Überschreitung der 100.000,- Grenze durch Abfindung bei Verlust der Arbeit

  • Zählt eine Abfindung bei Verlust der Arbeit als Einkommen? Und wenn man damit die 100.000-Grenze überschreitet, wie wird dann der Unterhalt berechnet!? Es ist ja eine einmalige Zahlung - wird vom gesamten Netto in diesem jahr dann einfach 12x 1800 abgezogen und von diesem dann die Hälfte einbehalten? Das wäre doch etwas arg viel?!

  • Zählt eine Abfindung bei Verlust der Arbeit als Einkommen?

    bei der Prüfung der 100.000 € Grenze ist § 16 SGB IV heranzuziehen


    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."


    dieser Paragraf verweist auf § 2 des Einkommensteuerrechts, das bedeutet, die steuerliche Behandlung der Abfindung ist entscheidend


    zur weiteren Erläuterung, siehe Abfindung


    nur der zu versteuernde Teil der Abfindung wird bei der Prüfung der Grenze herangezogen


  • Zählt eine Abfindung bei Verlust der Arbeit als Einkommen? Und wenn man damit die 100.000-Grenze überschreitet, wie wird dann der Unterhalt berechnet!? Es ist ja eine einmalige Zahlung - wird vom gesamten Netto in diesem jahr dann einfach 12x 1800 abgezogen und von diesem dann die Hälfte einbehalten? Das wäre doch etwas arg viel?!



    In den letzten Jahren scheint sich die diesbezügliche Rechtsauslegung geändert zu haben (vielleicht nicht zum letzten Mal)


    Waren die Krankenkassen früher (im Jahr 2008) der Meinung, dass

    Zitat

    Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Form einer Einmalzahlung
    gewährt werden, zählen dagegen nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen (BSG-Urteil
    vom 09.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R-, USK 2007-94). Dies gilt auch im Auszahlungsmonat und für einmalig gezahlte Abfindungen, die in mehreren Raten gezahlt werden.

    sind sie dann zum Schluss gekommen, dass

    ab dem 11.Mai.2019 Abfindungen doch zum Gesamteinkommen nach §16 SGB IV zu zählen sind, so verstehe ich es zumindest

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • zum Schluss gekommen, dass

    ab dem 11.Mai.2019 Abfindungen doch zum Gesamteinkommen nach §16 SGB IV zu zählen sind


    s. "Hinweise des GKV-Spitzenvernades" zur Familienversicherung vom 12.Juni.2019

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • s. "Hinweise des GKV-Spitzenvernades" zur Familienversicherung vom 12.Juni.2019


    das Thema "Abfindungen" ist unter 2.3.1.1 zu finden



    Hier kann es aber doch nur um das Jahr des Zufluss gehen, oder?

    es gibt unter 2.3.1.1 auch Beispiele, was besseres habe ich nicht.. ich kann eigentlich nicht erkennen, dass es nur um das Jahr des Zuflusses geht


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


    2 Mal editiert, zuletzt von Meg ()