Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.

  • Aber man wird ja verhindern können, dass man über die Grenze kommt. Oder nicht?

    die 100.000 € Grenze wird durch das Einkommensteuerrecht bestimmt


    § 16 SGB IV ist die sozialhilferechtliche Basis


    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."


    und das bedeutet folgendes:

    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht


    wo siehst du einen Anhaltspunkt?


  • >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht

    zur Verdeutlichung:


    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).

  • ber man wird ja verhindern können, dass man über die Grenze kommt. Oder nicht?

    Nach meiner Meinung werden es wohl die meisten bisherigen Zahler verhindern, über diese Grenze zu rutschen.

    Wer heute knapp über 100.000€ liegt, hat jetzt wohl noch die Möglichkeit das für die Zukunft zu korrigieren.

    Meiteinnahmen, Dividenden und weitere Einkünfte lassen sich sehr wohl etwas steuern.

    Wie ein Amt dann aber eine Reduzierung auf Teilzeit bewertet, da bin ich mal gespannt.

    Eigentlich sollte ja der Einkommenssteuerbescheid der "Scharfrichter " werden.

    Hier sehe ich dann genau was nach Werbungskostenabzug verbleibt.

    Das kann ein guter Steuerfachmann auch schon prognostizieren.


    LG frase

  • wenn ein Unterhaltspflichtiger eine rechtswidrige Auskunftsforderung bekommt, dann liegt es an ihm selbst, wie er darauf reagiert

    Für mein Verstzändnis:


    Amt fordert zur Auskunft auf, da Anhaltspunkte zur Überschreitung vorliegen.

    UHP legt den Einkommenssteuerbescheid vor und ist unter 100.000€.

    Die Unterschreitung erfolg durch Abzug der Werbungskosten, das reine Brutto läge darüber.

    Amt fordert weitere Unterlagen um zu prüfen, ob da eine unterhaltsentziehende Strategie betrieben wird.

    UHP verweist auf die Grenze und gibt keine weiteren Auskünfte!!!


    LG frase

  • Amt fordert weitere Unterlagen um zu prüfen, ob da eine unterhaltsentziehende Strategie betrieben wird.

    UHP verweist auf die Grenze und gibt keine weiteren Auskünfte!!!

    kann der Unterhaltspflichtige machen, wie ein Sozialamt darauf reagiert wird die Zukunft zeigen, denn das Thema Grenze dürfte die Gerichte ordentlich beschäftigen,

    ich habe keine Antwort auf die Fragestellung

  • denn das Thema Grenze dürfte die Gerichte ordentlich beschäftigen,

    ein kleines Beispiel dazu


    ein Unterhaltspflichtiger liegt jahrelang unter der Grenze, irgendwann flutscht er darüber, in der Zwischenzeit hat er etliche Schulden angehäuft


    werden diese Schulden als unterhaltsmindernde Position anerkannt?

    ist ein Unterhaltshaltspflichtiger frei in seinen finanziellen Dispositionen?


    bekanntermaßen werden Schulden nach Rechtswahrungsanzeige in der Regel nicht mehr anerkannt

  • Bedeutet also für alle "Altfälle" die schom eine RWA erhaltem haben, schön unter den 100.000€ zu bleiben.

    Für "Neufälle" ab 2020 alles zu tun, um die RWA zu verhindern.

    Öffnet dem Amt natürlich Tür und Tor und mit der RWA haben die ja den Schlüssel zum Geld.

    Schöner Mist<X


    LG frase

  • Für "Neufälle" ab 2020 alles zu tun, um die RWA zu verhindern.

    Wenn ich mich recht erinnere, wurde an anderer Stelle hier im Forum genannt, dass die RWA auch einfach so kommen kann, auch wenn man unter der Grenze liegt. Insofern macht Altfall oder Neufall wahrscheinlich gar keinen so großen Unterschied mehr.


    Um die Frage zu beantworten, ob man unter der 100k-Grenze noch frei ist seine Arbeitszeit zu reduzieren, wäre es aus meiner Sicht am sinnvollsten, entsprechende Gerichtsurteile zum Elternunterhalt bei der Grundsicherung zu studieren, da es dort die Grenze ja bereits gibt und es vermutlich juristisch gleich zu behandeln wäre. Wenn es dort erlaubt ist, sollte es hier auch gehen.

    Leider konnte ich auf die schnelle nichts finden. Ich weiß auch gar nicht, genau nach welchen Begriffen man in diesem Begriffsdschungel überhaupt suchen müsste.


