Elternunterhalt und Erbe

  • Hallo ihr Lieben,


    vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Vor einem halben Jahr war ich schon bei einem Anwalt, aber wirklich schlauer bin ich da auch nicht raus...


    Folgende Situation:

    Wir sind drei Geschwister. Wir sind in einem Kinderheim aufgewachsen (ich später in einer Pflegefamilie). Als ich 10 Jahre alt war habe ich dem Jugendamt mitgeteilt, dass ich meinen Vater in den Ferien nicht mehr besuchen möchte (Alkoholiker). Nun hat dies auch bedeutet, meinen Opa nicht mehr zu sehen, den ich sehr mochte. Sie lebten bis zum Tod meines Opas zusammen in einem Haus, das meinem Opa gehörte.


    Mein Opa hat ein Testament mit Erbfolge bestimmt. Sein Sohn als Vorerbe und wir Enkel sind die Nacherben. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen befreit ausgenommen Grundstücksverfügungen.


    Nun ist unser leiblicher Vater seit zwei Jahren im Pflegeheim. Sein Barvermögen (auch von unserem Opa geerbt, eigentlich für die Instandhaltung des Hauses gedacht) ist nun auf 5000 Euro geschrumpft, so dass vor einigen Tagen ein Antrag beim Sozialamt durch seine gesetzliche Betreuerin gestellt wurde. Nun sind wir darauf gefasst, bald Post vom Sozialamt zu bekommen.


    So viel zur Vorgeschichte. Nun meine Fragen:


    1. Ich bin Erzieherin,35 Jahre, habe zwei Kinder und befinde mich in Elternzeit. Mit meinem Partner bin ich nicht verheiratet. Von daher bin ich mir ziemlich sicher, nicht leistungsfähig zu sein. Mit dem neuen Gesetz, wenn es denn durchkommt, hätte sich das sowieso erledigt. Aber wie sieht es mit Vermögen aus? Wie hoch ist mein Schonvermögen? Wird irgendwie berücksichtigt, dass ich in Elternzeit bin und davor und danach wegen der Kinderbetreuung nur Teilzeit arbeite? Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ich ein geringeres Schonvermögen zur Altersvorsorge aufbauen kann, wenn ich wegen der Kinderbetreuung sowieso schon weniger Rente bekommen werde… Oder?


    2. in der Nacherbfolge erben wir von unserem Opa und nicht von unserem leiblichen Vater. Unser Opa hatte keine Schulden, dementsprechend können wir doch nicht die Schulden vom Sozialamt, die unser leiblicher Vater hat, miterben, oder? In wie weit wird das Erbe als Einkommen oder Vermögen gesehen? Mit Tod unseres leiblichen Vaters werden wir erben - kann das Sozialamt sich dann die gesamten Kosten für das Pflegeheim unseres leiblichen Vaters dann von uns Geschwister durch das Erbe zurückfordern? Oder ist das auch innerhalb eines Schonvermögens geschützt? Erbanteil geschätzt ca 70 000 - 100 000 Euro.


    3. gibt es mit dem neuen Gesetz auch eine Änderung des Schonvermögens? Es erscheint mir doch irgendwie unfair, dass jemand erst ab über 100.000 € überhaupt Unterhalt zahlen muss und ich, wenn ich ein Vermögen von 60.000 hätte aber deutlich weniger verdiene dann damit den Unterhalt bezahlen müsste?


    4. nur weil wir im Kinderheim waren, sind wir wahrscheinlich trotzdem nicht von der Verpflichtung Unterhalt zu zahlen befreit, oder? Die entsprechende Akte wird es ja beim Jugendamt geben…


    Vielen vielen Dank schon mal!


    Liebe Grüße

  • das Vermögen spielt keine Rolle, sofern der Unterhaltspflichtige sich nicht im Rentenalter befindet, es gibt bisher auch kein anderes Urteil


    mit der Einführung der 100.000 € Grenze spielt bei der Prüfung das Vermögen überhaupt keine Rolle mehr


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!


    Habe ich es dann richtig verstanden, dass wir - falls das neue Gesetz verabschiedet wird - unser Erbe nicht für die Schulden unseres leiblichen Vaters genutzt werden kann? Es ist ein Haus, das wir Nacherben dann verkaufen würden. Wir dachten, mit seinem Tod erben wir und dann wird das Sozialamt gleich die entstandenen Kosten von uns einfordern. So hatte es mir seine Betreuerin jedenfalls erklärt.


    Liebe Grüße ?

  • Habe ich es dann richtig verstanden, dass wir - falls das neue Gesetz verabschiedet wird - unser Erbe nicht für die Schulden unseres leiblichen Vaters genutzt werden kann?

    ein Erbe kann nur eingesetzt werden, wenn der Sozialhilfeempfänger zu seinen Lebzeiten Vermögen besitzt, was aus sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften nicht verwertet werden kann

    siehe dazu § 102 SGB XII


    (1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.


    wenn also zu seinen Lebzeiten als Sozialhilfeempfänger in irgendeiner Form Vermögen besitzt, dann sind die Kinder auch nicht unterhaltspflichtig, bis zur Schonvermögensgrenze von 5.000 € seitens des Elternteils


    Wir dachten, mit seinem Tod erben wir und dann wird das Sozialamt gleich die entstandenen Kosten von uns einfordern

    wenn der Vater Schulden hinterlässt, dann würde ich als Kind das Erbe ausschlagen


    ich bin mir jedoch nicht sicher, ob ich die Situation richtig verstanden habe

  • Hm, also der Erblasser ist ja unser Opa, unser leiblicher Vater ist/war dann in dem Fall Vorerbe, aber wir erben nicht von ihm. Damit müsste das ja dann eigentlich hinfällig sein. Es ist das Erbe unseres Opas, dieser hatte damals keine Schulden. Aber das ist halt eine spezielle Situation, was da dann wohl Vorrang hat...? ?‍♀️


    Vielen Dank für Deine Zeit!!!


    Viele Grüße

  • das Vermögen spielt keine Rolle, sofern der Unterhaltspflichtige sich nicht im Rentenalter befindet, es gibt bisher auch kein anderes Urteil

    Ich möchte nicht behaupten, dass ich es besser wüsste. Trotzdem würde ich das gerne kritisch hinterfragen, weil es mir irgendwie nicht logisch vorkommt, und weil das öfter hier so geschrieben wird.


    Laut Gesetz darf das Vermögen ja abgesehen vom Schonvermögen ohne Einschränkung herangezogen werden (also auch vor Eintritt des Rentenalters). Warum sollte das Amt darauf verzichten, wo doch sonst auch regelmäßig zu viel verlangt wird?


    Beispiel:

    2 Millionen Vermögen und als "Hobby" noch einen Teilzeitjob, der aber vom Einkommen her keine Leistungsfähigkeit begründet.


    Würde das Amt hier wirklich auf das Anzapfen des Vermögens verzichten?

    Das fehlen von Urteilen bedeutet ja nur, dass noch nie jemand geklagt hat, nicht, dass das Vermögen nie angegriffen würde.

  • Das hatte ich mich eben auch gefragt… Mein Erbanteil von höchstens 100 000 Euro Wäre höher als mein jetziges berechnetes Schonvermögen… Ich frage mich allerdings, muss es da nicht auch eine neue Regelung zum Schonvermögen geben, wenn die Zahlungsgrenze dann auch soweit drüber liegt? Ich Blick da irgendwie nicht durch… Wegen der Grundsicherung meiner Mutter wurde mein Bruder damals angeschrieben, weil wohl die Vermutung im Raum lag, dass er über 100.000 im Jahr verdienen würde. Ich und meine Schwester wurden nicht angeschrieben, wir haben jetzt auch kein riesiges Vermögen, aber das Amt kann’s ja auch nicht wissen... ?‍♀️


    Die Situation ist dann noch mal sehr speziell. Das Sozialamt weiß von der Vor- und Nacherbfolge, wegen Dielen Testament kann das Haus ja für seine Pflegekosten nicht verkauft werden. Also weiß das Sozialamt auf jeden Fall, dass wir mit seinem Tod dieses Haus erben werden. Und da frage ich mich schon, ob dies für die bis dahin anfallenden Schulden dann einfach eins zu eins herangezogen werden kann. Aber wahrscheinlich ist das auch eine Frage für das Erbrecht…

  • 2 Millionen Vermögen und als "Hobby" noch einen Teilzeitjob, der aber vom Einkommen her keine Leistungsfähigkeit begründet.


