Kosten wegen krankheitsbedingtem Mehrbedarf

  • Aus dem Schreiben eines SA


    Zitat

    zum krankheitsbedingten Mehrbedarf verweisen wir auf unsere Ausführungen im Schreiben vom ..... Kosten für nicht von der Krankenkasse zu ersetzende Heilmittel sind nicht zu berücksichtigen, da sie mit dem Selbstbehalt abgedeckt sind.


    Kann das richtig sein?

    Das würde ja heißen, dass ein UHP, der diesbezüglich hohe Kosten hat, benachteiligt würde im Vergleich zu allen UHP die keine diesbezüglichen Kosten haben oder die durch Zusatzversicherungen oder besondere Krankenkassentarife abgesichert sind.



    Was meint ihr?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo awi,


    das kann man nicht pauschal beantworten. Es hängt von den Umständen des Falls ab.

    Wenn es sich um Kosten handelt, die auch bei einer normalen Lebensführung entstehen, geht das aus dem Selbstbehalt.

    Beispiel Krankenhaus und Zuzahlung, oder Medikamentenzuzahlung.

    "..... Kosten für nicht von der Krankenkasse zu ersetzende Heilmittel sind nicht zu berücksichtigen"

    Da wäre ich gespannt, wenn eine Behandlung oder ein Heilmittel nicht von der Kasse gedeckt ist, sollte diese ja privat vereinbart sein oder der Arzt muss den Patienten über die Kosten informieren.

    Hier kommt dann die Weiche von gesetzlich und privat Versicherten ins Spiel.

    Klarer Vorteil für den Privaten. Damit aber auch eine weitere Ungleichbehandlung.

    Bleibt die Frage, ob Beiträge einer Krankenzusatzversicherung einkommensmindernd anerkannt werden?


    LG frase

  • Apropos Zusatzversicherung: Es gibt inzwischen Pflegezusatzversicherungen, die eigentlich nichts anderes sind, als eine moderne Geldanlage mit der Möglichkeit auf Kapitalzugriff u. Auszahlungsplan. Die Besonderheit liegt eben darin, dass beim Eintreffen des Pflegefalls, zusätzlich ein erhöhter Auszahlungssatz greift. Das Kapital ist somit nicht verloren, sollte man selbst kein Pflegegeld benötigen. Dadurch ist es möglich deutlich mehr als die 5% vom Brutto fürs Alter anzusparen, da diese Versicherung zumindest bei mir voll anerkannt wurde.

  • Hier kommt dann die Weiche von gesetzlich und privat Versicherten ins Spiel.

    Klarer Vorteil für den Privaten. Damit aber auch eine weitere Ungleichbehandlung.

    wenn die eingereichten Krankheitskosten die Eigenbeteiligung bei der PKV überschreiten, so kann beispielsweise diese Selbstbeteiligung voll abgesetzt werden


    bei gesetzlich Versicherten kann beispielsweise die Brille abgesetzt werden

  • Aus dem Schreiben eines SA



    Kann das richtig sein?

    Das würde ja heißen, dass ein UHP, der diesbezüglich hohe Kosten hat, benachteiligt würde ...



    ich kann zwar nicht die Frage beantworten ob das richtig ist,

    ich kann aber sagen, dass es Gerichte gibt, die so urteilen

    Zitat

    OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.6.2012 – II-9 UF 190/11


    Der Antragsgegner kann von seinen monatlichen Einkünften keine weiteren Verbindlichkeiten absetzen. Einen den allgemeinen Lebensbedarf übersteigenden krankheitsbedingten Mehrbedarf hat er nicht nachgewiesen. Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Praxisgebühr und Fahrten zu Ärzten sind kein krankheitsbedingter Mehraufwand, da sie jeden gesetzlich Versicherten treffen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1458; Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung, zur Höhe des Unterhalts, Rz. 1024). Für Arzneimittelkosten, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, fehlt es in der Regel an der medizinischen Notwendigkeit, so dass im einzelnen darzutun wäre, warum diese berücksichtigungsfähig sein sollten (vgl. Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rz. 1024); daran fehlt es.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • "Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Praxisgebühr und Fahrten zu Ärzten sind kein krankheitsbedingter Mehraufwand, da sie jeden gesetzlich Versicherten treffen"


    Nein, sie treffen nicht jeden gesetzlich Versicherten, sondern nur die kranken gesetzlich Versicherten und es trifft den besonders hart, der häufig krank ist, mehrere Krankheiten hat und weite Fahrten zu Fachärzten und hohe Zuzahlungen hat. Da bleibt von seinem Selbstbehalt vielleicht nicht mehr viel übrig.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Nein, sie treffen nicht jeden gesetzlich Versicherten, sondern nur die kranken gesetzlich Versicherten und es trifft den besonders hart, der häufig krank ist, mehrere Krankheiten hat und weite Fahrten zu Fachärzten und hohe Zuzahlungen hat. Da bleibt von seinem Selbstbehalt vielleicht nicht mehr viel übrig.

