Schonvermögen bei Grundsicherung

  • Hallo in die Runde,


    hier eine Frage zur Grundsicherung.

    Eine Person erhält nach Bedürftigkeitsprüfung Grundsicherung.

    Im Antrag wird nach Vermögen gefragt.

    Hier gibt die Person an, Anteile (1250€) an einer Wohnungsbaugesellschaft zu halten, die sie bei Aufgabe der Wohnung oder im Stebefall für ihre Beerdigungskosten einsetzen möchte.

    Das gesamte Vermögen (Girokonto, Sparbuch) beträgt inklusive der Anteile deutlich unter 5.000€ (ca. 3.300€).

    Zwischenzeitlich muss die Person in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.

    Es wird zur Grundsicherung "Hilfe zur Pflege" beantragt und auch bewilligt, die Wohnung wird aufgelöst.

    Nach Ablauf der Kündigungsfrist der Anteile der WBG, wird dieser Betrag auf das Treuhandkonte für die Bestattungsvorsorge überwiesen.

    Der SHT will nun dieses Geld als einmaliges Einkommen anrechnen und nicht dem Schonvermögen zurechnen.

    Wie ist die Rechtslage?

    Der SHT hat auch keinen Zugriff auf das Treuhandkonto der Bestattungsvorsorge.


    LG frase

  • Hi,


    hab erst gerade gesehen, dass du hier gefragt hast. Sonst hätte ich eher geantwortet.


    Die Kernfrage ist doch, welche Einmalzahlungen als Schonvermögen gelten. Zwar gelten Vorsorgeansparungen für die Bestattung gründsätzlich zusätzlich zu den 5000,- € als unantastbar, wenn absolut sicher ist, dass eine anderweitige Verwertung ausgeschlossen ist.


    Hier stellt sich aber die Frage, wann ein Einmalzahlungseingang zu einem Vorsorgebeitrag mutiert. Da ist die Rechtsprechung sehr stark auf die Überprüfung des Einzelfalles aus. Also, auf die Art und Weise, wie diese Einmalzahlung zustande kam.


    Hier haben wir den Fall, dass es ja kein plötzlicher Vermögensanwachs aus anderen Mitteln war, etwa aus einer Erbschaft, einem Lottogewinn, was weiß ich. Hier haben wir aber die Sachlage, dass das Geld ja schon immer da war. Dass sich lediglich die Widmung änderte. Wäre das Geld von der Genossenschaft direkt an die Sterbeversicherung überwiesen worden, dann wäre doch kein Problem da gewesen. Deshalb bin ich der Ansicht, dass in diesem speziellen Fall eine Anrechnung auf den laufenden Lebensunterhalt nicht rechtens ist.


    Herzlichst


    TK

  • Wäre das Geld von der Genossenschaft direkt an die Sterbeversicherung überwiesen worden, dann wäre doch kein Problem da gewesen.

    Hallo TK, genau so ist es gelaufen, nur ebend auf das Treuhandkonto des Bestatters.


    Da die Person, die Hilfe zur Pflege bekommt das aber schon beim Antrag angegeben hatte, gehe ich auch davon aus, das der SHT hier vergeblich versucht seine Ausgaben zu drücken.


    Ich hätte noch Folgefragen:


    Die Person im Heim hat seit Januar eine anerkannte Schwerbehinderung mit G 90.

    Daher besteht ein Mehrbedarf bei GS und wurde auch bewilligt.

    Bewilligung aber erst an Juli 2019, da hier auch durch Rentenanpassung eine neue Berechnung erforderlich wurde.


    1. Ist das korrekt oder gilt Datum des Antrages zum Mehrbedarf oder Datum der Bescheides über die anerkannte Schwerbehinderung?

    2. Dieser Mehrbedarf führt nun aber nicht zu einer Erhöhung des Barbetrages, sondern wird mit den anderen Sozialleistungen verrechnet.

    Das bedeutet, das es keinen höheren Barbetrag gibt. Ist das korrekt so?


    LG frase