Elternunterhalt Wohnvorteil

  • Hallo,

    leider muss ich mich nun auch mit diesem Thema befassen. Evtl. kann mir jemand meine noch offenen Fragen beantworten.

    Zur Situation:

    Schwiegervater ist im Pflegeheim.

    Meine Frau ist somit UHP und ist geringfügig beschäftigt bei monatlich 450€

    Wir wohnen in einem EFH (Schuldenfrei) mit ca. 200 qm Eigentümer bin ich.

    Wie verhält es sich hier mit dem Wohnvorteil?

    Wem wird der als Einkommen angerechnet?

    Wer kann die kosten des Hauses (Grundsteuer, Versicherung, Heizkosten usw.) abziehen?


    Danke

    Gruß Reinhard

  • Hallo Reinhard,


    willkommen im Forum.


    Wir wohnen in einem EFH (Schuldenfrei) mit ca. 200 qm Eigentümer bin ich.

    Wie verhält es sich hier mit dem Wohnvorteil?


    Der Wohnvorteil ist eines der unberechenbarsten Kapitel des Elternunterhalts, da es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

    Wie viele Personen wohnen in den 200 qm?


    Wem wird der als Einkommen angerechnet?

    Dem Eigentümer.


    Wer kann die kosten des Hauses (Grundsteuer, Versicherung, Heizkosten usw.) abziehen?

    Der Eigentümer.

    Je nach Sicht- und Berechnungsweise kann es jedoch sein, dass nicht alle Kosten anerkannt werden.


    Wie viele Personen wohnen in den 200 qm?


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • ja das Haus hat ausreichend Platz ;)

    Mehr als ausreichend.

    Für 3 Personen wären in der Regel 100 bis 120 qm Wohnfläche angemessen.

    Mehr als 120 qm braucht man sich also nicht anrechnen zu lassen.


    Ich könnte doch evtl. auch Rückstellungen für anstehende Renovierungen geltend machen 250€ monatlich?

    Ich bezweifle, dass 250 EUR/Monat pauschal anerkannt werden.

    Bei Rücklagen kommt es sehr darauf an, wofür diese gebildet werden.

    In der Regel muss man ihre Notwendigkeit beweisen.

    Je älter die Immobilie ist und je dringender eine Instandhaltungsmaßnahme ist, desto höher kann die Rücklage sein.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ich bezweifle, dass 250 EUR/Monat pauschal anerkannt werden.

    Bei Rücklagen kommt es sehr darauf an, wofür diese gebildet werden.

    In der Regel muss man ihre Notwendigkeit beweisen.

    Je älter die Immobilie ist und je dringender eine Instandhaltungsmaßnahme ist, desto höher kann die Rücklage sein

    Haus ist BJ 1977 eigentlich Top in Schuss - 1992 umgebaut und 2014 renoviert.

    in den nächsten Jahren steht vermutlich

    ein Tausch der Fenster (BJ 1977) an. schätze ca. 17.000€

    Heizung BJ 2004 ca. 10.000€

    reicht sowas als Nachweis

  • reicht sowas als Nachweis

    Nur die Angabe allein wird wahrscheinlich nicht reichen.

    Lass dir Kostenvoranschläge von qualifizierten Handwerkern machen, aus denen auch zweifelsfrei hervor geht, dass und warum die Maßnahme erforderlich ist und warum die Maßnahme spätestens bis jjjj zu erfolgen hat. Es wird schwierig genug werden, einen SB zu überzeugen, dass die geplante Maßnahme nur der Werterhaltung dient und nicht der Wertverbesserung. GGf. müsste man den Anteil der Wertverbesserung schätzen oder gleich im Angebot berücksichtigen lassen.


    Maßnahme erforderlich innerhalb von 5 Jahren

    Rechnung: 27.000 EUR / 5 /12 = 450 EUR.

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    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo reinhard,


    ich habe es wie awi beschrieben hat auch probiert und es wurde vom SA nicht anerkannt.


    Sie habe jedoch nach der

    "Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    § 28 Instandhaltungskosten"


    eine Rücklage anerkannt (die man aber auch mit Buchungen auf dem Kontoauszug nachweisen muss).

    Mit Deinen Werten (BJ 1977/ 200m²) und den neuen Werten (siehe Beitrag zum Thema §28) solltes du ziemlich nah an deinen Betrag kommen.


    Klappt aber wohl auch nicht bei jedem SA.


    Gruß

    Melkkuh

  • ich habe es wie awi beschrieben hat auch probiert und es wurde vom SA nicht anerkannt.

    So viel zu Art 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


    Der EU in der aktuelle gehandhabten Form ist halt verfassungswidrig und gehört gänzlich abgeschafft.

