Geschwisterhaftung

  • Hallo in die Runde. Bis jetzt war ich stiller Mitleser in diesem Forum, habe aber nun selbst einige Fragen.


    Mein Vater ist seit Jahresanfang in einem Pflegeheim. Im April habe ich eine RWA und ein Auskunftsersuchen erhalten. Nach dem ich vorschriftsmäßig Auskunft gegeben habe, habe ich nun das Ergebnis der Unterhaltsprüfung erhalten und soll Unterhalt zahlen.


    Meine Schwester hat anscheinend bisher keine RWA erhalten. Ihre Existenz scheint dem SHT bisher nicht bekannt zu sein. In dem Schreiben mit der Unterhaltsforderung werde ich nun (Monate später) gefragt, ob es weitere Geschwister gibt und wo diese wohnen.


    Ich vermute mal, dass ich den SHT über meine Schwester informieren muss.


    Meines Wissens setzt eine korrekte Unterhaltsberechnung auch Ausführungen zur Haftungsquote unter Geschwistern voraus. Meine Schwester kann aber frühestens ab dem Erhalt einer RWA zum Unterhalt herangezogen werden.

    Bin ich bis zu dem Zeitpunkt, an dem meine Schwester eine RWA erhalten hat, alleine unterhaltspflichtig?

    Wie soll ich mich am besten Verhalten?

  • Bin ich bis zu dem Zeitpunkt, an dem meine Schwester eine RWA erhalten hat, alleine unterhaltspflichtig?

    eine interessante Fragestellung,

    meine Antwort dazu, nein


    Begründung:

    wie befinden uns im Unterhaltsrecht, das bedeutet in diesem Zusammenhang, die Forderung für die Zeit vor deiner RWA ist nicht schlüssig,

    weil das Sozialamt die Geschwisterquote für die Monate nicht berechnen kann, dies ist jedoch Voraussetzung


    und warum kann diese Berechnung nicht erfolgen, weil die Schwester erst ab ihrer RWA unterhaltspflichtig ist

  • eine interessante Fragestellung,

    meine Antwort dazu, nein


    Begründung:

    wie befinden uns im Unterhaltsrecht, das bedeutet in diesem Zusammenhang, die Forderung für die Zeit vor deiner RWA ist nicht schlüssig,

    das Sozialamt wird dies wie fast immer anders sehen, denn sie wollen ja deine Kohle, dies bedeutet Auseinandersetzung, darüber musst dir klar sein

  • das Sozialamt wird dies wie fast immer anders sehen, denn sie wollen ja deine Kohle, dies bedeutet Auseinandersetzung, darüber musst dir klar sein

    Ich könnte also dem SHT mitteilen, dass es eine Schwester gibt und eine Neuberechnung ihrer Unterhaltsforderung unter Berücksichtigung der Haftungsquote unter uns Geschwistern fordern.

  • Ich könnte also dem SHT mitteilen, dass es eine Schwester gibt

    die Aufforderung des Sozialamts ist genauso ein Verstoß, wie deine eventuelle Mitteilung, gegen Recht und Gesetz

    das wäre die rechtliche Seite


    die moralische Seite ist, willst du deine Schwester in den Fall hineinziehen?


    deine Schwester könnte dich verklagen, Schadensersatz


    die Auseinandersetzung mit dem Sozialamt bleibt dir trotzdem nicht erspart für die Zeit vor deiner RWA, denn deine Schwester muss erst ab ihrer RWA bezahlen, sofern sie leistungsfähig ist

  • Anzugeben, dass ich eine Schwester habe, ist glaube ich kein Problem. Das dürfte auch nicht unter den Datenschutz fallen. Vermutlich ist sie auch gar nicht leistungsfähig.
    Für mich geht es vor allem darum, ob ich für die Zeitspanne zahlen muss, in der ich schon eine RWA-Anzeige erhalten habe und sie noch nicht.
    Das ich danach zahlen muss, davon gehe ich sowieso aus. Ab Januar ist dann hoffentlich Schluss damit :)

  • Für mich geht es vor allem darum, ob ich für die Zeitspanne zahlen muss, in der ich schon eine RWA-Anzeige erhalten habe und sie noch nicht.

    die Antwort habe ich bereits gegeben, wegen fehlender Geschwisterquote, nein


    darum frage ich mich, warum der Beitragsersteller, Information zur Schwester an das Sozialamt weitergeben will

  • Anzugeben, dass ich eine Schwester habe, ist glaube ich kein Problem. Das dürfte auch nicht unter den Datenschutz fallen. Vermutlich ist sie auch gar nicht leistungsfähig.


    Wenn die Schwester nicht leistungsfähig sein sollte, ist ihr Haftungsanteil 0 und du musst in Höhe deiner Leistungsfähigkeit zahlen, vorausgesetzt, die dir vorliegende Berechnung ist plausibel, nachvollziehbar und richtig.


    Nichtsdestoweniger kannst du verlangen, dass dir die Haftungsquote schlüssig dargelegt wird.


    Ich sehe allerdings - anders als Unikat - eine gewisse Mitwirkungspflicht deinerseits. Wenn du dich auf das Fehlen einer Haftungsquote beziehen willst, solltest du das Fehlen jetzt schon reklamieren. Du brauchst jedoch die Daten Deiner Schwester nicht zu nennen, weder Namen noch Adresse.


    Ich würde schreiben:


    Ihre Forderung weise ich zurück.

