Zuständigkeiten SHT und Abzugsfährige Sparraten

  • Hallo zusammen,


    vorab erstmal danke an diese Community, in der ich in den letzten Wochen stiller Leser war. Die inhaltliche Hilfe, die Betroffenen hier zu Teil wird, finde ich großartig und macht Mut.

    Mir ist vor einigen Wochen die RWA zugegangen, das Auskunftsersuchen wurde auch beantwortet und aktuell steht noch eine Rückfrage zu den angegebenen Sparraten im Raum – zu beantworten bis Mitte des Monats.


    Hier scheint das zuständige Amt auch relativ schnell zu agieren, sodass ich im Nachgang auch zeitnah mit deren Berechnung rechnen kann. Eine Zahlungsfähigkeit ist wohl gegeben. Hier tun sich allerdings einige Fragen bzgl. der Argumentation auf. Weiter hab‘ ich noch einige Fragezeichen bzgl. der Fristen & Zuständigkeiten – damit würde ich auch erstmal anfangen:

    Das Heim, in dem der Elternteil untergebracht ist, liegt weder im gleichen Kreis, noch im gleichen Bundesland wie der SHT der den Anspruch geltend macht. Das liegt ziemlich sicher daran, dass der vormalige Wohnsitz (15km vom Heim entfernt) in besagtem Kreis liegt. Macht es hier Sinn darauf zu verweisen, dass eigentlich ein anderer SHT zuständig sein müsste? Oder wird damit nichts bezweckt?


    Die RWA wurde am Monatsende erstellt: Würde hier im Fall der Fälle anteilig gerechnet oder wäre dann trotzdem der volle Monat fällig?

    Da wir uns zeitnah in den Urlaub verabschieden und in der Zwischenzeit könnte die Berechnung mit Zahlungsaufforderung ins Haus flattern. Da die Fristen zum Bezahlen hier scheinbar recht kurz sind, wie ich einem anderen Beitrag entnommen habe, frage ich mich wie das Ganze mit den Widerspruchsfristen ausschaut. Dadurch, dass die erste Kalkulation ja in den meisten Fällen eher unbrauchbar ist.


    Bei den aktuell geleisteten Sparraten ist es so, dass:

    a)     Die Raten bei mir und meiner Frau über den besagten 5% liegen. Das dürfte für meine Frau weniger relevant sein, aber diese 5% Regel ist ja zumindest für mich die Grundlage?

    b)     Von beiden Sparbüchern, auf die eingezahlt wurde, in den letzten Monaten auch ein Abfluss für neue Möbelstücke und eine Autoreparatur stattgefunden hat. Kann das trotz regelmäßiger Einzahlungen zum Problem werden?


    Zu guter Letzt: Wir haben nach der Beantwortung der RWA herausfinden dürfen, dass wir im nächsten Jahr Eltern werden. Ergibt es hier ggf. Sinn, dass man den Teil, der bei meinen Sparsummen über die 5% Regel hinausgeht, als Rücklagenbildung für die notwendigen Anschaffungen zur Erstausstattung deklariert? Oder ist es hier sinnig das für die Zukunft als zwei getrennte Posten zu führen, sodass man hier auch eine ersichtliche Abgrenzung hat?


    Herzlichen Dank für Antworten & Beste Grüße


    TSC

  • b) Von beiden Sparbüchern, auf die eingezahltwurde, in den letzten Monaten auch ein Abfluss für neue Möbelstücke und eineAutoreparatur stattgefunden hat. Kanndas trotz regelmäßiger Einzahlungen zum Problem werden?

    ja, das Sparen wird ja für die Altersvorsorge geltend gemacht und nicht für sonst. Anschaffungen


    die Rechtsprechung ist da eindeutig, kein Abzug, wenn das so angesparte Vermögen für andere Zwecke ausgegeben wird

  • ja, das Sparen wird ja für die Altersvorsorge geltend gemacht und nicht für sonst. Anschaffungen


    die Rechtsprechung ist da eindeutig, kein Abzug, wenn das so angesparte Vermögen für andere Zwecke ausgegeben wird

    Also unabhängig von den Summen?

    In dem Fall ist es so, dass in den 8 Monaten je eine Summe auf das Sparkonto eingegangen ist. Die aufs Girokonto zurückgeführte Summe entspricht aber weniger als der monatlichen Überweisung und diente eher dazu die Lücke zu den Anschaffsungskosten zu decken.


    Also es ist nicht der Fall, dass regelmäßige "Auszahlungen" stattfinden würden.

