Erstentwurf: Auskunft RWA

  • Grundsicherung kann bei Unterhaltspflichtigen deren Einkünfte unter 100.000 € liegen, nicht übergeleitet werden = somit dafür kein Unterhaltsanspruch

    Hallo Unikat ,


    Ich würde gerne nochmal auf einen Beitrag deinerseits eingehen.


    „Grundsicherung kann bei Unterhaltspflichtigen deren Einkünfte unter 100.000€ liegen, nicht übergeleitet werden = somit kein Unterhaltsanspruch“


    Wenn bereits vor Einzug ins Seniorenheim Grundsicherung gezahlt worden ist, was ist dann?

    Wie meinst Du das, mit dem somit kein Unterhaltsanspruch?


    Viele Grüße

  • Hallo frase ,


    ich habe eine Auflistung über die Kosten vom SA angefordert.

    Mal schauen was dabei raus kommt...

  • GuMo SH123,


    Die Ämter zahlen Sotialleistungen aus verschiedenen "Töpfen".

    Im Pflegeheim reichen aber die Leistungen der GS niemals um die Kosten zu decken.

    Daher werden hier zusätzlich Leistungen der "Hilfe zur Pflege" erbracht.

    Die Ämter machen es sich dann leicht und rechne einfach alle Sozialleistungen zusammen und fordern den gesamten Regress.

    Für den UHP ist es daher schon von Bedeutung zu erfahren, welchen Anteil die jeweilige Sozialleistung hat, denn...

    „Grundsicherung kann bei Unterhaltspflichtigen deren Einkünfte unter 100.000€ liegen, nicht übergeleitet werden = somit kein Unterhaltsanspruch“

    also für diesen Teil kann dann kein Regress verlangt werden.


    An einem Beispiel wird es deutlicher.


    Einkommen des Pflegebedürftigen liegt unterhalb des Existenzminimums (600€)

    Daher hat er Anspruch auf GS (ca.200€)


    Das Heim hat einen EEG von 1800€


    Das Amt schreibt dem UHP nun, das es Sozialhilfe in Höhe von 1200€ leistet (1800-600)

    Das ist formal richtig und man denkt, man müsse bis zu 1200€ Regress leisten, wenn man so Leistungsfähig ist.

    Übergeleitet dürften hier aber nur 1000€ werden, denn die 200€ GS sind von der 100.000€ Einkommensgrenze geschützt.


    LG frase