    Diese ist nicht schlüssig, da keine Geschwisterhaftungsquote dargelegt wurde.


    Ja, ich habe eine Schwester. Daten über meine Schwester

    ... liegen mir jedoch nicht vor bzw.

    .... werde ich Ihnen jedoch aus datenschutzrechlichen Gründen nicht nennen.


    Meiner Auskunftspflicht bin vollumfänglich nachgekommen. Diese Auskunftspflicht beinhaltet nicht, Auskunft über Geschwister zu erteilen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Ich sehe allerdings - anders als Unikat - eine gewisse Mitwirkungspflicht deinerseits. Wenn du dich auf das Fehlen einer Haftungsquote beziehen willst, solltest du das Fehlen jetzt schon reklamieren. Du brauchst jedoch die Daten Deiner Schwester nicht zu nennen, weder Namen noch Adresse.

    seit wann muss ein Unterhaltspflichtiger die Hausaufgaben eines Sozialamts machen, für eine wie auch immer geartete Mitwirkungspflicht gibt es keine Rechtsgrundlage

  • Nenne es Mitwirkungspflicht oder Schadensminderungspflicht oder wie auch immer.

    Solche Rechtsgrundsätze gibt es durchaus.


    Wenn der UHP die Unterhaltsforderung wegen des Fehlens einer Haftungsquote wirkungsvoll bestreiten will, dann muss er das jetzt tun und kann nicht einfach die Hände in den Schoß legen.


    Wenn du anderer Ansicht bist, dann habe ich damit kein Problem.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Hallo,

    gemäß § 60 SGB X hat derjenige, der Leistungen beantragt, alle erforderlichen Auskünfte zu geben, sprich der Vater muss dem SHT mitteilen, wer unterhaltspflichtig ist.

    Wenn er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kann, hat er in der Regel einen gesetzlichen Vertreter ( Betreuer) .

    Dieser Vertreter ist in der Regel eines seiner Kinder und das sollte im Normalfall wissen, wie die Geschwister heißen (auch nach Heirat) und wo sie wohnen.

    Ausnahmen kann man ja begründen (keinen Kontakt).


    Solche Rechtsgrundsätze gibt es durchaus.

    Ich weiß zwar nicht, ob es Rechtsgrundsätze dazu gibt, aber in einem anderen Beitrag habe ich schon einmal erwähnt, dass mir ein Richter (of the Record) genau den Ratschlag gegeben hat, mitzuwirken, wenn man einen Prozeß im Vorfeld vermeiden kann.

    Richter sind auch nur Menschen und zur Zeit überlasstet und mögen es nicht, unnötige Prozeße zu führen und man sollte sie nicht unnötig verärgern.

    Sie halten sich auch nicht immer an Recht und Gesetz sondern nutzen ihren Spielraum bei Interpretationen aus.

    Dies kann zum Nachteilen des UHP führen.

    Wenn dem nicht so wäre, könnten wir uns ja die Instanzen sparen.

    Gruß

    Pensionär

  • Dieser Vertreter ist in der Regel eines seiner Kinder und das sollte im Normalfall wissen, wie die Geschwister heißen (auch nach Heirat) und wo sie wohnen.

    Ausnahmen kann man ja begründen (keinen Kontakt).

    auch dir sollte klar sein, das die Aufforderung zu dieser Art von Auskunft ein eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz, ebenso wenn dies ein Unterhaltspflichtiger macht


    solche Aussagen erstaunen mich schon, wenn Rechtsverstöße quasi sanktioniert werden

    insbesondere wenn ich an die Diskussionen hier im Forum denke, wie hier leidenschaftlich für den Datenschutzu plädiert wird

  • Ich weiß zwar nicht, ob es Rechtsgrundsätze dazu gibt,

    Unterhaltspflichtige sollten wissen, was ihre Rechte und Pflichten sind

    ein Unterhaltspflichtiger hat das Recht, vom Sozialamt Auskunft zu verlangen

    ein Unterhaltshaltspflichtiger hat die Pflicht, Auskunft zu erteilen


    mehr nicht

    ich betone noch einmal, ein Sozialamt hat keine besonderen Rechte, nur wie der Elternteil selbst

  • Ich bin auch ein Vertreter, den den Datenschutz sehr ernst nimmt.

    Wenn ich mir hier so einige Formulare und damit verbundene Fragen der Ämter anschaue, dann kommen mir Zweifel, was zu einer Auskunft zählt und was nicht.


    Wenn ein Elternteil einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, füllt er diesen Antrag entsprechend den Fragestellungen aus.

    Daraus ergeben sich nunmal Anhaltspunkte.


    Der Vater weiß z.B. das der Sohn Arzt ist, darf/muss er diese Information für sich behalten?


    Darf/muss er überhaupt angeben, das er Kinder hat?


    Wo soll das denn hinführen?


    LG frase

  • Wenn ich mir hier so einige Formulare und damit verbundene Fragen der Ämter anschaue, dann kommen mir Zweifel, was zu einer Auskunft zählt und was nicht.

    ich habe schon öfter hier im Forum geschrieben, es ist egal was ein Sozialamt schreibt, entscheidend ist die eigene Position


    das bedeutet im Klartext, en Unterhaltspflichtiger sollte seine Rechte kennen, und auch seine Pflichten

    was Auskunft ist, ist legt die Rechtsprechung fest, und nicht das Sozialamt