  • ja, das Sparen wird ja für die Altersvorsorge geltend gemacht und nicht für sonst. Anschaffungen


    die Rechtsprechung ist da eindeutig, kein Abzug, wenn das so angesparte Vermögen für andere Zwecke ausgegeben wird

    Man sollte unterscheiden zwischen der Zeit vor der RWA und danach.


    Vor der RWA konnte man für jedweden Zweck sparen und auch Geld von dem Ersparten für Anschaffungen abheben, ohne dass das Auswirkungen hat. Das kann auch nicht überprüft werden, da man keine Auskunft geben muss, wie das Vermögen vor der RWA entstand oder wohin es abfloss.


    Nach der RWA empfiehlt es sich Geld für die Altersvorsorge auf Extra Konten einzuzahlen, die Einzahlung mit Altersvorsorge zu bezeichnen und von diesem Konto nichts abzuheben.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Man sollte unterscheiden zwischen der Zeit vor der RWA und danach.


    Vor der RWA konnte man für jedweden Zweck sparen und auch Geld von dem Ersparten für Anschaffungen abheben, ohne dass das Auswirkungen hat. Das kann auch nicht überprüft werden, da man keine Auskunft geben muss, wie das Vermögen vor der RWA entstand oder wohin es abfloss.


    Nach der RWA empfiehlt es sich Geld für die Altersvorsorge auf Extra Konten einzuzahlen, die Einzahlung mit Altersvorsorge zu bezeichnen und von diesem Konto nichts abzuheben.

    Genau das wird aber gerade durch den SHT gefordert: Nachweis darüber seit wann das Sparen stattfindet und in welcher Höhe.

    Da es sich hier schlicht um einen Dauerauftrag auf ein Sparbuch handelt, kann ich das ja eigentlich nur in Form der Einzahlungsnachweise belegen.

  • Man sollte unterscheiden zwischen der Zeit vor der RWA und danach.


    Vor der RWA konnte man für jedweden Zweck sparen und auch Geld von dem Ersparten für Anschaffungen abheben, ohne dass das Auswirkungen hat. Das kann auch nicht überprüft werden, da man keine Auskunft geben muss, wie das Vermögen vor der RWA entstand oder wohin es abfloss.


    Nach der RWA empfiehlt es sich Geld für die Altersvorsorge auf Extra Konten einzuzahlen, die Einzahlung mit Altersvorsorge zu bezeichnen und von diesem Konto nichts abzuheben.

    dem ist nichts hinzuzufügen

  • frage ich mich wie das Ganze mit den Widerspruchsfristen

    Widerspruchsfristen gibt es nicht, da das kein Verwaltungsakt ist.

    Die Grundlage für evtl. Forderungen ist das BGB und das ist Privatrecht.

    Fristen wären erst dann zu beachten, wenn eine Klage bei Gericht eingereicht würde.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Nachweis darüber seit wann das Sparen stattfindet und in welcher Höhe.

    Da es sich hier schlicht um einen Dauerauftrag auf ein Sparbuch handelt,

    Dann sollte man dem SHT mitteilen, dass man die Summe x als Altersvorsorge gespart hat und die Summe y als Ansparen für diverse Zwecke.

    Für die Zukunft sollte man aber auf verschiedenen Konten sparen.

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  • dem ist nichts hinzuzufügen

    Das ist zumindest in meinem Fall sichergestellt. Bei meiner Frau bin ich da nicht zu 100% sicher - inwieweit sie den Nachweis wirklich bringen muss erschließt sich mir aber auch noch nicht ganz. Als wir die RWA beantwortet haben, haben wir das auch gemeinschaftlich getan (über den Hinweis, dass das nicht notwendig sei, bin ich erst im Anschluss - als ich dieses Forum fand - gestolpert).


    Ich könnte nun natürlich eine Auskunft zu den Kontoumsätzen meiner Frau verweigern. Ein Nachweis über die Existenz des Dauerauftrags liegt der Behörde allerdings schon vor.

  • Ergibt es hierggf. Sinn, dass man den Teil, der bei meinen Sparsummen über die 5% Regelhinausgeht, als Rücklagenbildung für die notwendigen Anschaffungen zurErstausstattung deklariert? Oder ist es hier sinnig das für die Zukunft alszwei getrennte Posten zu führen, sodass man hier auch eine ersichtlicheAbgrenzung hat?

    Mitteilen sollte man das.

    Ansparen für diverse Zwecke: hier Babyerstausstattung.

    Ob das anerkannt wird??

    Versuch macht klug.


    In Zukunft lieber Altersvorsorge und Ansparen für Diverses sauber trennen.

