Berechnung Unterhalt, Fahrtkosten zur arbeit

  • Hallo zusammen :)


    Nun ist es leider soweit gekommen, das der Kindesvater (Tochter lebt bei ihm) die Beistandschaft beantragt hat. Soweit so gut...

    Heute hatte ich noch mal mit der Dame vom Jugendamt gesprochen, und sie meinte, das meine Fahrkosten Pauschale nicht ganz richtig gerechnet wurde.


    Also:

    Ich fahre 22km täglich hin und zurück. Sind laut Berechnung 121€ monatlich.


    Nun fragt die gute Dame, ob ich auch mit den Öffis zur Arbeit kommen würde. Habe das verneint, aus dem Grund:

    Ich steige in Zug ein, fahre 2 Haltestellen an, bei der 3. steige ich aus. Weil kein Bus oder ähnliches zur Arbeit fährt, muss ich dann 4Km zu Fuß laufen.


    Kann das Jugendamt sowas von mir verlangen? Oder werden die eine Ausnahme machen, und das befürworten und die 121€ mit vom Nettoeinkommen abziehen?

  • Hi,


    das kommt drauf an. Wenn du den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlst, dann geht es letztlich niemanden was an, wie du zu seinem Job kommst, dann ist der Betrag in Abzug zu bringen, das Einkommen ist also entsprechend zu bereinigen. Wenn du ein Mangelfall bist, dann kann es anders aussehen. Aber, 5% berufsbedingte Aufwändungen sind letztlich immer in Abzug zu bringen. Rechne doch mal durch, ob das wirklich so viel ausmacht.


    Herzlichst


    TK

  • Guten morgen,

    Könnten Sie mir bitte kurz und knapp erklären, wie das dann berechnet wird?

    Ich habe viel im Internet gelesen, aber irgendwie kommen da nur ganz viele Paragraphen, und zum Schluss wird nur noch geschrieben, das die Mutter/der Vater dann beim Jugendamt einen unterhaltsvorschuss beantragen kann.

  • Hi,


    der Unterhaltsvorschuß ist wieder ganz was anderes. Das ist ein Darlehen des Landes, wenn das Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht den Mindestunterhalt vom Verpflichteten erhält und nicht wieder verheiratet ist. Der Darlehensgeber (Land) geht dann in Vorlage und bemüht sich, über Verwaltungsakt das Geld vom Verpflichteten zurück zu bekommen. Es wird auch nur ein fester Betrag gezahlt, eben das Minimum, unabhängig davon, wie viel der Verpflichtete verdient.


    Jetzt zum familienrechtlichen Anspruch, um den es hier wohl geht. Lies dich mal in die Düsseldorfer Tabelle ein. Nicht in eine Kommentierung, sondern direkt in die Tabelle einschließlich der Kommentierungen des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, welche sich ja direkt anschließen. Das mal so als Einstieg.


    Familienrechtlich (oder bist du von der Unterhaltsvorschußkasse angeschrieben worden?) ist das System etwas komplizierter. Du nimmst dein Netto-Gehalt der letzten 12 Monate einschließlich Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlung, Prämien, was halt so alles geflossen ist. Dividierst diesen Betrag durch 12, dann hast du dein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen. Dieses Einkommen ist jetzt zu bereinigen. Etwa durch weitere Unterhaltspflichten gegenüber priviligierten Kindern (minderjährig), oder volljährig, aber noch Schüler mit Ziel eines traditionellen Schulabschlusses. Danach können zusätzliche Altersvororge (Riester) und andere Bereinigungsfaktoren berücksichtigt werden. Etwa die Fahrt zum Dienst. Wenn man bei dieser Berechnungsweise unter den Selbstbehalt von 1080 € kommt, dann schaut man, ob der Selbstbehalt herabgesetzt werden kann. Etwa wenn man nicht allein lebt, also die klassischen Ausgaben doch geringer sind, oder wenn Einsparpotiential da ist. Und das können eben auch Fahrtkosten sein. Kann auch die teure Zusatzrentenversicherung sein.


    Und an diesem Punkt bist du im Augenblick. Es wird geschaut, was anrechenbar ist. Es gibt ja außer 4 km Laufen noch andere Möglichkeiten vom Bahnhof aus. Oder auch von zu Hause. Etwa FAhrgemeinschaften, die gute alte Vespa, Fahrräder.


    Da muss man eben genau auf den speziellen Fall gucken.


    Herzlichst


    TK