Zahlung des Kindesunterhalts bei nicht erfolgter Berechnung

  • Hallo Forumsmitglieder,


    Ich habe schon auf viele Fragen hier Antworten gefunden, aber jetzt muss ich doch mal ein eigenes Thema erstellen.


    Soweit mir bekannt ist, zahle ich den Unterhalt im vorraus, ähnlich wie ALG I und II. Des weiteren kann man zu viel gezahlten Unterhalt nur sehr schwer zurückholen.

    Nun zum Sachverhalt:

    Mein Sohn, der bei der Mutter lebt und diesen Monat 17 wird, fängt laut Aussage der Mutter im September eine Ausbildung an. Die Ausbildungsvergütung wird dementsprechend auf den Unterhalt angerechnet, jedoch kann und will mir die Mutter keine Unterlagen zur Verfügung stellen.

    Nun meine Frage:

    Soll ich den Unterhalt bis auf Weiteres komplett verweigern und evtl. nachzahlen oder soll ich weiterhin den normalen Unterhalt überweisen?

    Ach ja, das Jugendamt ist hier auch keine Hilfe, auf Nachfrage teilte dies mir mit, es vertrete nur die Interessen des Kindes und wird mir hierbei keinerlei Hilfestellung gewähren.


    Schon mal vielen Dank für hilfreiche Antworten.

  • kleinerblauer

    Hat den Titel des Themas von „Zahlung des Kindesjnterhalts bei nicht erfolgter Berechnung“ zu „Zahlung des Kindesunterhalts bei nicht erfolgter Berechnung“ geändert.
  • Hallo,


    Bei Minderjährigen wird die Ausbildungsvergütung nur z.T. angerechnet.


    Und zwar: Ausbildungsvergütung minus 90€ Ausbildungspauschale / 2


    Beispiel:


    Ausbildungsvergütung 590€


    minus 90€ Pauschale =500€ geteilt durch 2 = 250€


    Es sind also 258€ anrechenbar.


    Ab 18 läuft es anders.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • Es sind also 258€ anrechenbar.

    Bestimmt ein Tippfehler, 250€ sind anrechenbar wie in der Beispielrechnung gezeigt.

    Es ist also erforderlich, die genaue Ausbildungsvergütung zu kennen.

    Verweigert die Mutter hier die Mitwirkung, würde ich schriftlich mitteilen, von welcher Ausbildungsvergütungshöhe man ausgeht.

    Dann entsprechend die Unterhaltszahlung, wie edy im Beispiel angegeben berechnen und auch der Mutter mitteilen und entsprechend zahlen.

    Sollte es eine Abweichung zu Ungunsten des Kindes geben, wird sich die Mutter bestimmt melden und die korrekten Zahlen vorlegen.


    LG frase

  • Hi,


    habt ihr gemeinsames Sorgerecht? Dann bedarf es doch der Unterschrift beider Elternteile auf dem Ausbildungsvertrag. Und - existiert ein Titel? Vermutlich ja, denn das Jugendamt schein ja in Form einer Beistandsschaft involviert zu sein. Dann wäre der Rat von frase doch recht mutig. Denn mit Titel könnte jederzeit vollstreckt werden.


    Die beiden Fakten sollten erst einmal geklärt werden, und dann kann man überlegen, wie es weitergehen sollte.


    Herzlichst


    TK

  • Der Hinweis von TI ist wirklich wichtig.

    Gibt es einen Titel oder eine Jugendamtsurkunde über die Unterhaltszahlungen, bleibt der bestehen, bis durch eine Abänderungsklage der neue Betrag bestimmt wurde.

    Die sollte dann möglichst schnell erfolgen, da erst ab Anhängigkeit eine neue Berechnung, dann auch ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung Rückwirkend gelten würde.


    LG frase

  • Hi,


    dass wir mal einer Meinung sind. Aber bitte, die Info über das Sorgerecht ist auch sehr wichtig. Denn wenn die Eltern das gemeinsam ausüben, dann wird die Sache doch ganz einfach. Vertrag so nicht wirksam, Vater unterschreibt, wenn er das Teil kennt, und dann weiss er auch, was das Kind an Vergütung bekommt.


    Herzlichst


    TK

  • Hehe, wir sind doch auf der gleichen Seite und du hast bestimmt viel mehr Erfahrung als ich.

    Warten wir mal auf die Antworten des Fragestellers, dann wird das Bild klarer;)


    LG frase

  • Hi,


    also wir haben kein gemeinsames Sorgerecht. Dadurch kann die Mutter alleine unterschreiben.

    Ein Titel besteht. Ich habe jetzt auch Auskunft vom JA erhalten. Der Titel muss nicht abgeändert werden und erlischt sobald mein Sohn 18 ist. Danach muss er sich selber um den Unterhalt kümmern.

    Im Telefonat habe ich auch gefragt, was passiert, wenn ich nicht mehr zahle. Das JA meinte, es werde dann erstmal gemahnt. Das kann ich abwarten, bis die Berechnung durch ist.

    Versteht mich bitte nicht falsch, ich will meinem Sohn nichts Böses, aber die Mutter ist leider so, dass ich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung gerne verzichten kann.

