Angehörigen-Entlastungsgesetz und Schonvermögen

  • Ich hab mich das allerdings auch schon gefragt… Wenn jemand jetzt vom Sozialamt schon ein schreiben bekommen hat und das Sozialamt weiß, dass man mehr Vermögen hat als einem als Schonvermögen zugestanden wird, wie ist das dann, falls denn das Gesetz ab Januar überhaupt käme?

  • wie ist das dann, falls denn das Gesetz ab Januar überhaupt käme?

    Das Gesetz bezieht sich primär auf das Einkommen bis 100.000 Euro.

    Da wird das Schonvermögen außen vorgelassen und nicht abgefragt.

    Es spielt auch keine Rolle, wenn Du vorher mehr an Schonvermögen hättest als Dir zugestanden hätte.


    Erst wenn Du über 100.000 Euro bist wird das Schonvermögen betrachtet bzw. unter Umständen einbezogen.

  • Hallo Unikat,


    im Gesetzentwurf habe ich folgendes dazu gefunden.



    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    (...) Mit Einführung einer 100 000-Euro-Grenze sowie einer entsprechenden Vermutungsregel entfällt für (...) Unterhaltsverpflichtete in der Regel der Aufwand, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen.

    (...)

  • Dann wird also bei Einkommen ( egal durch welche Art ) unter 100000,- eur, das Vermögen gar nicht abgefragt und das SA wäre auch gar nicht berechtigt es abzufragen ?

    Man brauchte also gar nicht auf eine Frage nach Vermögen antworten ?

  • Dann wird also bei Einkommen ( egal durch welche Art ) unter 100000,- eur, das Vermögen gar nicht abgefragt und das SA wäre auch gar nicht berechtigt es abzufragen ?

    Man brauchte also gar nicht auf eine Frage nach Vermögen antworten ?


    das Amt wird m.E. nach dem Vermögen fragen dürfen;

    der potenzielle UHP wird eine solche Frage definitiv ignorieren dürfen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Die Dreistigkeit der Ämter kennt ja oft keine Grenzen.


    Es geht hier klar um die bereinigten Bruttoeinkünfte, Vermögen bleibt unberücksichtigt.

    Aber Achtung, wenn aus dem Vermögen Einkünfte generiert werden (Ausschüttungen, Dividenden, Zinsen, Mieten usw.)

    Dann sind diese anzugeben.


    LG frase

  • Hallo zusammen,


    vielleicht kann mir jemand bei folgender Situation helfen:


    1) Sozialamt schickt Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen in 2018

    2) UHP zahlt unterhaltspflichtigen Beitrag in 2018 und 2019
    3) Bruttoeinkommen 2019 liegt unter 100.000€ (Bruttoeinkommen 2018 über 100.000€)


    Frage 1: Da das neue Entlastungsgesetz ab dem 1.1.2020 greift, würde ab diesem Datum die Zahlungspflicht entfallen, oder? Das SA wird aber sicher vor der Vorlage des Steuerbescheides 2019 weitere Zahlungen verlangen. Wie würdet Ihr vorgehen? Auf eine spätere Erstattung warten?


    Frage 2: Wenn die Zahlungspflicht dann offiziell entfällt, der UHP aber bspw. 2020 wieder über ein Jahresbrutto von mehr als 100.000€ käme, wäre vermutlich keine Mitteilungspflicht des UHP gegeben. Könnte aber das SA bei späterem Auskunftsersuchen z.B. im Jahr 2022 rückwirkend auch für 2020 etc. Zahlungen verlangen oder wiederum nur ab dem Zeitpunkt des erneuten Aufkunftsersuchens?


    Besten Dank für die Aufklärung oder Eure Meinungen!

  • Hallo Zephyros, willkommen hier im Forum.


    Ich würde davon ausgehen, das in deinem Fall eine ständige, vermutlich jährliche Auskunft verlangt wird.

    Als Sachbearbeiter würde ich mir die Frage stellen, warum deine Einkünfte unter die 100.000€ gesunken sind.

    Wurde denn vom Amt für die Zeiträume ein anderer Betrag ermittelt, deine Unterhaltszahlung also auch gesenkt?

    Hast du den kompletten Sozialhilfeanteil zahlen müssen oder nur einen Teilbetrag?


    LG frase

  • Hallo frase,


    vielen Dank für Deine Antwort.


    In meinem Beispiel wurde und wird bislang der komplette Sozialhilfeteil von über 1.000€ gezahlt. Die Unterhaltspflicht liegt theoretisch sogar noch etwas über dem aktuell zu zahlenden, ungedeckten Beitrag.


    In 2019 wird das Bruttoeinkommen durch niedrigere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (höhere Werbungskosten) jedoch auf insgesamt unter 100.000€ fallen.


    Ich gehe also davon aus, dass ab nächstem Jahr keine Zahlungspflicht besteht. Meine Fragen von oben bleiben aber bestehen.


    Viele Grüße
    Zepyhros

  • Mit der RWA bleibt die Forderung bestehen, es sei denn, aus irgend einem Grund wurde die Zahlung der Sozialhilfe unterbrochen.

    Ich würde also davon ausgehen, das bei einer späteren/erneuten Überschreitung der Grenze auch Rückwirkend gefordert werden kann,

    da die Leistungen durch das Amt erbracht wurden.


    Nun aber folgende Frage: Wenn deine Leistungsfähigkeit höher ist, als die geleistete Sozialhilfe, warum verszichtest du nicht auf die Sozialhilfe und zahlst erstmal aus eigener Tasche? Damit wäre eine Unterbrechung der Sozialhilfeleistung erfolgt.

    Wenn du danach dann mit deinem Einkommen unter 100.000€ rechnest, dann erneut Sozialhilfe beantragen.

    Da hätte das Amt keinen Zugriff, wenn das Gesetz kommt.


    Eine weitere Frage: Wie hoch ist das Einkommen des Bedürftigen?


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    Elternunterhalt, geht es nur um Leistungsfähigkeit?


    VG frase

  • Einkommen des Bedürftigen liegt bei einer mickrigen Rente von 600-700€.


    Antrag auf Sozialhilfe wurde vom eingesetzten Betreuer gestellt. Eine Sozialhilfeleistung erfolgt ja faktisch derzeit nicht und ich zahle alles aus eigener Tasche. Um eine offizielle Unterbrechung der Sozialhilfe zu erreichen müsste nun aber der Betreuer den Antrag auf Sozialhilfe zurückziehen, habe ich das richtig verstanden?

  • Hallo Zephyros,


    bei diesem Renteneinkommen kommt noch eine andere Sache ins Spiel.

    Bis zum Existenzminimum muss Grundsicherung gezahlt werden. Natürlich nur auf Antrag.

    Da gibt es nun für dich aber ein Problem. Wenn du über 100K Einkünfte hattest dann bekommt der Bedürftige auch keine GS.

    Hattest du unter, so darf dieser Anteil nicht übergeleitet werden (ich gehe mal bei der Rente von 150-200€ aus)

    Wenn du aber eh schon die volle Summe zahlst, würde ich das dem Amt mitteilen und damit die Sozialhilfeleistung beenden.

    Es macht ja erstmal keinen Unterschied (per Saldo) bei dir. Das Amt hat viel weniger Arbeit und einen Sozialfall weniger.

    Ob das über den Betreuer geht, da kenne ich mich nicht aus.

    Am Ende muss die Summe der Heimkosten gedeckt sein und der Barbetrag (Taschengeld) für den Bedürftigen vorhanden sein.

    Sollte das Gesetz kommen und du fällst unter die 100k Grenze, bist du ja nicht mehr Unterhaltspflichtig.

    Das würde ich dann dem Amt mitteilen, die werden erneut Auskunft verlangen.

    Ob du die bis dahin bereits gezahlten Beträge vom Amt erstattet bekommst ist aber fraglich.


    VG frase

  • Frage 1: Da das neue Entlastungsgesetz ab dem 1.1.2020 greift, würde ab diesem Datum die Zahlungspflicht entfallen, oder? Das SA wird aber sicher vor der Vorlage des Steuerbescheides 2019 weitere Zahlungen verlangen. Wie würdet Ihr vorgehen?


    dem SHT mitteilen, dass dein Einkommen unter 100T liegt, Nachweise vorlegen (z.B. Mieteinkünfte, Werbungskosten), Zahlungen einstellen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Frage 2: Wenn die Zahlungspflicht dann offiziell entfällt, der UHP aber bspw. 2020 wieder über ein Jahresbrutto von mehr als 100.000€ käme, wäre vermutlich keine Mitteilungspflicht des UHP gegeben. Könnte aber das SA bei späterem Auskunftsersuchen z.B. im Jahr 2022 rückwirkend auch für 2020 etc. Zahlungen verlangen oder wiederum nur ab dem Zeitpunkt des erneuten Aufkunftsersuchens?


    Besten Dank für die Aufklärung oder Eure Meinungen!


    Eigentlich haben deine Fragen nicht direkt mit dem ursprünglichen Thema dieses Threads zu tun :) und wären einen separaten Thread wert gewesen.


    Du fragst nach Meinungen, dann sage ich dir meine, ohne die Wahrscheinlichkeit des von dir geschilderten Sachverhaltes an dieser Stelle zu bewerten. Meine Meinung: du wärest ab dem 2022 zu weiteren Zahlungen verpflichtet gewesen, nicht ab 2020.


    Ich meine mich zu erinnern, es gab auch andere Meinungen hier im Forum(?), dass ein SHT ab der zweiten Auskunft auch für die Vergangenheit (12 Monate?) Nachzahlungen verlangen könne und Recht bekäme, aber da fehlen mir elternunterhaltsrechtliche Urteile, die sowas bestätigen könnten.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen