Berechnung Unterhalt kindsbezogener Familienzuschlag Beamte

  • Hallo zusammen


    Wir haben ein ernstes Problem bei der Berechnung des Unterhaltes, den mein Mann seinen Kindern zahlen muss. Wir sind hier der Meinung, dass hier in der Rechtsprechung ein Ungleichgewicht vorherrscht, jedoch scheint keine der zuständigen Stellen auf unser Problem auch nur annähernd eingehen zu wollen.

    Doch zunächst erläutere ich unsere Situation.


    Mein Mann hat aus einer vorherigen Beziehung ( nicht verheiratet) zwei Kinder (2008/ 2012). Seine Ex Partnerin in Beamtin im gehobenen Dienst. Sie ist aktuell verheiratet (ebenfalls Beamter geh. Dienst) und erhält über das Landesamt für Steuern und Finanzen einen Familienzuschlag gem. § 42 /(2)+(6) SächsBesG.


    Mein Mann und ich (ebenfalls Beamte mittlerer Dienst) sind seit 2015 verheiratet und haben ein 2016 geborenes Kind. Für unseren Sohn bezieht mein Mann ebenfalls einen kindsbezogenen Zuschlag gem. dem o.g. Paragraphen.

    Seit 2016 sind wir nun im Streit um eben jenen Betrag.


    Bei den ersten Berechnungen des Unterhalts (2016) für alle drei Kinder wurde der Familienzuschlag des dritten Kindes herausgerechnet, wodurch es bei der gesamten Unterhaltsberechnung zu einer Mangelfallrechnung kam. Zunächst wurde eine Herabsetzung des Unterhaltes durch die Gegenseite angenommen. Dies wurde dann befristet und nach Fristablauf endgültig nicht mehr angenommen. Somit wurde der kindsbezogene Familienzuschlag für das dritte Kind ungekürzt mit in die Verteilungsmasse einberechnet, Den älteren beiden Kindern wird jener Zuschlag in voller Höhe zugesprochen und auch nicht auf den Unterhalt, wie z.B. bei Kindergeld angerechnet.


    Bezogen wird sich hier grundsätzlich auf ein Urteil des BGH (XII ZR 37.5 vom 28.02.2007. Hier ging es jedoch um den Familienzuschlag 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) und nicht um den kindsbezogenen Familienzuschlag 2 und Folgende. Meiner Meinung nach findet dies keine Anwendung. Dennoch wird ohne Unterscheidung jedwede Art von Familienzuschlag als Einkommen gewertet und in die Verteilungsmasse gerechnet.

    Hiermit wurden die beiden älteren Kinder meiner Meinung nach privilegiert und das dritte Kind ungleich den anderen gegenüber behandelt.


    In Hoffnung auf ein bisschen mehr Klarheit,

    einen schönen Feiertag wünscht

    Merret

  • Hallo,


    wurde die Berechnung vom eigenen Anwalt überprüft?


    edy

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  • Hallo Edy


    Vielen Dank für die Antwort


    Ja, die ganzen Berechnungen haben zwei Instanzen durchlaufen, Familiengericht und ein Beschwerdeverfahren beim OLG.

    Die Beschwerde mussten wir jetzt zurückziehen, da uns mit hohen Verfahrenskosten zwischen den Zeilen gedroht wurde.


    Unser Anwalt hat mehrfach in seinen Anschreiben wiederholt, dass es sich um einen kindsbezogenen Familienzuschlag handelt. Jedoch wird immer wieder auf das Urteil des BGH verwiesen und somit pauschal der Zuschlag auf die Verteilungsmasse umgelegt. Selbst die Frage, ob ich den Zuschlag (ich wäre ja auch kindergeldberechtigt) auf mich umlegen solle wurde im Vorfeld von unserem Anwalt als schwierig bewertet, da ein Unterhaltspflichtiger ja immer die bessere Variante für die Unterhaltsschuldner wählen muss. Es geht hier wirklich nicht darum, dass wir uns vor Unterhaltszahlungen drücken wollen. Jedoch haben wir hier das Gefühl, dass eine Stellschraube um eine Mangelstellung zu vermeiden hier auf den Leistungen des letzten Kindes angesetzt wird.


    Und hier beisst sich die Katze in den Schwanz. Für unseren Sohn ist das Beschlossene die schlechtere Wahl und bei den derzeitigen Entscheidungen geht er ohne einen Familienzuschlag aus der Sache hervor. Er hat nicht nur den Familienzuschlag durch drei zu teilen, sondern das verblieben Drittel wird auch noch mit dem Unterhalt verrechnet. Die Antragsgegner hingegen haben von ihrer Seite einen vollen Zuschlag ohne Verrechnung oder Abzug plus den zu zahlenden Unterhalt und unserer Meinung nach dadurch einen Vorteil.


    liebe Grüße


    Merret

  • Hi,


    zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Da ist nichts mehr zu rütteln.


    Ich füge trotzdem noch ein paar GEdanken dazu: es heisst Familienzuschlag, nicht Kinderzuschlag. Erst bei der Höhe ist ja dann zu unterscheiden, je nachdem, wie viele Personen unter diese Hilfe fallen. Und diese Hilfe ist nicht einer bestimmten Person zugeordnet, sie ist einer Familie zugeordnet. Damit haben wir familienrechtlich gesehen ein Einkommen, und es fließt auch in die Unterhaltsberechnung mit ein. Wenn der Zuschlag Einkommen des Kindes wäre, dann wäre meine Überlegung eine andere.


    Da der Zuschlag familienbezogen ist, ist er auch bei der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen mit heranzuziehen. Hier wird auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. DEnn wenn der Ex an ein weiteres Kind Unterhalt bezahlen müsste, dann würden seinen bei ihm lebenden Kinder aus vorheriger Ehe eben auch weniger Geld zur Verfügung haben, nur, er muss eben für niemanden Unterhalt zahlen, und nur deshalb steht diese Familie besser da.


    Es ist ja immer so, dass mehrere Faktoren für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung entscheidend sind. Und abgestellt wird eben nicht darauf, dass alle Kinder den gleichen Betrag zur Verfügung haben, sondern darauf, dass eintsprechend den Einkommensverhältnissen eine Berechnung stattfindet.


    Euer Problem gibt es auch außerhalb des Beamtenverhältnisses. In etlichen Branchen gibt es tariflich so festgelegte Zuschläge. Auch die gehen in die Berechnung der Unterhaltshöhe mit ein.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo Timekeeper


    Vielen Dank für Ihre Antwort. Auch wenn das Endergebnis vielleicht nicht ganz das ist was ich mir erhofft habe finde ich wirklich gut, dass mit diesem Beitrag das erste Mal jemand mir ernsthaft eine Erklärung geliefert hat. :)


    Vielleicht haben wir uns auch zu sehr in die ganze Sache verbissen und können deshalb nicht wirklich den Beschluss so annehmen, wie er ist. Wir wissen schon, dass das Bonbon gelutscht ist, wie man so schön sagt.


    Nur bitte einen Gedankengang dazu noch. im §42 II SächsBesG steht:


    Zitat

    (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

    Wir haben nur ein berücksichtigungsfähiges Kind. Um den Zuschlag erhalten zu können, liegt die Steuer ID und die Geburtsurkunde unseres Sohnes vor. Bis dato wurde davon ausgegangen, dass dies ausreicht um eine Personenbindung vorzunehmen.

    Mit Ihrem Beitrag im Hinterkopf erahne ich allerdings, in welche Richtung hier die Reise geht.


    Jedoch habe ich hier noch einen anderen Passus gefunden, der möglicherweise es uns ermöglichen könnte die Hälfte des Zuschlages herauszurechnen. im gleichen Paragraphen heißt es in Absatz 5:


    (5) Stehen Ehegatten oder Lebenspartner von Beamten oder Richtern im öffentlichen Dienst oder sind sie aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihnen ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zu, erhalten die Beamten oder Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die Ehegatten oder Lebenspartner Mutterschaftsgeld beziehen. § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.



    liebe Grüße


    Merret

  • Hallo Merret,


    auch wenn eigentlich schon alles zum Probelm geschrieben wurde, wollte ich mal wissen, wer von euch Kindergeldberechtigt ist?

    Bekommst du den gleichen Anteil (Familienzuschlag) aus Stufe 2 wie dein Mann?


    VG frase

  • Hallo Frase


    Wir sind beide Kindergeldberechtigt. Somit wären wir beide auch Zuschlagsberechtigt. Als ich seinerzeit die Elternzeit genommen habe wurde uns gesagt, dass der Familienzuschlag nur an den gezahlt werden kann, der auch Bezüge erhält. Dadurch hat mein Mann sowohl das Kindergeld, als auch den Familienzuschlag in vollem Umfang erhalten und erhält es noch immer.


    Ob man den Zuschlag nachträglich splitten kann, würde ich nach dem obigen Paragraphen dann vielleicht nochmals beim Landesamt erfragen. :/

    Kann ich mir nur nicht vorstellen...


    Beim sog. Verheiratetenzuschlag erhalten wir jeweils die Hälfte.


    lieben Gruß


    Merret

  • Hallo Merret,


    dann ist es leider sehr dumm für euch gelaufen.

    Was lernen wir daraus. Beim nächsten Kind nimmt der Mann wenigstens einen Teil der Elternzeit am Ende!!!

    Kindergeld sowie Familienzuschlag 2 (Kind) wechseln zu dir und diese Neuberechnug dürfte dann eigentlich nicht angreifbar sein, denn es war ja keine unterhaltsreduzierende Maßnahme, sonder eine vom Diensherren vorgegeben Vorgehensweise.

    Wer will einem Vater verbieten sich um sein Kind zu kümmern und das dann als Unterhaltsminderungsgrund anzunehmen?

    Selbst wenn ein Gericht das dann anders bewertet, ich würde es versuchen.

    Frag mal euren Anwalt dazu oder mal sehen wie TK das bewertet.

    Nicht, das ich hier illegale oder nicht rechtskonforme Tipps gebe.


    VG frase

  • Hallo Frase


    Langsam glaube ich auch, dass wir da zu blauäugig rangegangen sind. Wir wollten aber auch keinen Fehler machen und haben uns frühzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt. Haben ernsthaft geglaubt, dass da für beiden Seiten "neutral" informiert wird. Aber der Bär auf unserem Rücken ist kein kleiner;).


    Mit dem Zweiten besser machen... nicht, dass da keine Pläne vorliegen. Aber nicht aus dem Grund den Familienzuschlag auf die andere Person zu ziehen. Mal schauen, was da noch kommt.



    Vielen Dank auf jeden Fall an Alle, die sich Gedanken gemacht haben und geantwortet haben.


    liebe Grüße


    Merret:)

  • Hallo,


    Jugendämter sin bei Geld-Berechnungen so neutral, wie gegnerische Anwälte.


    edy

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