Wenn der UHP über 100.000€ Einkünfte hat

  • Welches Az hat das Urteil?

    Bundessozialgericht: Urteil vom 09.10.2007 – B 5b/8 KN 1/06 KR R

    siehe Urteil


    "Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht sind diejenigen Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB steuerfreie Beträge oder Werbungskosten abzuziehen sind"




  • Ich frage mich gerade, wo da der Unterschied zum Unterhaltsrecht ist?

    Weil der steuerfreie Auslandszuschlag eines Soldaten ja bei seiner Leistungsfähigkeit als Einkommen hinzugerechnet wird.

    bei der Prüfung der Grenze gilt § 16 SGB IV in Verbindung mit 2 des Einkommenssteuerechts,

    dies ist kein Unterhaltsrecht, bezieht sich somt nicht auf Leistungsfähigkeit


    Einkommen im Sinne des Unterhaltsrecht ist etwas anderes

  • steuerfreie Beträge oder Werbungskosten abzuziehen sind

    wenn Überstunden anfallen, dann sind diese bei der Prüfung der Grenze in voller Höhe Einkommen des Unterhaltspflichtigen

    nur die steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt


    im Unterhaltsrecht kann es sein, nur ein Teil oder kein Teil der Überstunden werden als Einkommen gewertet,


    es gibt also Unterschiede

  • ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, die Berechnung der Grenze unterliegt § 15 SGB IV in Verbindung mit § 2 EStG, hat mit Unterhaltsrecht nichts zu tun


    das Unterhaltsrecht kommt erst dann zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegt


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht



    mir fällt immer wieder auf, bei etlichen Beiträgen werden diese 2 unterschiedlichen Aspekte miteinander vermischt, das ist grundfalsch

  • Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darüber, werden Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

    für die Zukunft gilt dies nicht mehr


    aus dem Gesetzentwurf


    Zudem sollen die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zukünftig auch bei Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kin-der als Leistungsberechtigte dem Vierten Kapitel SGB XII unterfallen und nicht wie bisher dem Dritten Kapitel SGB XII. Der bisher vorgesehene Wechsel der Leistungsberechtigten vom Vierten Kapitel SGB XII in das Dritte Kapitel SGB XII wird somit für die Zukunft bei einem Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder ausgeschlossen. Vielmehr ist auf die Leistungsberechtigten nun-mehr das Leistungskapitel anzuwenden, aus dem sich ihr Leistungsanspruch ergibt, ohne dass eine Neuzuordnung aus formalen Gesichtspunkten erforderlich ist.

  • die Berechnung der Grenze unterliegt § 15 SGB IV in Verbindung mit § 2 EStG,

    gemeint ist § 16 SGB IV


    § 16 SGB IV Gesamteinkommen

    Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.


    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).

  • gemeint ist § 16 SGB IV


    § 16 SGB IV Gesamteinkommen

    ...

    Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).


    Ich finde dieses Zitat interessant, weil es ja schon mal die Diskussion gab, ob Verluste verschiedener Einkunftsarten verrechnet werden können.

    https://www.familienrecht-heute.de/forum/thread/3005-verlustzuweisungsgesellschaften-i-horizontale-verrechnung-von-einkünften-verrech


    Kann man es so zusammenfassen?


    Im Unterhaltsrecht: nein

    Bei der Berechnung der Einkommensgrenze: Ja

  • Kann man es so zusammenfassen?


    Im Unterhaltsrecht: nein

    Bei der Berechnung der Einkommensgrenze: Ja

    gemäß § 16 SGB IV ist es möglich, sofern das Steuerecht dies zulässt,

    und auch im Unterhaltsrecht, sofern die unterhaltsrechtlichen Vorschriften dies bei den einzelnen Einkunftsarten zulassen (Verlust)


    es gibt jedoch erhebliche Unterschiede zwischen Prüfung (Steuerrecht) und Unterhaltsrecht zu der Frage, was ist jeweils Einkommen

    Beispiele:

    gemäß Steuerrecht (§ 16 SGB IV/§ 2 EStG) hat eine Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung keine Auswirkung,

    im Unterhaltsrecht ja


    Kapitalerträge sind bei der Prüfung immer Einkünfte,

    im Unterhaltsrecht nicht, sofern die Kapitalerträge nicht ausgezahlt werden, also auf dem Konto verbleiben


    auch beim Thema Gewinn gibt es Unterschiede

  • es gibt jedoch erhebliche Unterschiede zwischen Prüfung (Steuerrecht) und Unterhaltsrecht zu der Frage, was ist jeweils Einkommen

    bei der Prüfung der Grenze ist der Steuerbescheid entscheidend,

    Beispiel nichtselbständige Arbeit

    Bruttoeinkommen ./. Werbungskosten ./. steuerfreie Zuschläge = relevante Einkünfte zur Ermittlung der Grenze


    im Unterhaltsrecht werden andere Maßstäbe angelegt, beispielsweise fiktives Einkommen wie Wohnwert erhöht das Einkommen

    es gelten die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Vorschriften

    Unterhaltsrecht gilt erst dann, wenn die relevanten Einkünfte über 100.000 € liegen

  • Dann würde ich den Austausch gerne mal in Richtung der Steuererklärung lenken.


