Bescheid vom SA erhalten

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine allgemeine Frage.

    Wenn man z.B. im April 2019 (also vor einem 1/2 Jahr!) die angeforderten Unterlagen beim Sozialamt eingereicht hat und bis heute keine Rückmeldung bekommen hat, wie darf man dann diesen Fall einordnen?

    Bekommt man zwingend eine Bestätigung, dass der Fall "erledigt" ist und kein Anspruch entsteht oder ist bei keiner Rückmeldung auch von keiner Verpflichtung auszugehen?

    Verjährt der Anspruch - unabhängig vom kommenden Gesetz - ggf. sogar?

    Besten Dank vorab!

  • Wenn man z.B. im April 2019 (also vor einem 1/2 Jahr!) die angeforderten Unterlagen beim Sozialamt eingereicht hat und bis heute keine Rückmeldung bekommen hat, wie darf man dann diesen Fall einordnen?

    Bekommt man zwingend eine Bestätigung, dass der Fall "erledigt" ist und kein Anspruch entsteht oder ist bei keiner Rückmeldung auch von keiner Verpflichtung auszugehen?

    irgendwann könnte das Sozialamt sich melden und eine Forderung stellen, sofern leistungsfähig

    eine Bestätigung, nicht leistungsfähig, verschickt nicht jedes Sozialamt


    mit der Rechtswahrungsanzeige befindet sich der Unterhaltspflichtige in Verzug, dies gilt solange, wie das Elternteil Sozialhilfe bezieht, die vermeintliche Forderung besteht weiter


    wenn sich das Sozialamt beispielsweise erst im August 2020 mit einer Forderung meldet, dann kann nur für die letzten 12 Monate Unterhalt verlangt werden, also rückwirkend bis Ausgust 2019

    liegt der Unterhaltspflichtige ab 2020 unter der 100.000 € Grenze, dann kann nur Unterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2019 gefordert werden

  • Guten Morgen

    Wir haben im März die rwa erhalten, Auskunft erteilt, was wir als Ehepaar verdienen. Der Vater besitzt ein Einfamilienhaus und die Mutter ist im Pflegeheim. Die Eltern haben zwar kein Kapitalvermögen, jedoch das Haus kann derzeit nicht verwertet werden. Wir warten auch auf den Bescheid. Das SA kann sich gerne Zeit lassen bis April 2020 , weil dann der Anspruch verwirkt ist. Wir hoffen das das Gesetz noch dieses Jahr ratifiziert wird durch den Bundespräsidenten und wir alle im Jahre 2020 kräftig Durchatmen und wir uns hier im Forum gemeinsam freuen.


    somit durchhalten und optimistisch denken das der Bundesrat dem Gesetz zustimmt!


    joel

  • Guten Morgen
    Weil dann 1 Jahr verstrichen ist, das ist doch die Grundvoraussetzung für die Verwirkung !!


    März 2019 bis März 2020!


    Das SA könnte dem Vater ein Darlehen geben für das Haus, erst dann sind die Kinder in der Pflicht für den Unterhalt der Mutter für die Pflege auf zukommen!


    Oder bewerte ich das Falsch!

    Das Haus gehört Vater und Mutter!!

    Gruß

    Joel

  • Guten Morgen
    Weil dann 1 Jahr verstrichen ist, das ist doch die Grundvoraussetzung für die Verwirkung !!


    März 2019 bis März 2020!

    das ist eindeutig falsch


    zeitliche Verwirkung bedeutet folgendes


    ein Sozialamt schickt eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen und der Unterhaltspflichtige erteilt Auskunft

    das Sozialamt braucht 15 Monate um die Forderung aufzustellen, dann sind die letzten 12 Monate rechtens, die 3 Monate vorher können nicht mehr gefordert werden


    in deinem Fall wäre das so, kommt die Forderung erst im August 2020, dann kann nur rückwirkend bis August 2019 gefordert werden, die Zeit von März bis Juli 2019 kann nicht mehr gefordert werden

  • ich gehe davon aus das das Gesetz zum 01012020 in Kraft gesetzt wird !

    auch wenn das Gesetz pünktlich kommt, die bis zum 31.12.2019 aufgelaufenen Forderung bleiben weiterhin bestehen, können somit auch im Jahr 2020 oder 2021 weiter eingefordert werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige ab 2020 unter der Grenze liegt

  • Müsste nicht das neue Recht ab 2020 Angewendet werden ? Gerade weil die Kinder unter 100000 verdienen!


    besonders wenn ein Vermögen in Form einer Immobilie noch vorhanden ist !


    ich dachte erst wenn kein Vermögen vorhanden ist , sind die Kinder zum unterhalt der Eltern verpflichtet .

