Schonvermögen und Barbetragskonto nach dem Tod des Unterhaltsempfängers

  • Hallo liebe Forengemeinde,


    mich würde interessieren was mit dem eventuell noch vorhandenen Schonvermögen (max. 5000 Euro) des Unterhaltsempfängers nach dessen Tod passiert. Wieviel davon darf an die Erben gehen, oder muss es komplett an das Sozialamt, welches Hilfe zur Pflege leistet, abgeführt werden?

  • mich würde interessieren was mit dem eventuell noch vorhandenen Schonvermögen (max. 5000 Euro) des Unterhaltsempfängers nach dessen Tod passiert. Wieviel davon darf an die Erben gehen, oder muss es komplett an das Sozialamt, welches Hilfe zur Pflege leistet, abgeführt werden?

    hinterlässt der verstorbene Elternteil Vermögen, Schonvermögen, Taschengeldkonto oder auch eine Immobilie, dann geift § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben



    Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.


    Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. 2Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.




  • also ausgeben und ein paar schöne Stunden davon machen:)

    oder wird da auch wieder geprüft wo es hingegangen sein könnte (Schonvermögen heißt doch so,weil es geschont ist und man damit tun und lassen kann was man will :/)

  • also ausgeben und ein paar schöne Stunden davon machen :)

    oder wird da auch wieder geprüft wo es hingegangen sein könnte (Schonvermögen heißt doch so,weil es geschont ist und man damit tun und lassen kann was man will :/ )

    Schonvermögen bedeutet nur für das Elternteil, nicht für die Erben, das vererbte Erbe ist kein Schonvermögen


    wird das Erbe von den Erben verprasst, die Haftung bleibt, diese Fragestellung wurde in etlichen Urteilen bestätigt, also Finger weg

  • ich meine die Lebzeiten nach einsetzen der Sozialhilfe

    jegliches Vermögen ist dann für den Unterhalt einzusetzen, bis auf das Schonvermögen von 5.000 € lt. der DVO zu § 90 SGB XII und der Barbetrag,

    nur diese beiden Beträge sind zu Lebzeiten des Elternteils bei Bezug von Sozialhilfe nicht für den Unterhalt einzusetzen, somit Schonvermögen

  • ich glaube wir reden aneinander vorbei.

    Jegliches Vermögen über den Betrag von 5000 Euro hinausgehend ist bereits für die Pflegeheimkosten eingesetzt worden. Es gibt jetzt lediglich noch den Betrag von 5000 Euro. Der Hilfeempfänger lebt noch und die Frage stellt sich, ob die 5000 Euro Schonvermögen von ihm für Kleidung, Ausflüge, kleinere Geburtstagsgeschenke, Trinkgelder für die Pflegekräfte usw ausgegegen werden dürfen. Darf also ohne Buch zu führen zu Lebzeiten über diesen so genannten Schonbetrag verfügt werden?

  • ich glaube wir reden aneinander vorbei.

    nein

    mich würde interessieren was mit dem eventuell noch vorhandenen Schonvermögen (max. 5000 Euro) des Unterhaltsempfängers nach dessen Tod passiert. Wieviel davon darf an die Erben gehen, oder muss es komplett an das Sozialamt, welches Hilfe zur Pflege leistet, abgeführt werden?

    das war deine Fragestellung


    was denn nun ...?

  • mehr als eine Frage, sorry:rolleyes:

    1. Was darf mit den 5000 Euro zu Lebzeiten getan werden? Muss später belegt werden wofür es ausgegeben wurde, sprich sollte man alles quittieren lassen? Ist ja bei Trinkgeldern oder Geschenken unüblich.


    2. Was passiert, wenn mit dem was nach seinem Tod ggf. noch da ist? In 102 steht etwas von "Freibetrag Dreifache des Grundbetrages"darf der von den Erben behalten werden?


    VG

  • 1. Zu Lebzeiten kann der Hilfeempfänger davon Anschaffungen machen (z. B. sich eine neue Jacke kaufen etc.). Das ist schließlich sein Geld. Aber man sollte da tatsächlich auch an mögliche Beerdigungskosten etc. denken. Definitiv zur Sicherheit quitieren lassen.


    2. Nach dem Tod, erfolgt nochmal eine Vermögensprüfung und eventuell müssen daraus noch Forderungen getilgt werden. Alles was übrig bleibt geht an die Erben. Natürlich sollte man als Erben, dann aber nicht unbedingt Bestattungskosten beim SHT beantragen, wenn der Hilfeempfänger nach dem Tod noch Schonvermögen in Höhe von 5.000 € hatte.

  • Wenn es keine Bestattungsregelung gibt, das Geld für so eine Vorsorge bei einem Bestatter im Treuhandfond anlegen.

    Da hat das Amt keinen Zugriff, der Betrag schwankt aber in den Bundesländern.

    Ihr habt ja eine Regelung, hat das Amt Kenntnis davon?

    Wenn nicht, dann so wie oben verfahren.

    Das Amt zahlt die Beerdigung nicht, wenn Erben da sind, schon garnicht, wenn EU gezahlt wurde.


    LG frase

  • die Beerdigungskosten sind vertraglich geregelt und müssen von dem Kind getragen werden, welches vor 20 Jahren das Haus überschrieben bekommen hat und Schulden gibt es keine

    so wie ich es weiter oben schon geschrieben habe, sind die Bestattungskosten bereits vertraglich mit Grundbucheintrag bei der Hausübergabe mit einem Kind geregelt worden. Dieser Vertrag liegt auch dem Sozialhilfeträger vor. Also kein Antrag auf Bestattungskosten beim SA und kein Treuhandkonto beim Bestatter. Die 5000 Euro sind für den Hilfeempfänger frei verfügbar


    LG

  • Dann sollte auch frei verfügt werden, Geschenke zu Geburtstagen oder anderen Anlässen (Weihnachten, usw.) darf der Hilfeempfänger machen.

    Er bringt sich dadurch ja nicht in eine Situation der Bedürftigkeit, die besteht ja schon.

    Damit es keinen Stress mit dem Amt gibt, besser nicht an den Unterhaltspflichtigen schenken.

    Die Enkel, Neffen und Nichten sind aber eine gutes und sinnvolles Ziel, wenn vorhanden.


    LG frase