    Altersvorsorge muss anerkannt werden, Ansparen für Diverses ist oft strittig.

    Man erspart sich dann zumindest viel Schreiberei.

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  • Ein Nachweis über die Existenz des Dauerauftrags liegt der Behörde allerdings schon vor.

    Das sollte ausreichen.

    Kontoauszüge muss man nicht vorlegen.

    Kontoauszüge sind keine Belege.

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  • Kleiner Tipp zum Thema Sparen für das Alter:


    Ich habe meine "Altersrücklage" über diverse Konten geregelt:


    Giro -> Sparkonten -> Fonddepots


    Die Sparkonten wurden praktisch mit einer Summe X vorbelegt und werden monatlich mittels DA "gefüttert".

    Gleichzeitig existieren diverse Fondssparpläne, die sich monatlich aus diesen Sparkonten speisen. Alleine das asynchrone

    Aufladen der Sparkonten und Entnahme zum Erwerb der Fonds sorgen für eine ständige Kontenbewegung.

    Ich habe dem SHT dieses "Konstrukt" bei meiner RWA unter "Vermögensaufbau zur Altersvorsorge" kenntlich gemacht.

    Es wurden nach der einmaligen Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der RWA auch keine weiteren Fragen dazu mehr gestellt.


    Weiterer Vorteil: Über die Jahre bringt das Fondsdepot natürlich auch noch anständig Zuwachs. Risikoscheue nehmen eben festverzinste oder Garantiefonds.

    Allemal besser als ein 0% Sparbuch und kommt gegenüber dem SHT auch seriöser als echte Vorsorgeanlage rüber.


  • Ach, und keinesfalls vergessen! Wer über die Beitragsbemessungsgrenze zu Zahlungen in die Rentenkasse bei seinem Bruttoverdienst hinauskommt (6.500€ derzeit) kann das übersteigende Einkommen mit zusätzlichen 20% für die Vorsorge geltent machen. (Also insgesamt 25% statt 5%)

  • Und sehr vergesslich, wenn es darum geht, solche Sachen zu berücksichtigen. Das wäre selbst mir, den ich mal als überdurchschnittlich gut informierten Betroffenen tituliere, fast passiert! Da wundert es mich nicht, wie viele "arme Seelen" da draussen vermutlich deutlich zu viel Geld an das SA abdrücken.

  • Fondsparplan wird direkt aus dem Girokonto bedient und auch vom Amt nicht in Frage gestellt.

    Im Prinzip sind nur die Daueraufträge aufs Sparbuch ein Fragezeichen für den Sachbearbeiter.


    Sehe ich es aber dennoch richtig, dass selbst wenn es Probleme mit der Anerkennung geben sollte, die 5% vom Brutto jederzeit möglich gemacht werden müssten? Und könnte es in dem Fall sinn ergeben, dass die Lücke (5% abzgl. Fondsparplan & VL) frühzeitig anderweitig geschlossen wird?

  • Sehe ich es aber dennoch richtig, dass selbst wenn es Probleme mit der Anerkennung geben sollte, die 5% vom Brutto jederzeit möglich gemacht werden müssten? Und könnte es in dem Fall sinn ergeben, dass die Lücke (5% abzgl. Fondsparplan & VL) frühzeitig anderweitig geschlossen wird?

    Mit der Altersvorsorge kann jederzeit begonnen werden, auch nach der RWA.

    Wenn die 5% (bis 10% beim Ehepartner) noch nicht ausgereizt sein sollten, dann einfach den Unterschied auf ein Extra Konto mit dem Vermerk "Altersvorsorge" einzahlen. Diese Einzahlungen bereinigen auf jeden Fall das Einkommen.

    Im Prinzip sind nur die Daueraufträge aufs Sparbuch ein Fragezeichen für den Sachbearbeiter.

    Wahrscheinlich will er wissen, für welchen Zweck Geld zurück gelegt wird und ob das anzuerkennen ist bzw. ob das so gebildete Vermögen u.U. geschützt ist, o.ä.


    Wenn man z.B. zusätzlich zur Altersvorsorge Geld angespart hat für eine bevorstehende Heizungserneuerung, Ersatz des in die Jahre gekommenen Pkw, eine Zahnsanierung o.ä. dann ist dieses angesparte Geld als Vermögen geschützt. Man könnte sogar argumentieren, dass die gleichen Geldbeträge auch weiterhin angespart werden dürfen, um den damit verbundenen Zweck zu verwirklichen. Das wären dann allerdings Einzelfallentscheidungen und man kann das nicht verallgemeinern.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen