Selbsthalt WG

  • Das Sozialamt hat meine Schwester angeschrieben und darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt beim Zusammenleben in einer WG oder mit einem Lebenspartner (unverheiratet, nicht eingetragen) reduziert wird auf wenigstens 1620€. Sie fordern zur genauen Berechnung von meiner Schwester die Auskünfte ihres "Freundes" oder eine Auskunft darüber ob nur ein Zusammenleben im Sinne einer Wohngemeinschaft stattfindet, also nicht zusammen gewirtschaftet wird.


    Meine Schwester studiert Vollzeit und hat momentan nur einen Nebenjob, wäre von ihrem Einkommen alleine folglich nicht unterhaltsfähig.

  • Das Sozialamt hat meine Schwester angeschrieben und darauf hingewiesen, dass der Selbstbehalt beim Zusammenleben in einer WG oder mit einem Lebenspartner (unverheiratet, nicht eingetragen) reduziert wird auf wenigstens 1620€

    diese Aussage ist falsch nach der Rechtsprechung

    Sie fordern zur genauen Berechnung von meiner Schwester die Auskünfte ihres "Freundes" oder eine Auskunft darüber ob nur ein Zusammenleben im Sinne einer Wohngemeinschaft stattfindet, also nicht zusammen gewirtschaftet wird.

    diese Forderung hat keine Rechtsgrundlage, ein Unterhaltspflichtiger hat nur Auskunft zu sich selbst zu erteilen

  • dass der Selbstbehalt beim Zusammenleben in einer WG oder mit einem Lebenspartner (unverheiratet, nicht eingetragen) reduziert wird auf wenigstens 1620€.

    Die 1620 EUR entstehen dadurch, dass beim Zusammenleben mit einem Lebenspartner und gemeinsamen Haushalt eine Haushaltsersparnis von 10% angesetzt wird. 1800 EUR - 180 EUR = 1620 EUR.


    Bei einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt kann demzufolge keine Haushaltsersparnis angesetzt werden.


    Liegt denn das Einkommen der Schwester über 1800 EUR?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Die 1620 EUR entstehen dadurch, dass beim Zusammenleben mit einem Lebenspartner und gemeinsamen Haushalt eine Haushaltsersparnis von 10% angesetzt wird. 1800 EUR - 180 EUR = 1620 EUR.

    awi

    das diese Aussage falsch ist, solltest du eigentlich wissen


    ich erspare mir an dieser die unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Urteile dazu

  • dass beim Zusammenleben mit einem Lebenspartner

    Lebenspartner werden wie Ehepartner behandelt


    § 117 SGB XII Satz1

    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert


  • das diese Aussage falsch ist, solltest du eigentlich wissen

    Ja, weiß ich.

    Ich war noch nicht fertig, musste aber wegen eines Anrufs meines Sohnes (war dringend und schmerzlich) unterbrechen und habe wohl versehentlich den Senden Button gedrückt.


    Ich wollte nachvollziehbar machen, wie der SB eines SA auf die 1620 EUR gekommen sein könnte.


    So ohne weitere Hintergrundinfos ist das natürlich Quatsch.


    Deshalb meine Nachfrage:

    Liegt denn das Einkommen der Schwester über 1800 EUR?


    Sollte das der Fall sein könnte tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltsersparnis angesetzt werden.


    Beispiel Süddeutsche Leitlinien


    Zitat

    „21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.“

    oder


    Urteil des BGH vom 17.10.2012, Aktenzeichen XII ZR 17/11

    Zitat

    b) Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen

    Es sind folgende Fragen zu beantworten


    Liegt das Einkommen des UHP über 1800 EUR?

    Liegt das Einkommen des Mitbewohners im gemeinsamen Haushalt über 1440 EUR?


    Ist das Einkommen des UHP nicht höher als 1800 EUR, gibt er Auskunft über sein Einkommen und gut ist. Der Selbstbehalt von 1800 EUR kann nicht gekürzt werden.


    Liegt sein Einkommen über 1800 EUR könnte bei hohem Einkommen des Mitbewohners eine Haushaltsersparnis angesetzt werden.


    Wie das SA vorgehen wird, wenn der UHP keine Auskunft über das Einkommen des Mitbewohners gibt, was er ja nicht muss und ohne Einverständnis gar nicht darf?

    Ich weiß es nicht.

    Versuch macht klug.


    Vielleicht setzt das SA eine Haushaltsersparnis von 180 EUR an?


    Wie reagiert dann der UHP?


    Zahlt er?

    Das SA hat gewonnen.


    Zahlt er nicht und der SHT klagt müsste der UHP beweisen, dass er nicht leistungsfähig ist und spätestens vor Gericht muss das Einkommen des Mitbewohners genannt werden.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Lebenspartner werden wie Ehepartner behandelt

    Danke! ;(;(


    Du solltest aber zur Abwechslung mal was anderes als Erbsen zählen.

