Mehrbedarf Steuerlich absetzbar für Kita /Schule?

  • Guten Abend, ich zahle für meine Kinder neben dem Unterhalt noch Mehrbedarf für die Kita und für die Hortbetreuung meiner 9 und 5 Jahre alten Kinder anteilig mit der Mutter zusammen. Meinen Anteil überweise ich ihr jeden Monat. Nun wollte ich diese Betreuungskosten in der Steuererklärung geltend machen und sehe da, dass ich das nur kann wenn die Kids bei mir wohnen? Ist das so richtig?


    Das ist doch total unfair, dass meine ex alles absetzen kann obwohl ich 50% davon bezahle und nix geltend machen kann, weil die Kinder bei meiner Exfrau gemeldet sind oder? Ich meine die sind hier alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag und einmal unter der Woche und ich hab sie in den sommerferien 2 Wochen in den Herbstferien und in den Osterferien jeweils eine Woche und über Weihnachten auch oft. Die haben hier auch ihr eigenes Zimmer etc.

    das kann ich echt fast nicht glauben..


    Gibt es hier Erfahrungswerte von Väter?


    Ich würde mich sehr freuen darüber ... liebe Grüße

  • Hallo Martin,


    das mit dem Finanzamt ist ja immer so eine Sache.

    Nach meinem Kenntnisstand kann nur der Betreuungskosten absetzen, der den Vertrag geschlossen und die Zauhlung von seinem Konto belegen kann.

    Natürlich spielt dabei auch der Wohnsitz der Kinder eine Rolle, aber wenn du glaubhaft nachweisen kannst, das die Kinder auch bei dir schlafen und bewirtet werden, wäre das eine Möglichkeit. Nur du hättest dann auch einen eigenen Betreuungsvertrag abschließen müssen.

    Deine EX kann auch nur ansetzen, was Sie selber bezahlt hat.

    Wenn du ihr das Geld überweist und Sie dann die gesamte Summe in Abzug bringt, ohne deinen Zufluss anzugeben, wäre das eigentlich nicht korrekt.

    Daher sollte man mal mit der Ex über diese Sache sprechen.

    Ein Idee von mir wäre, jeder schließt für ein Kind den Betreuungsvertrag und zahlt von seinem Konto als Nachweis. Deine Ex bestätigt die regelmäßige Unterbringung bei dir für das Finanzamt. Das könnte so klappen, ein Steuerfachmann kann möglicherweise eine genauere Aussage geben.


    LG frase

  • Hi,


    die Kinder wohnen bei der Mutter. Ich halte es für töricht, hier zu einem Betrug zu raten, sorry. Und Vorausetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist nun mal, dass das Kind bei dem lebt, der die Kosten geltend macht. Was man versuchen könnte, aber bitte ohne Erklärungen zum Wohnsitz ist, dass man den hälftigen Kita-Beitrag direkt an die Kita Überweist, und den Vertrag, den ja eigentlich beide haben unterschreiben müssen, bei Bedarf nachreicht. Und dann mal schauen, was passiert. Oder sich mit der Mutter einigen, dass sie eben ein Teil der Vergünstigung weiter gibt. Das lässt sich ja ausrechnen.



    Vielleicht ein kurzer Rückblick in die Vergangenheit: ich bin ja bekanntermaßen ein Oldie, der zwei Kids alleine aufgezogen hat. Außer Steuerklasse II war seinerzeit nichts drinne. Auch in Ermangelung von Kitas. Und die private Kinderbetreuung (Kindermädchen, offiziell angemeldet) wurde nicht anerkannt. Argument: ich könnte ja auch zu Hause bleiben oder teilzeitzig arbeiten. Also, da hat sich schon vieles getan, im Vergleich zu meiner Zeit hat sich da schon viel getan, und das ist auch gut so.


    Herzlichst


    TK

  • Ich halte es für töricht, hier zu einem Betrug zu raten

    Nun bleib mal auf dem Teppich, wenn hier jemand "betrügt", dann möglicherweise die Mutter, wenn Sie die Betreuungskosten bei der Einkommenssteuererklärung komplett angibt und den Zufluss des Vaters verschweigt.


    Meine Idee ist vollkommen legal. Wer die "Musik bestellt, der zahlt" und kann möglicherweise steuerliche Erleichterung erreichen.

    Ob sich das in dem geschilderten Fall lohnt, kann ich nicht beurteilen, denn nur die reinen Beteeuungskosten sind anrechenbar,

    Essengeld fällt dabei schonmal raus.


    LG frase

  • Es gibt die Möglichkeit der doppelten Haushaltzugehörigkeit!


    "Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen,
    in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet.

    In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen

    (BFH Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl II 1999, 594).

    Folgende Beweisanzeichen sprechen für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen:

    • in beiden Wohnungen sind entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden;
    • die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen (Schule, Vereine etc.) müssen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sein;
    • die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit gewährleistet sein.

    Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben (BFH Urteil vom 23.3.2005, III R 91/03, FR 2005, 902)."


    LG frase

  • Hi,


    man sollte diese Ausnnahmeregelungen im ganzen lesen und nicht nur die Leitsätze. Es geht in diesem FAll um das klassische Wechselmodell. Und das hat der Fragesteller nicht mal im Ansatz vorgetragen. Außerdem gab es seinerzeit die Regelung des Absetzens von Kita-Kosten noch nicht. Haut also aus zwei Gründen nicht hin.


    Herzlichst


    TK

  • Kommen wir also zur Kernfrage zurück!


    Kann ein Vater, der sich um seine Kinder kümmert und das nicht nur finanziell, das steuerlich anrechbar machen, wenn die Kinderbetreuungskosten anfallen und die Kinder nicht bei ihm gemeldet sind?


    ich meine ja, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, siehe vorherige Diskussion.


    Ob ein Finanzbeamter das auch so sieht, wird man ja am Steuerbescheid sehen.


    LG frase

  • Hi,


    nein, es kommt nicht (nur) auf die Meldung beim Einwohnermeldeamt an, die stimmt bei Kindern häufig nicht mit den Gegebenheiten überein. Seit 2012 wird ausdrücklich auf das gemeinsame Leben des Kindes mit dem Antragsteller abgestellt. DAs seht so im Gesetz. Außerdem haben wir eine Begrenzung auf 2/3 der entstandenen Kosten, maximal 4000 € pro Kind, die absetzbar sind.


    Also eine doppelte Deckelung. Nicht mehr als 2/3, wenn die Kosten über 6000€ liegen, sind eben nur 4000 € als Sonderausgaben anerkannt.


    Ich gehe mal davon aus, dass die Kosten pro Kind unter 6000 € im Jahr liegen. Dann wäre ohnehin nur 1/3 des Mehrbedarfs anrechenbar für den Fragesteller. Aber, die gesetzlichen Formulierungen sind eindeutig. Es geht nicht direkt. Eine ganz andere Frage ist, ob man das familienrechtlich mit der Frau regulieren kann, und ob sich das lohnt.


    Herzlichst


    TK