Übernahme Beerdigungskosten und Elternunterhalt

  • Hallo Zusammen.


    Ich bräuchte bitte Mal eure Fachmännischen Meinungen.

    Seit Anfang des Jahres werde ich vom SA zur Unterhaltszahlung für meine Mutter herangezogen. Heute erhielt ich Post aus einem anderen Bundesland betreffend Rückerstattung von Beerdigungskosten für den leiblichen Vater meiner Mutter. Dieser hat die Familie in einer Nacht und Nebel Aktion vor über 60Jahren verlassen,meine 65jährige Mutter hat keine Erinnerungen an diesen Mann, hat auch nie Unterhalt gezahlt.

    Man teilte mir von der Fordernden Stelle mit, dass ich nun zahlen solle da meine Mutter ja Zahlungsunfähig ist und selber ja Unterhaltsempfänger sei. Nach dem Motto den letzten beißen die Hunde.

    Welche Möglichkeiten habe ich.


    Ganz ehrlich, was soll man noch alles hinnehmen. Diese Person ist wildfremd für mich. Unfassbar alles.

  • Welche Möglichkeiten habe ich.

    ganz einfach, so gut wie keine


    du hast die Kostentragungspflicht, wenn die Kommune die Bestattungskosten übernommen hat

    auch wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, was auch immer dies in diesem Zusammenhang bedeuten soll, so kann sie gemäß § 74 SGB XII einen Antrag stellen,

    dann übernimmt das Sozialamt ihren Kostenanteil


    "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."


  • du hast die Kostentragungspflicht, wenn die Kommune die Bestattungskosten übernommen hat

    auch wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, was auch immer dies in diesem Zusammenhang bedeuten soll, so kann sie gemäß § 74 SGB XII einen Antrag stellen,

    dann übernimmt das Sozialamt ihren Kostenanteil

    ob ein Widerspruch gegen den Kostenentscheid Erfolg hat, kann ich nicht beurteilen


    ob ein Widerspruch wegen unbilliger Härte Erfolg haben könnte ... ?

    ich würde es versuchen

  • aus Urteil des OVG Schleswig Holstein


    „Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners spielen bei der Heranziehung zu den Kosten einer behördlich vorgenommenen Bestattung und deshalb auch bei der Erörterung einer unbilligen Härte keine Rolle. Ist der Bestattungspflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen, so hat er einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 74 SGB XII. Dieser geht einem Anspruch auf ein Absehen von der Heranziehung aus Billigkeitsgründen vor.

    Der bloße Vortrag, man sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Bestattung aufzubringen, ist deshalb unerheblich (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.06.2010 – 1 A 8/10 -). Soweit die Bestattungskosten nicht anderweitig, etwa durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, gedeckt werden können, verbleibt dem Bestattungspflichtigen die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 74 SGB XII zu stellen

  • Hallo, eine sehr unschöne Situation und hier sieht man auch, das Enkel nicht aus der Haftung raus sind.

    Die unausweichlichen Bestattungskosten müssten aber doch dein bereinigtes Netto senken.

    Das würde ich dem Amt, an das du Unterhalt für deine Mutter zahlst mitteilen und um eine Neuberechnung bitten.


    LG frase

  • Heute erhielt ich Post aus einem anderen Bundesland betreffend Rückerstattung von Beerdigungskosten für den leiblichen Vater meiner Mutter.

    es handelt sich hier nicht um Elternunterhalt und nicht um Enkelunterhalt,

    sondern um eine Ersatzvornahme, weil eine Behörde die Bestattungskosten stellvertretend übernommen hat und sich diese Kosten wieder holen kann

    Hallo, eine sehr unschöne Situation und hier sieht man auch, das Enkel nicht aus der Haftung raus sind.

    dies ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer