Rücklagen Haus und Konsum

  • Hallo Slick,


    Das sind leider keine Urteile, habe jetzt auch mal nachgeschaut.

    Die RZ beziehen sich auf ein Buch aus dem Haufe Verlag, was der Verlag selbst nicht näher benennt.

    RZ heißt soviel wie "Randziffer" .


    Gruß

    B

  • Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    § 28 Instandhaltungskosten

    (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
    (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

    1.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
    2.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
    3.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.


    an diesen Zahlen orientieren sich die Gerichte, höhere Rücklagen durchzusetzen dürfte schwierig werden


    im übrigen hat der Unterhaltspflichtige sein Vermögen vorrangig einzusetzen

  • diese Copy and Paste Kommentare sind nicht sehr leicht zu verstehen. Die meisten von uns sind Laien. Wie sollte man am klügsten argumentieren?


    Das ist das wonach hier gefragt wird.


    Der SHT benimmt sich hier ja wie auf einem Basar "15%" usw.

    auf den von mir eingestellten § 28 der 2. Berechnungsverordnung bezieht sich das Urteil des OLG Celle und auch RA Hauss, das ist die Basis, auf die sich auch andere Gerichte beziehen

    wer darüberhinaus weitere Rücklagen vom Sozialamt anerkannt haben möchte, dürfte schwere Karten haben

    auch der Unterhaltspflichtige benimmt sich wie auf einem Basar, ich sehe diese Vorgehensweise jedoch als "üblich" an, normales Verhandeln

    meiner Einschätzung nach, was ich so aus den bisherigen Beiträgen herauslese, wird das Sozialamt an seiner Haltung nichts mehr ändern

    was mir nicht so ganz klar ist, aus welchen finanziellen Quellen hat der Unterhaltspflichtige die bisherigen Instandhaltungen finanziert

    auch das OLG Celle verweist in diesem Zusammenhang auf vorhandenes Vermögen

    wenn ein Sozialamt von seiner Argumentation (auch Urteile) auch nach mehreren Anläufen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr abrückt, dann bleibt nur ein Verfahren

    die genannten 15% halte ich persönlich für soweit ok, auch wenn der Unterhaltspflichtige damit nicht einverstanden ist, was ich durchaus verstehen kann

  • Zudem wird in der Berechnung des SA mir 860 Euro als Wohnvorteilberechnet, welcher im Selbstbehalt für 2 Personen beinhaltet sein soll


    Also auf der einen Seite benutz man den Wohnvorteil von 860,00Euro und im meinem Selbstbehalt zu reduzieren auf der anderen Seite berechnetman mir den Wohnwert, wenn es um einen Berechnungsvorteil für das SA geht :/

    mit diesen Aussagen habe ich echte Verständnisprobleme, denn eine Reduzierung des Selbstbehalts gibt es nicht

    hier vermischt sich so einiges, für mich nicht nachvollziehbar


    im übrigen sind Urteile immer einzelfallbezogen, daher nur bedingt auf den eigenen Fall anwendbar

  • Kann doch nicht sein, dass wenn ich große Reparaturen habe,ich nur 15 % des Wohnwertes im Jahr nutzen kann, wenn doch mein realesEinkommen belastet wird.

    Z.B Wohnwert liegt bei 6600 Euro im Jahr (550 Euro im Monat)= 990 Euro Reparatur im Jahr

    gemäß § 28 der 2. Berechnungsverordnung sind bei einem Haus das älter als 32 Jahre ist, 11,50 € pro qm angemessen

    wenn das Haus mind. so alt ist und beispielsweise 120 qm hat,

    dann wären mind. 1.380 € angemessen

  • mit diesen Aussagen habe ich echte Verständnisprobleme, denn eine Reduzierung des Selbstbehalts gibt es nicht

    hier vermischt sich so einiges, für mich nicht nachvollziehbar

    Das ist in der Tat sehr schwer verständlich.

    slick1 ist es so, dass die 860€ vom Selbstbehalt abgezogen werden und gleichzeitig ein Wohnvorteil berechnet wird?

    Das wäre in der Tat nicht korrekt.

  • Zitat slick1

    "Der Mietwert (645,00 Euro des Hauses) wird nicht als Berechnungswert

    genommen sondern der sogenannt Selbstbehalt von 860, 00 Euro)"


    Hallo Unikat, da geht es wohl um die Frage des Wohnwertes, so wie ich das verstehe.

    für mich sind die Beiträge von slick1 kaum nachvollziehbar,

    ein echtes Kuddelmuddel, wie wir Norddeutsche zu sagen pflegen

    ständig seine Beiträge zu interpretieren, was könnte gemeint sein, echt anstrengend


    ich warte ersteinmal ab, was jetzt kommt

  • mit diesen Aussagen habe ich echte Verständnisprobleme, denn eine Reduzierung des Selbstbehalts gibt es nicht

    hier vermischt sich so einiges, für mich nicht nachvollziehbar

    So sehe ich das auch. Deshalb habe ich in #12 geschrieben:

    Das ist grundsätzlich falsch.

    Der Selbstbehalt hat nichts mit dem Wohnwert zu tun.