    Es kann einfach nicht sein, dass jedes SA sein eigenes Süppchen kocht und jedes OLG seine eigenen Leitlinien hat.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Es kann einfach nicht sein, dass jedes SA sein eigenes Süppchen kocht und jedes OLG seine eigenen Leitlinien hat.

    die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG`s gelten für jede Art von Unterhalt, Kindes- und Ehegattenunterhalt und somit auch beim Elternunterhalt, dies zum Thema Gleichheit

    wer mit der Sichtweise eines Sozialamts nicht einverstanden ist, stellt seine eigene Sichtweise dagegen, kommen beide Parteien nicht auf einen gemeinsamen Nenner, dann entscheidet u.U. das Gericht

    wenn ein Unterhaltspflichtiger der Meinung ist, seine Auffassung ist richtig, dann kann er ja das Gericht anrufen und eine Feststellungsklage einreichen, oder das Sozialamt veranlassen, eine Klage einzureichen,

    für mich stellt sich immer wieder die Frage, warum Unterhaltspflichtige diese Schritte nicht gehen, wenn sie doch der Auffassung sind, ihre Ansicht ist unterhaltsrechtlich richtig

  • noch eine Anmerkung dazu, würde das Elternteil direkt vom Kind Elternunterhalt verlangen, dann gelten die gleichen Bedingungen wie beim Sozialamt, denn das Sozialamt hat "nur" die gleichen Rechte und Pflichten wie das Elternteil selbst


    bei einer direkten Forderung des Elternteils gilt die 100.000 € Grenze nicht

  • für mich stellt sich immer wieder die Frage, warum Unterhaltspflichtige diese Schritte nicht gehen, wenn sie doch der Auffassung sind, ihre Ansicht ist unterhaltsrechtlich richtig

    Wie hat es denn bei dir angefangen? Warst du denn von Anfang an über alle Sachverhalte informiert?

    Du schreibst doch immer, Unterhaltsrecht ist Richterrecht, wie soll man denn da sicher sein?

    Viele Unterhaltspflichtige, die Leistungsfähig sind, würden ja bestimmt auch ihren Beitrag leisten, schon aus moralischen Gründen.

    Was mich stört, ist dieser Eingriff von aussen in meine Leben, was ich darf und was nicht usw.


    LG frase

  • die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG`s gelten für jede Art von Unterhalt, Kindes- und Ehegattenunterhalt und somit auch beim Elternunterhalt, dies zum Thema Gleichheit

    Das habe ich ja nicht in Frage gestellt.

    Aber die Leitlinien unterschiedlicher OLG sind nicht in allen Punkten deckungsgleich.


    Art 3 GG fordert aber die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, d.h. innerhalb des Staatsgebiets der BRD, nicht nur im Geltungsbereich eines OLG.


    für mich stellt sich immer wieder die Frage, warum Unterhaltspflichtige diese Schritte nicht gehen, wenn sie doch der Auffassung sind, ihre Ansicht ist unterhaltsrechtlich richtig

    Da gibt es die unterschiedlichsten Gründe.


    Zunächst müsste man ja erkennen, dass die Sichtweise eines SA falsch sein könnte. Wenn das oft nicht einmal Anwälte erkennen, was erwartest du von Otto Normalbürger? In allen Foren schreiben UHP, dass sie von Anwälten falsch beraten wurden.


    Nicht jeder ist in der Lage und hat die Nervenstärke, das Risiko einer Klage zu tragen. Während ein UHP das volle Risiko trägt, trägt ein SHT überhaupt kein Risiko. Das trägt der Steuerzahler.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Zunächst müsste man ja erkennen, dass die Sichtweise eines SA falsch sein könnte. Wenn das oft nicht einmal Anwälte erkennen, was erwartest du von Otto Normalbürger? In allen Foren schreiben UHP, dass sie von Anwälten falsch beraten wurden.

    selbstverständlich erwarte ich das nicht, viele Beiträge hier im Forum stellen die Sichtweise eines Sozialamts als falsch dar, auf Kenntnissen beruhen diese Aussagen selten, es scheint wohl eher eine "Glaubensfrage" zu sein

  • Mehr als ausreichend.

    Für 3 Personen wären in der Regel 100 bis 120 qm Wohnfläche angemessen.

    Mehr als 120 qm braucht man sich also nicht anrechnen zu lassen.

    dazu hätte ich noch eine Frage.

    Im Formular das ich vom SA erhalten habe gibt es dazu diese Frage:

    Kinder und sonstige Angehörige im Haushalt, die von Ihnen überwiegend unterhalten werden


    Meine Tochter wohnt bei mir im Haus. Ist erwachsen und verdient ihr eigenes Geld. Ich unterhalte sie also nicht.

    wie sollte ich also diese Frage beantworten? (theoretisch für den Fall das ich diesen Fragebogen überhaupt nutzen sollte)


    desweiteren wollen die auch wissen wieviel meine Tochter verdient incl. Nachweis