesetz ab 1.1.20 greift, habe ich keinen Anwalt genommen und zugestimmt. Es waren nur noch 4 Monate zu zahlen. Ich hoffe, dass mir der Vollstreckungstitel auf Anforderung ausgehändigt wird.

    Oder seht Ihr das anders?

    Nach der Zahlung für Dezember werde ich ein entsprechendes Schreiben verfassen.

    Bleibt mir sonst nur der Weg einer Abänderungsklage? Diese Kosten wären dann ja vom Amt verschuldet zu zahlen?

    Hallo Tina,

    Bescheide Frage, hattest du vor Gericht tatsächlich keinen Anwalt an deiner Seite?

    Das wäre interessant, weil hier im Forum gesagt wurde, dass Anwaltpflicht besteht.

    Liebe Grüße

    Ceres

  • Diese Aussage ist meiner Meinung nach falsch! Es handelt sich nämlich um eine Familienstreitsache gem. 112 FamFG, danach ist gem. 114 die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben (obwohl das Amt nur aus übergeleitet Recht klagen kann)! Es ist allerdings möglich, sich per Versäumnisbeschluss in sein Schicksal zu ergeben, das geht auch ohne Anwalt! Anerkennen kann man im Falle eines obligatorischen Anwaltsprozess nicht, da der Nichtanwalt in diesem Fall nicht postulationsfähig ist!