    Millionen Menschen liegen unter dem Selbstbehalt

  • Apropos Zusatzversicherung: Es gibt inzwischen Pflegezusatzversicherungen, die eigentlich nichts anderes sind, als eine moderne Geldanlage mit der Möglichkeit auf Kapitalzugriff u. Auszahlungsplan. Die Besonderheit liegt eben darin, dass beim Eintreffen des Pflegefalls, zusätzlich ein erhöhter Auszahlungssatz greift. Das Kapital ist somit nicht verloren, sollte man selbst kein Pflegegeld benötigen. Dadurch ist es möglich deutlich mehr als die 5% vom Brutto fürs Alter anzusparen, da diese Versicherung zumindest bei mir voll anerkannt wurde.

    Das würde ich gerne aufgreifen und die Frage stellen, ob denn so eine Versicherung auch nach der RWA noch abgeschlossen werden kann ohne aus dem Selbstbehalt gespeist zu werden?

    Bei Altersvorsorge scheint dies ja möglich zu sein.


    LG frase

  • Millionen Menschen liegen unter dem Selbstbehalt

    Mensch unikat, das hilft bei der Beurteilung des Problems aber nun wirklich nicht weiter.;)

    Wenn eine Erkrankung erhöhte Mehrkosten bedeutet und diese Kosten nicht anerkannt werden, ist es eine Benachteiligung der Erkrankten, da hat awi vollkommen

    recht.

    Man sollte daher prüfen, ob es nicht für eine Schwerbehinderung reicht.

    Dann greifen ganz andere Mechanismen, die den Nachteilsausgleich betreffen.

    Es ist keiner gerne Krank, besonders bei Krebserkrankungen wird aber sehr oft eine Schwerbehinderung anerkannt.

    Sollte das der Fall sein, kann man sofort seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen reduzieren, was deutlich Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat.


    LG frase

  • "Zuzahlungen zu Arzneimitteln, Praxisgebühr und Fahrten zu Ärzten sind kein krankheitsbedingter Mehraufwand, da sie jeden gesetzlich Versicherten treffen"

    die Betonung liegt auf jeden gesetzlich Versicherten, und somit auch Menschen, die unter 1.800 € Netto haben

    Mensch unikat, das hilft bei der Beurteilung des Problems aber nun wirklich nicht weiter. ;)

    Wenn eine Erkrankung erhöhte Mehrkosten bedeutet und diese Kosten nicht anerkannt werden, ist es eine Benachteiligung der Erkrankten, da hat awi vollkommen

    recht.

    es geht nicht um die Frage ob awi recht hat, die Belastung durch Mehrkosten trifft halt alle, und deswegen ist es auch aus meiner Sicht konsequent, wenn die Gerichte den Abzug verneinen


    auch Menschen (keine Unterhaltspflichtige) mit beispielsweise 1.200 € müssen diese Kosten aus ihrem Netto bezahlen

  • aus Urteil des OLG Celle, siehe Urteil


    Die abzugsfähigen Positionen sind zwischen den Parteien ganz überwiegend unstreitig. Allein die krankheitsbedingten Kosten, die der Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, wurden von der Klägerin mangels nachprüfbarer Belege bestritten. Im Hinblick auf das Alter der Eheleute hält der Senat nach der vorgelegten Aufstellung des Beklagten, aus der sich Aufwendungen von rund 1.690 € ergeben, einen monatlichen Betrag von 100 € (§ 287 ZPO) für berücksichtigungsfähig.


  • aus meiner Sicht ist zu unterscheiden,

    - handelt es sich um Mehrbedarf, also regelmäßig anfallende Kosten,

    oder,

    - um Sonderbedarf, der einmalig und "überraschend" entsteht


    unter krankheitsbedingten Sonderbedarf verstehe ich beispielsweise das Einsetzen eines Implantats, dies wäre eine unterhaltsmindernde Position


    krankheitsbedingter Mehrbedarf ist aus meiner Sicht nur bedingt absetzbar,

    würde ich primär von der Höhe abhängig machen

  • Das würde ich gerne aufgreifen und die Frage stellen, ob denn so eine Versicherung auch nach der RWA noch abgeschlossen werden kann ohne aus dem Selbstbehalt gespeist zu werden?

    Bei Altersvorsorge scheint dies ja möglich zu sein.


    LG frase

    Das kann ich Dir leider nicht beantworten. Ich hatte die "Versicherung" schon zuvor abgeschlossen gehabt. Bei unserem SA scheint aber alles, was dieses später zu einer mutmaßlichen Pflege-Kostenersparnis beiträgt, hoch im Kurs zu stehen. Das waren immerhin ca. 150,00 monatlich, die ich so problemlos zusätzlich sparen/anlegen konnte. Das Wort "Private Zusatzpflegeversicherung" im Titel der Police dürfte hier wie Baldrian bei einer Katze gewirkt haben. :-)


    Bei der Altersvorsorge kannst Du immer die 5% vom Jahresbrutto voll ausschöpfen, wenn gesetzlich rentenversichert. Auch nachträglich.