    Würde das Amt hier wirklich auf das Anzapfen des Vermögens verzichten?

    mit solchen Summen hat sich ein Gericht noch nicht beschäftigen müssen, als Sachbearbeiter eines Sozialamts würde ich zugreifen

    wir sprechen beim Elternunterhalt von Normalverdienern und nicht von Millionären

    Mein Erbanteil von höchstens 100 000 Euro Wäre höher als mein jetziges berechnetes Schonvermögen…

    die Rechtsprechung hat so eine Art von Mindestgrenze gezogen, liegt bei 100.000 €,

    es gibt auch Fälle von mehreren 100.000 €, kein Vermögenseinsatz

  • Ok, das wäre ja beruhigend. Aber bin in Elternzeit und selbst mit meinem Erziehergehalt würde mein Schonvermögen deutlich drunter liegen... oder rechnen sie mit allen noch kommenden Berufsjahren? ? ich dachte, die Formel bezieht sich auf die Berufsjahre bis zum aktuellen Datum. Und dann wäre ich eben deutlich drunter.

  • Wäre höher als mein jetziges berechnetes Schonvermögen

    Kommt darauf an, wie du dein Schonvermögen berechnet hast.

    Grundsätzlich stelle ich die Automatismen der sog. Schonvermögensrechner in Frage.

    Das Schonvermögen ist individuell zu berechnen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • ich dachte, die Formel bezieht sich auf die Berufsjahre bis zum aktuellen Datum

    Die immer wieder zitierte Berechnungsvorgabe des BGH bezog sich individuell auf einen verhandelten Fall.


    Man muss auch die Aussage des BGH zur Kenntnis nehmen, die dieser Formel voraus ging.


    Kurz beschrieben: Der eigene Unterhalt (auch im Alter) hat Vorrang vor Elternunterhalt.


    Beispiel: Ein UHP hat mal eine Altersrente von 1000 EUR zu erwarten.

    Der Mindestselbstbehalt (heute) ist 1800 EUR, sollte bald angehoben werden.

    Es fehlen im also noch monatlich 800 EUR. Diese müsste er bis zu seinem Tod aus seinem AVV entnehmen dürfen.

    Nehmen wir eine statistische Lebenserwartung von 20 Jahren an, dann ergibt sich ein AVV von 20 X 12 *800 = 192.000 EUR.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • So, wie ich es im Internet gelesen habe... bisherige Berufsjahre und dann mit dem letzten Bruttogehalt hochgerechnet bis heute sozusagen. Wenn man jetzt aber bedenkt, dass ich vor meiner Elternzeit schon nur Teilzeit gearbeitet haben wegen der Kinderbetreuung und die Berechnung zum Beispiel in meinem dritten Jahr Elternzeit käme, hätte ich ja keine bis kaum Schonvermögen laut dem Rechner. Ich weiß nicht wie das gehandhabt wird. Ich denke auch man müsste das berücksichtigen, dass wegen der Kinderbetreuung ja auch nicht 100 % gearbeitet werden kann. Ich denke auch gerade deshalb sollte man schon für morgen noch was ein, weil ich dadurch ja auch weniger Rente im Alter bekommen werde ?‍♀️ Aber wenn man dann von Fällen (oder war es einer ??), dass Hausfrauen nicht für ihre Altersvorsorge selbst sorgen müssen, sondern ihr Ehemann dafür zuständig sei und sie deshalb nur eine Notgroschen zugestanden bekommen… also da befürchte ich fast, alles wäre möglich ??

  • Hallo Isek,


    mit dem Tod der Person, die Sozialhife bezog, erlischt ja auch der überleitungsfähige Anspruch.

    Der Logik folgend, würde ich davon ausgehen, dass nach diesem Monat die Zahlung eingestellt werden kann.

    Ich würde das aber dem Amt mitteilen, denn hier passieren oft merkwürdige Dinge.

    Wenn die Meldung über das Ableben nicht erfolgt, zahlt das Amt weiter, das Heim kassiert und was nun?

    Hoffe das es das Richtige Forum ist für meine Frage ist.

    Das richtige Forum schon, aber ein eigenes Thema wäre hilfreicher, da es hier um Elternunterhalt und Erbe ging.


    LG frase

  • Ok...

    Ich danke dir für deine Antwort..

    Nächste mal werde ich ein eigenes Thema erstellen... Thx


    Lg

    Jonas