  • besonders wenn ein Vermögen in Form einer Immobilie noch vorhanden ist !


    ich dachte erst wenn kein Vermögen vorhanden ist , sind die Kinder zum unterhalt der Eltern verpflichtet .

    das Vermögen spielt bei der Prüfung der Fragestellung, ob über oder unter der Grenze keine Rolle,

    es zählen nur die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen


    "wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht, kombiniert mit Einkommensteuerrecht"

  • Bei Immobilienvermögen der Eltern kann es sein, dass es geschützt ist.

    Das ist dann der Fall, wenn es eine angemessene Größe hat und zudem noch von einem Elternteil bewohnt wird.

    In diesem Fall wird die Sozialhilfe "ganz normal" als Zuschuss gewährt.


    Ist die Immobilie nicht geschützt, also zu groß, wird die Sozialhilfe als Darlehen gewährt.

    Dann wird der SHT eine Grundschuld zu seinen Gunsten eintragen lassen.

    Erst wenn der Darlehensbetrag (durch Verrechnung) für die Heimkosten verbraucht ist, wird dann SH als Zuschuss gewährt und die Unterhaltspflicht der Kinder setzt ein.


    Wenn jetzt bereits Unterhalt geprüft wird, scheint es sich also um geschütztes Vermögen der Eltern zu handeln, das zunächst nicht angegriffen wird.


    Der Schutz endet, wenn der zu Hause lebende Elternteil verstirbt und die Immobilie verwertet (verkauft) werden kann.


    Nach dem Tod beider Eheleute wird das Haus vererbt und es wird die Kostenersatzpflicht der Erben geprüft. Dann muss maximal die gesamte Sozialhilfe erstattet werden. Möglicherweise gezahlter Unterhalt wird auf die gezahlte Sozialhilfe angerechnet, verringert also die Forderung gegenüber dem Erben.

  • Dann könnten wir ja theoretisch warten bis die Eltern verstorben sind und mit dem Erlös des Hauses die Kosten ablösen!

    Das Haus ist als angemessen eingestuft für den Ehemann, die Ehefrau ist Pflege bedürftig und im Pflegeheim.

    Die Eltern haben Drei Kinder, alle drei Kinder fallen unter die 100000 Euro Grenze


    lg Joel

  • da verwirrt mich jetzt etwas ...


    s. threads:

    Der Vater hat ein Einfamilienhaus müssen die Kinder Unterhalt zahlen?

    Frage zur Verwertung einer Immobilie des Pflegebedürftigen


    ... das kann ja nicht sein, dass bei Vermögen der Eltern (Immobilie), ein RWA einflattert bzw. Unterhalt geprüft wird, oder? Gibt es in diesem Fall eine'angemessene Grösse der Immobilie? In obigen threads hat awi und unikat das meine ich widerlegt, oder sehe ich das falsch.

    Ich habe das so verstanden, dass es keine angemessene Grösse der Immoblie geben kann und dann auch kein Elternunterhalt gefordert werden kann.

    Es wird dem verbliebenen Elternteil ein Darlehen über Grundschuld auf das Haus gewährt, oder sehe ich das falsch?


    Danke.

  • In unserem Fall wurde das Haus von meinem Vater als angemessen eingestuft. Die Mutter ist im Pflegeheim und die Pflegekosten konnten nicht mehr vom Vater gestemmt werden. Aufgrund dessen wurden die Kinder aufgefordert sich zuerklären. Die RWA ist im März per Einschreiben zugestellt worden. Die drei Kinder haben Auskunft erteilt. Ein Kind ist geschieden, 2 Kind verheiratet , 3 Kind Single und alle verdienen im Jahr unter 100000 Euro.

    Das ist im Moment der Sachstand, wir warten auf den berechnungsbescheid!


    Lg Joel