    Ich habe mich auf den Begriff bezogen, denn der Fragesteller verwendet hat.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • awi,

    deine Aussage bzgl. der Süddeutschen Leitlinie betrifft nicht den Elternunterhalt


    Süddeutsche Leitlinie


    "21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.800 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480€ enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigtenEinkommens anrechnungsfrei, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigtenEinkommens"


    dazu Beispielrechnung


    bereinigtes Einkommen Unterhaltspflichtiger beträgt 2.200 €, ohne Lebensgefährten

    beträgt die Differenz zum Selbstbehalt 400 €, davon 50% = 200 € Unterhalt

    es verbleiben 2.000 €


    unter Einbeziehung Lebensgefährten

    die Differenz zum Selbstbehalt 400 €, davon 45 % = 180 €,

    400 ./. 180 = 220 €

    diese 220 € werden von den 2.200 € abgezogen

    es verbleiben 1.980 €

  • @ Unikat,


    Du musst halt immer das letzte Wort haben.

    Ich gönne dir das aber deine Besserwisserei ist nicht mehr zu ertragen.


    1. Diese Aussage

    Zitat

    21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.


    gilt selbstverständlich auch für den Elternunterhalt.


    2. Rechnerisch ist das völlig identisch.


    3. Das die 1800 EUR vermindert werden könnten habe ich nicht behauptet.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • aus der unterhaltsrechtlichen Leitlinie des OLG Frankfurt


    21.5.3.

    Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10 %des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.).


    das dazugehörige Urteil ist BGH, Urteil vom 9. 1. 2008 – XII ZR 170/05

    [4] Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.



    und darum ist 21.5.3 nicht für den Elternunterhalt anzuwenden


    aus dem Urteil:

    Dem Bundesgerichtshof sei zuzustimmen, soweit er es für den Elternunterhalt abgelehnt habe, den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners herabzusetzen, weil dieser mit einem neuen Partner zusammenlebe.


  • das dazugehörige Urteil ist BGH, Urteil vom 9. 1. 2008 – XII ZR 170/05


    [4] Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

    Kindesunterhalt oder Elternunterhalt ist völlig wurscht.

    Die Leitlinien gelten für alle Unterhaltsarten, es sei denn es wird ausdrücklich anders beschrieben.


    2. Rechnerisch ist das völlig identisch.

    2.200 Euro Einkommen - 1.800 Euro Selbstbehalt = 400 Euro Restbetrag

    10 % von 400 Euro = 40 Euro Haushaltsersparnis

    Erhöhung des Restbetrages von 400 Euro um 40 Euro Haushaltsersparnis = 440 Euro

    Die Hälte ist für den EU einzusetzen = 220 EUR

    Es verbleiben dem UHP 1980 EUR




    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Nein, meine Schwester hat nur einen Minijob neben ihrem Studium. Ihr Lebensgefährte arbeitet jedoch voll und verdient gut....ich finde es merkwürdig das, dass Sozialamt sein Gehalt wissen möchte...und den Selbstbehalt auf 1620€ heruntersetzen


    Die Einkünfte meiner Schwester war zu diesem Zeitpunkt bekannt

  • Dann sollte man dem SHT auf die Finger klopfen.


    Es gibt weder eine Rechtsgrundlage für die Auskunft über den Lebensgefährten noch kann der Mindestselbstbehalt von 1800 EUR gekürzt werden.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • und den Selbstbehalt auf 1620€ heruntersetzen

    das machen fast alle Sozialämter, ist auch mir passiert

    das Sozialamt hat sich auf die unterhaltsrechtliche Leitlinie bzgl. 21.5.3 bzogen und meinen Selbstbehalt um 10 % gekürzt

    das Gericht hat dem Sozialamt eine Abfuhr erteilt, keine Kürzung des Selbstbehalts und auch keine Kürzung der 50 % auf 45 % des übersteigenden Teils über Selbstbehalt

    das Sozialamt konnte keinen Beweis erbringen, weil ich selbstverständlich keinerlei Auskunft zur Lebensgefährtin erteilt habe

    Lebensgefährtin wurde auch nicht angeschrieben, wäre sowieso rechtswidrig gewesen

  • Noch eine Frage, wie sieht es eigentlich bei einem Jobwechsel mitten im Jahr aus?


    Angenommen jemand verdient zunächst 1500€ und würde mitten im Jahr einen neuen Job annehmen. Zählt hier die Leistungsfähigkeit ab dem Monat, ab dem der neue Job angenommen wurde oder zählen die Jahreseinkünfte durchschnittlich...es spielen ja auch immer noch evtl Steuerrück bzw. -nachzahlungen eine Rolle