  • Hi,


    okay, schön, dass du dich nochmal gemeldet hast. Endlich mal eine Unterhaltsurkunde, die mit Erreichen der Volljährigeit endet. Wie bis Erreichen der Volljährigkeit zu rechnen ist, hat ja edy klar geschrieben. Ab Volljährigkeit wird dann ganz anders gerechnet. Wann wird denn der Sohn 18?


    Ich glaub nicht, dass dir hier irgend jemand etwas falsch versteht. Es geht dir ja nicht darum, aus der Zahlungsverpflichtung koste es, was es wolle rauszukommen. Es sind nun mal veränderte Lebensumstände, und dann ist nun mal neu zu rechnen.


    Herzlichst


    TK

  • Nee, gerade die Jugendämter drängen in der Regel auf Titel, die über die Volljährigkeit hinaus gehen. Halte ich für absolut unseriös, da ja auf jeden Fall neu gerechnet werden muss. Aber sie tuns trotzdem, deshalb in so Fällen immer mein Rat, die Titel zu beschränken, das mag bei dir keine Rolle spielen, aber hier lesen ja noch andere mit.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo!

    Es geht sogar noch einen Schritt weiter:

    Rein theoretisch ist auch die Rechtsprechung der Meinung das ein Anspruch auf einen unbefristeten Titel hat - deshalb sind eigentlich alle ausgeurteilen KU's auch immer unbefristet.

    Gleichzeitig hat sich aber wohl noch kein RA getraut auf die Unbefristetheit zu klagen sofern bereits ein befristetet Titel in unstrittiger Höhe besteht ....

  • Hi,


    die Rechtsprechung ist durchaus bereit, auf Antrag den Titel bis zur Volljährigkeit zu begrenzen. Der Grund ist ganz einfach. Ab da wird anders gerechnet, es gibt faktisch keinen FAll, bei dem sich mit der Volljährigkeit nicht etwas ändert, schon weil dann beide Elternteile im Unterhaltsboot sitzen und weil immer das Kindergeld voll anzurechnen ist, nicht nur hälftig.


    Auch bei ERstellung eines Titels durch das Jugendamt sollte der zur Zahlung verpflichtete Elternteil auf Befristung bestehen. Nur, die Rechtsprechung ist ja an Anträge gebunden. Wenn der Verpflichtete sich nicht um die Befristung kümmert, dann wird auch nicht befristet.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Zusammen,


    bin hier ganz neu angemeldet und hoffe hier eine klare Antwort auf mein Anliegen zu erhalten.


    Ich bin noch immer nicht ganz sicher ob ich den Unterhalt für meine Tochter, sie beginnt im September eine Ausbildung, korrekt berechne oder völlig auf dem Holzweg bin.


    Meine Tochter ist 16 Jahre alt und wohnt bei Ihrer Mutter. Sie wird in Ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin eine Nettogehalt von etwa 900,00 € erhalten.

    Bisher zahle ich auf Basis der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhalt von 470,00 € (Stufe 5 = 572 € - anteiliges Kindergeld 102,00 €). Wenn ich die Aussagen hier im Forum und im Internet richtig verstanden habe, wird vom Gehalt meiner Tocher eine Pauschale von 90,00 € abgezogen, bleiben 810,00 € über.

    Ist es richtig, dass dieser Betrag hälftig auf den zu zahlenden Unterhalt von 470,00 € angerechent wird? Also 405,00 € ?


    Meine Rechnung ist wie folgt:


    Bisherrige Unterhaltszahlung 470,00 €

    abzüglich hälftiges einkommen meiner Tocher 405,00 €

    zu zahlen habe ich ab September noch 65,00 €


    Ist das so korrekt oder habe ich einen großen Denkfehler?


    Vorab herzlichen Dank für Eure Informationen.


    Ossi

  • Hallo!


    Du hast da einen groben Denkfehler, oder eher ein Informationsdefizit:

    Die Ausbildungsvergütung gilt als Erwerbseinkommen und wird - abgesehen von den von dir bereits berücksichtigten 90€ - voll angerechnet.

    Somit besteht bei Töchterlein keine Bedürftigkeit mehr, und somit kein UH-Anspruch.

  • Hallo,


    ich war genauso verwundert, aber das ist schon korrekt. Sie hat ein Bruttogehalt von 1140 laut Tarifvertrag. In der Pflege werden auch bei der Ausbildung schon hohe Ausbildungsgehälter gezahlt, das hängt auch damit zusammen, dass von vornherein schwere Arbeit geleistet werden muss. Im Anhang der Nachweis.


    Grüße

  • Hallo!


    Du hast da einen groben Denkfehler, oder eher ein Informationsdefizit:

    Die Ausbildungsvergütung gilt als Erwerbseinkommen und wird - abgesehen von den von dir bereits berücksichtigten 90€ - voll angerechnet.

    Somit besteht bei Töchterlein keine Bedürftigkeit mehr, und somit kein UH-Anspruch.

    Hallo

    erstmal Danke für die Antwort.


    Dass die Ausbildungsvergütung voll angerechnet wird habe ich auch gelesenen. Bisher stand aber in allen Texten als Einschränkung, dass die Vergütung hälftig je einem Elternteil angerechnet wird, daher meine Aussage und die ca. Berechnung im ersten Post. Bin nun weiter etwas verunsichert.

    Du hast natürlich schon recht, klar habe ich ein Informationsdefizit sonst würde ich ja auch nicht fragen;-) herzlichen Dank.


    LG