Rechtswahrungsanzeige, sozialamt

  • warten jetzt bis wir einen Zahlungsbescheid erhalten

    Bloß nicht nachfragen.

    Im übrigen ist der sog. "Zahlungsbescheid" kein Bescheid, der die gleiche Wertigkeit hat wie der Bescheid einer Verwaltungsbehörde.


    Er ist mehr oder weniger eine freundliche Aufforderung, einen bestimmten Betrag an das SA zu zahlen.

    Sehr oft ist der Zahlbetrag fehlerhaft ermittelt.

    Man sollte ihn also immer überprüfen oder überprüfen lassen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Danke erstmal, den Zahlungsbescheid werden wir überprüfen lassen!

    Meine Eltern haben ein Einfamilienhaus was zur Zeit nicht verwertbar ist (Schonvermögen meines Vater), deshalb dürfen die 3 Kinder erstmal Auskunft erteilen !

    Ich dachte ein Haus als Altersrücklage müßte als Vermögen eingesetzt werden ,somit kann ich das nicht nachvollziehen, dass die Kinder jetzt die Pflege der Mutter zahlen sollen obwohl noch Kapital für die Pflege da wäre!

  • Ich dachte ein Haus als Altersrücklage müßte als Vermögen eingesetzt werden ,somit kann ich das nicht nachvollziehen, dass die Kinder jetzt die Pflege der Mutter zahlen sollen obwohl noch Kapital für die Pflege da wäre!

    diese Aussage ist absolut korrekt, es besteht somit kein Anspruch auf Auskunft, da keine Bedürftigkeit vorliegt


    das Sozialamt kann gemäß § 91 SGB XII einen Kredit gewähren und diesen dinglich absichern

    § 91 Darlehen

    Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

  • Wir waren beim Rechtsanwalt. Die Auskunft musste dem SA erteilt werden, bei der Überprüfung der Vermögenswerte durch die Leistungsabteilung sowie die Fachaufsicht wurde das Haus als angemessen beurteilt (Nr. 8 SGB XII). Aufgrund der zu leistenden Sozialhilfe sind die Kinder entsprechend § 1601 ff BGB auf ihre Unterhaltsfähigkeit zu prüfen. Der Witz ist die haben die Quadatmeterzahl als angemessen beurteilt und den Wert des Hauses zu als zu gering bewertet.

  • Die Auskunft musste dem SA erteilt werden

    Da bin ich anderer Ansicht. Sozialhilferechtlich mag das richtig sein. Wenn der Vater bzw. beide noch im Haus leben, kann man nicht verlangen, dass sie das Haus verkaufen. Sie können dort bleiben und müssen nicht ausziehen.


    Bei dir geht es aber nicht um Sozialhilferecht sondern um Unterhalt nach dem BGB.

    Wenn noch Vermögen (jeweils 5000 EUR für Vater und Mutter) vorhanden ist, dann sind die Eltern nicht bedürftig.


    Wenn das Sozialamt eine Forderung stellt, dann weise auf dieses Vermögen hin und zahle nicht.


    Das hätte ein RA aber erkennen müssen.


    Wie das SA das dann handhabt braucht dich zunächst nicht zu interessieren.

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  • Wir waren beim Rechtsanwalt. Die Auskunft musste dem SA erteilt werden, bei der Überprüfung der Vermögenswerte durch die Leistungsabteilung sowie die Fachaufsicht wurde das Haus als angemessen beurteilt (Nr. 8 SGB XII).

    diese Aussage ist falsch, denn die Eltern haften gegenseitig vor den Kindern


    im übrigen spielen irgendwelche Schutzvorschriften des SGb XII keine Rolle im Verhältnis zwischen Sozialamt und den Unterhaltspflichtigen,

    deswegen ist der § 8 SGB XII nicht anzuwenden, es gilt ausschließlich das BGB


    siehe auch § 1609 BGB

    siehe auch das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Elternunterhalt

    "Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage."


  • Sehen das genauso, damit das richtig verstanden wird: Vater selbstständig Zuhause, Mutter vollstationär. Wir sollten laut Rechtsanwalt Auskunft geben, O Ton: da käme man sowieso nicht drum herum. Für uns sind die Eltern auch nicht bedürftig solange das Haus nicht verwertet wurde.

  • § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen

    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.


    Das ist m.E. sogar sozialhilferechtlich eindeutig.


    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung


    8.eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.


    Das heißt aber nichts anderes als dass den Eltern auf Grund dieses Vermögens keine Sozialhilfe verweigert werden darf. Ihnen steht trotz des Hauses Sozialhilfe zu. Sie müssen weder ausziehen noch müssen sie das Haus verkaufen. Wie das SA dann an dieses Vermögen ran kommt, ist nicht die Sache der Kinder.


    Sie können entweder ein Darlehen gewähren


    § 91 SGB XII Darlehen


    oder sich nach dem Tod der Eltern an die Erben wenden.

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  • Wir sind ja nur vom SA angeschrieben worden!

    Das Amt muss ja die Angaben zu den Verwandten, Namen und Adressen von jemand haben.

    Ist denn da kein Gespräch in der Familie vorher geführt worden?

    Was sagt den euer Vater zu dem Vorgang?


    LG frase

  • Da hier ja schon von den Fachleuten das Vorgehen des Amtes als "eigentlich unzulässig" beurteilt wurde, bleibt ja nun die Frage, wie man sich weiter verhält, wenn tatsächlich eine Regressforderung eintrudelt? Habt ihr denn eine Ahnung wie hoch der Fehlbetrag ist?


    Sollte das Angehörigen Entlastungegesetz zum 1.1.20 kommen, kann je nach Einkünften der Albtraum schon vorbei sein.


    LG frase

  • wie man sich weiter verhält, wenn tatsächlich eine Regressforderung eintrudelt?

    Forderung zurück weisen und auf das Vermögen der Eltern verweisen.


    Sollte das Angehörigen Entlastungegesetz zum 1.1.20 kommen, kann je nach Einkünften der Albtraum schon vorbei sein.

    Dann gewährt das SA Sozialhilfe als Darlehen und holt sich das Geld aus der Erbmasse. Würden sie es gleich so machen, hätten sie viel weniger Aufwand.


    Es gibt noch einen Bruder (Single, verdient über der Beitragsbemessungsgrenze).

    Auch der Bruder kann die Forderung zurück weisen.


    Wenn am Schluss kein Erbe mehr vorhanden ist, trifft es alle Kinder gleichmäßig. Das ist m.E. viel gerechtet.

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