    Ansonsten hilft wohl nur noch sich entsprechende Strategien zu überlegen, um unter 100k zu bleiben, mit denen man trotzdem durchkommt. Ein Beamter muss da sicherlich anders vorgehen, als ein Angestellter oder ein Selbständiger. Vielleicht schaffen wir es hier gemeinsam die unterschiedlichen Fälle zu klassifizieren und jeweils passende Strategien zu entwickeln.

  • Um die Frage zu beantworten, ob man unter der 100k-Grenze noch frei ist seine Arbeitszeit zu reduzieren, wäre es aus meiner Sicht am sinnvollsten, entsprechende Gerichtsurteile zum Elternunterhalt bei der Grundsicherung zu studieren, da es dort die Grenze ja bereits gibt und es vermutlich juristisch gleich zu behandeln wäre. Wenn es dort erlaubt ist, sollte es hier auch gehen.

    der von dir eingebrachte Grundsatz der Gleichsetzung ist absolut richtig,

    nur gibt es wenig Urteile im Rahmen der Grundsicherung, die meisten Urteile sind von den Sozialgerichten, die dürfen sich jedoch nicht mit unterhaltsrechtlichen Themen beschäftigen

    ein unterhaltsrechtliches Urteil eines Familiengerichts zu der Thematik ist mir nicht bekannt

  • Wenn ich mich recht erinnere, wurde an anderer Stelle hier im Forum genannt, dass die RWA auch einfach so kommen kann

    Genau das ist ja eine Frage, ob die RWA dann gerechtfertigt war?

    Wenn ein Amt ins "blau" eine RWA auslösen kann, warum dann die Vermutung, das man unter 100.000€ liegt.

    Gelingt es dem Angehörigen das zu wiederlegen, dürfte doch die RWA keine Gültigkeit haben.

    unikat stellt ja heraus, das die RWA an die Sozialhilfezahlung gebunden ist.

    Das kann ich für mich nicht bestätigen, meine Mutter hat 15 Jahre GS bezogen, ich habe niemals eine RWA erhalten, weil keine "Anhaltspunkte..." vorlagen.

    Erst mit der Zahlung von Hilfe zur Pflege habe ich die RWA erhalten.

    Das sollte ja jetzt für fast alle Sozialhilfezahlungen gelten, oder irre ich mich?


    LG frase

  • Im übrigen spiele ich auch noch mit dem Gedanken zusätzlich mein bisher und zukünftiges gespartes Vermögen meiner Ehefrau zu schenken, um eine zusätzliche Verteidigungslinie zu haben.


    Gründe, warum ich mich nicht auf 100k-Grenze nicht verlassen möchte:

    • Ungeklärte Problematik bei Reduktion des Einkommens (siehe oben)
    • Evtl. gibt es Schwankungen beim Einkommen, die man nicht kontrollieren kann (Aktiendepot als Altersvorsorge).
    • Die 100k-Grenze könnte von einer zukünftigen Regierung reduziert oder wieder abgeschafft werden.
    • Bei Rückübertragung vom Amt an den Unterhaltsberechtigten wäre man wieder völlig ungeschützt. Eine unüberlegte Unterschrift des (evtl. dementen) Elternteils würde, wenn ich es richtig verstanden habe, genügen.


    Ich muss alles noch genauer überlegen, aber meine Strategie sieht momentan so aus:

    • Ich gehe davon aus, dass das Thema für mich erst in zehn Jahren relevant wird. Meine bisherigen Ersparnisse sollten bis dahin also sicher sein.
    • Alles was in Zukunft als Altersvorsorge zurückgelegt wird, müsste dann immer augenblicklich weiterverschenkt werden.
    • Zum Zeitpunkt x wären dann nur die Ersparnisse der letzten zehn Jahre gefährdet, aber die sollten in Summe das zulässige Schonvermögen nicht überschreiten. (Jedoch könnte das Schonvermögen wieder geringer werden, wenn man Altersteilzeit anstrebt. Das müsste man noch mal genauer durchrechnen.)
    • Somit wäre der Elternunterhalt auf das monatliche Einkommen begrenzt.

    Natürlich muss man sich gut überlegen, ob man die Risiken eingehen möchte (Scheidung etc.) aber ich glaub in meinem Fall wäre das in Ordnung.

    Wie steht ihr grundsätzlich dazu?

  • Wenn ein Amt ins "blau" eine RWA auslösen kann, warum dann die Vermutung, das man unter 100.000€ liegt.

    eine Rechtswahrungsanzeige hat mit der Grenze nichts zu tun, eine RWA bedeutet ,

    das Sozialamt leistet Sozialhilfe, der Unterhaltsanspruch geht auf das Sozialamt über,

    der Unterhaltspflichtige befindet sich im Verzug


    ob ein Übergang rechtlich stattfindet ist keine Frage der RWA, sondern wird erst in der Auskunftsstufe geklärt