    Der Einkommenssteuerbescheid ergeht ja weit später als der Zeitpunkt der Betrachtung der Grenze.


    Was passiert, wenn durch reale Umstände ab 2020 ein UHP über der Grenze liegt und sich später, nach einem Jahr herausstellt, das die Grenze nicht überschritten wurde?


    Was passiert, wenn der umgekehrte Fall eintritt.

    Bescheid für 2019/18 weist Gesamteinkommen unter 100.000 auf, keine Zahlung für 2020 und in 2020, also in 2021 stellt sich heraus, das die Grenze überschritten wurde. Ist man dann in Verzug und muss für 2020 nachzahlen?


    VG frase

  • Was passiert, wenn durch reale Umstände ab 2020 ein UHP über der Grenze liegt und sich später, nach einem Jahr herausstellt, das die Grenze nicht überschritten wurde?


    Was passiert, wenn der umgekehrte Fall eintritt.

    Bescheid für 2019/18 weist Gesamteinkommen unter 100.000 auf, keine Zahlung für 2020 und in 2020, also in 2021 stellt sich heraus, das die Grenze überschritten wurde. Ist man dann in Verzug und muss für 2020 nachzahlen?

    durch die Rechtswahrungsanzeige befindet sich der Unterhaltspflichtige im Verzug, das bedeutet ab RWA kann Unterhalt gefordert werden, das ist der Grundsatz


    das Sozialamt bezahlt Sozialhilfe, die Höhe der Sozialhilfe ist der max. Unterhaltsanspruch, der Anspruch des Sozialamts ab RWA


    verlangt das Sozialamt Auskunft, dann legt der SHT mit seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit fest, wie hoch die Forderung max. sein darf, die einmal festgelgte Höhe darf später nicht mehr erhöht werden, das Sozialamt ist an seiner Forderung gebunden, dies gilt solange, bis das Sozialamt eine Unterhaltsklage einreicht, dann kann ab Klageeinreichung ein höherer Unterhalt gefordert werden,

    dies gilt auch, wenn mehr Sozialhilfe gezahlt wird


    zahlt der Unterhaltspflichtige den geforderten Betrag, dann liegt es am Unterhaltspflichtigen entsprechend zu reagieren, wenn beispielsweise die 100.000 € Grenze ab 2020 kommt, und er der Meinung ist, das Einkommen aus 2019 liegt unter 100.000 €, und voraussichtlich auch 2020,

    dann Zahlung einstellen


    eine Nachzahlung gibt es nicht, populär ausgedrückt heißt der Grundsatz, gelebt ist gelebt


    die Frage, ob der Unterhaltspflichtige beispielsweise zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern kann, weil er beispielsweise für ein bestimmtes Jahr gezahlt hat, und es stellt sichs päter raus, er liegt in diesem vergangenen Jahr liegt er unter 100.000 € dann dürfte eine Rückerstattung höchstwahrscheinlich ausgeschlossen sein, zu dieser Frage gibt es auch ein Urteil des BGH

    dies wird in Zukunft aus meiner Sicht ein strittiges Thema sein


    meine Meinung deswegen, Zahlungen die keine gesicherte Basis haben, würde ich nicht leisten,

    aber es gilt,

    Unterhaltspflichtige sind für ihre mangelnde "Leitungsfähigkeit", gilt auch für die Grenze, beweispflichtig

  • GuMo,


    da der Einkommenssteuerbescheid ja nun wirklich erst zeitversetzt ergeht, könnte ein UHP also auch von folgender Überlegung ausgehen.

    Man vermutet, das man unter der Grenze bleibt und zahlt nicht.

    Das Amt fordert aber Auskunft. Was macht der UHP?

    Auch ein Gericht müsste ja jetzt abwarten, bis die Zahlen vorliegen, oder?


    VG frase

  • Das Amt fordert aber Auskunft. Was macht der UHP?

    Auch ein Gericht müsste ja jetzt abwarten, bis die Zahlen vorliegen, oder?

    wenn der Unterhaltspflichtige der Auffassung ist, er liegt unter der Grenze, kann er ja Widerspruch einlegen, denn das Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII ist ja ein Bescheid


    es gibt mtl. Gehaltsabrechnung, auf denen die bisher gezahlten Gehälter aufgeführt sind, daraus ist schon einiges abzuleiten

    ist das Sozialamt der Auffasung, es will trotzdem Unterhalt haben, kann der Unterhaltspflichtige ja die Zahlung verweigern, ob das Sozialamt dann klagt ..... ?


    der Einkommensteuerbescheid ist der endgültige Beweis

  • Danke, ich hoffe wirklich, das der Einkommenssteuerbescheid der Scharfrichter wird. Dazu möchte ich noch anmerken, das ich schon mehrfach korrigierte Einkommenssteuerbescheide erst nach Jahren erhalten habe. Dabei pendelte die magische Zahl eben genau um die Grenze.

    Das hatte auch seinen Grund, denn bei amtlich feststellbaren Bereichen (z.B. Verlusstzuweisungsgesellschaften) braucht es erst eine Prüfung des Betriebsstättenfinanzamtes und dann können die Zahlen tüchtig schwanken.


    VG frase

  • Dazu möchte ich noch anmerken, das ich schon mehrfach korrigierte Einkommenssteuerbescheide erst nach Jahren erhalten habe.

    korrigierte Bescheide ändern nicht rückwirkend das ursprüngliche Ergebnis, unterhaltsrechtlich betrachtet, wenn der Unterhaltspflichtige ursprünglich über der Grenze lag

    ein Sozialamt und ein Gericht nimmt den Ursprungsbescheid als Basis, darauf beruht die Prüfung der 100.000 € Grenze, wenn drüber, dann ist Unterhalt zu zahlen

    eine rückwirkende Erstattung ist soweit nicht möglich, wenn das Gericht zum Unterhalt verurteilt hat

    der Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit der Abänderungsklage, erst mit Einreichen der Klage werden Änderungen wirksam


    aus meiner Sicht wird es zukünftig noch entscheidender sein, liegt ein titulierter Unterhalt vor, oder nur eine freiwillige Zahlung

  • ein Sozialamt und ein Gericht nimmt den Ursprungsbescheid als Basis, darauf beruht die Prüfung der 100.000 € Grenze, wenn drüber, dann ist Unterhalt zu zahlen

    wenn das Sozialamt im Jahr 2020 den Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt verklagt, dann liegt wahrscheinlich nur der Bescheid für das Jahr 2018 vor und eventuell weitere Auskünfte für das Jahr 2019,

    ist der Unterhaltspflichtige der Auffassung, er liegt im Jahr 2020 und auch darüberhinaus

    unter der 100.000 € Grenze, so muss er dies beweisen, wie er dies macht ist sein Problem


    kann er das nicht, aus welchem Grund auch immer, dannwird er entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, jetzt gilt das Unterhaltsrecht, zur Zahlung verurteilt


    diese Zahlung gilt solange, bis der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage einreicht


    "Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, wenn die Änderung zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs von etwa 10 % führt (so u.a. OLG Nürnberg 21.04.2004 - 11 UF 2470/03). Nur bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann auch eine Änderung unter 10 % die Zulässigkeit einer Abänderungsklage begründen (OLG Düsseldorf 08.03.1993 - 3 WF 210/92)."


    § 323 ZPO

    Abänderung von Urteilen


    (1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

    (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

    (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

    (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.



  • Wo kann man denn die ganzen Verfahrensweisen zur Berechnung der Einkommensgrenze für verschiedene Einkunftsarten mal nachlesen?

    Gibt es da brauchbare Quellen?

    es gibt keine Quellen zum Nachlesen, die Prüfung der Grenze gemäß § 16 SGB IV im Zusammenhang mit § 2 EStG ist Steuerrecht, die Sozialgerichte legen es aus

    deswegen habe ich bestimmte Ausführungen gemacht, die darauf beruhen


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    aus Urteil:

    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).

  • Bei einer Thesaurierung IM Fond/ETF/Whatever fließen die Kapitalerträge aber nicht zu, sondern bleiben im Anlageprodukt.

    Anders sieht es aus wenn Dividenden reinvestiert werden, da hier eine Auszahlung stattfindet. Diese wird ja auch besteuert.



    wer sich für dieses Thema interessiert, der kann sich ja mal mit folgendem Urteil beschäftigen:

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.5.2015, B 12 KR 12/13 R

    Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen (hier: thesaurierte Gewinne aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds)


    eventuell können die hier Interessierten daraus gewisse Schlüsse ziehen


    auch wenn es hier um Familienversicherung geht, so sind die Grundsätze bei auch der Prüfung der Grenze gemäß § 16 SGB IV heranzuziehen, Elternunterhalt