    Die ganze Berechnungsweise des SHT ist eigengestrickt und basiert nicht auf der aktuellen Rechtsprechung.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • für mich sind die Beiträge von slick1 kaum nachvollziehbar

    Wenn du seine Beiträge vom letzten Jahr liest wird es etwas klarer. Es ist immer noch der gleiche Fall.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wenn du seine Beiträge vom letzten Jahr liest wird es etwas klarer. Es ist immer noch der gleiche Fall.

    massenweise Beiträge zum gleichen Thema, dreht sich vieles im Kreis


    verständlicher ist es für mich auch nicht geworden,

    da der Beitragsersteller Wunschdenken mischt mit, das Sozialamt müsste, sollte, ....

    Begrifflichkeiten werden durcheinander gebracht, irgendwelche Beispiele, und, und


    selten so viele unstrukturierte Beiträge gelesen ||

  • Ich dachte es ist immer noch ein Forum für Hilfesuchende.

    Da kann schonmal was falsch rüberkommen.

    Was das kommentieren von eigenen Beträgen angeht, da gibt es ganz andere EXPERTEN8o


    LG frase

  • Zitat Slick1

    Ich hoffe dass ich nicht zu arg nerv mit dem Thema, aber ich finde das geht alle Hausbesitzer an !


    Für mich ist es auch schwer das ganze in Deutsch zu schreiben.


    Gruss


    Slick

    Vielleicht liegt es ja daran, es ist ja nicht einfach so komplexe Zusammenhänge in einer fremden Sprache rüber zu bringen

  • Ich dachte es ist immer noch ein Forum für Hilfesuchende.

    Da kann schonmal was falsch rüberkommen.

    ich habe versucht aus den Dutzenden von Beiträgen die entscheidenden Aspekte herauszufinden, gelungen ist es mir nicht

    Die ganze Berechnungsweise des SHT ist eigengestrickt und basiert nicht auf der aktuellen Rechtsprechung.

    mag sein, jedoch ist jeder Fall ein Einzelfall,

    Unterhaltspflichtige erwarten oft eindeutige Antworten, sind oft der Überzeugung, das Sozialamt zieht sie über den Tisch, diese Ansicht teile ich so jedenfalls nicht

    Wohnwert und Rücklagenbildung sind nun mal schwierige Themen

    auch Unterhaltspflichtige haben bei diesem Themenkomplex oftmals eigenwillige Vorstellungen

  • Hallo kann leider jetzt erst Anworten bin erkrankt


    Ich habe mich tatsächlich mit bestimmten Begriffen verzettel


    Ich versuche das ganze leichter zu erklären.



    1. ) Ich habe Rechnungen von Reparaturen welche das Amt anerkennt. Das Amt rechnet mit aber nur 15% des "Zitat aus Schreiben " Wohnwertes", der bezahlten Rechnung pro Monat an. Grundlage der errechneten Summe ist der „Wert des mietfreien Wohnens" welcher 550 Euro ist. ( QM x Mietpreis/QM- Vergleichsmiete)


    Also erkennt das SHT -82,50 Euro pro Monat (laut Amt sind das 15% des Wohnwertes) 550 -15% = 82,50 Euro (notwendige Instandhaltungsaufwendungen)


    Ohne in kleine Details zu gehen habe ich laut SHT -insgesamt Unterhaltskosten / Vorteil des mietfreien Wohnens für das Haus pro Monat vom 757,50 Euro

    Laut SHT beinhaltet der gesamten Selbstbehalt von 3240 Euro bereits 860,00 Euro Unterkunftskostenanteil.


    Wohnwert + Nebenkosten + Instandhaltungsaufwendungen = 757,50 Euro


    860,00 Euro Unterkunftskostenanteil

    - 757,50 Euro Unterkunftskosten / Hauslasten


    = 0,00 Eur welche Einkommensmindernd berücksichtigt werden. Daher Zitat" Scheidet die Berücksichtigung eines Vorteiles des mietfreien Wohnens aus."


    Selbst wenn ich eine Rechnung über 10 000 Euro und diese Rechnung auch Anerkannt wird würde es keine Berücksichtung finden, da ja nur Zitat" 15% des Wohnwertes " berücksichtigt werden und nicht 15% des Rechnungsbetrages.


    Dieses hat nichts mit Rücklagen für zukünftige Renovierungen zu tun ( das war eine seperate Frage) , die wurden nämlich abgelehnt da es amgeblich um Vermögungsbildung handelt ( Lächerlich). Daher auch meine Frage zu Rücklagen, da noch einige hohe Kosten diesbezüglich auf mich zukommen...

    Ich wollte Rücklagen bilden für nachweisbare notwendig Reparaturen .


    Hoffe das hat jetz etwas zu erklären geholfen, ansonsten gebe ich es auf. Ich genau die Begriffe nutze welche im Schreiben vom Amt genutzt werden.

    Leider komme ich immer in Rage, wenn ich solche Dinge beschreiben muss.


    Gruß Slick

  • Grundlage der errechneten Summe ist der „Wertdes mietfreien Wohnens" welcher 550 Euro ist. ( QM x Mietpreis/QM-Vergleichsmiete)

    dies ist die Meinung des Sozialamts, ob richtig, kann ich so nicht beurteilen

    falls richtig, dann wird dieser Betrag als Einkommen gewertet



    Wohnwert + Nebenkosten + Instandhaltungsaufwendungen = 757,50 Euro

    Wohnwert ist Einkommen

    Nebenkosten und Instandhaltung sind Kosten, also unterhaltsmindernd,

    deswegen ist dies Rechnung falsch