Berechnung Elternunterhalt

  • Hallo zusammen,


    ich habe mir den EU-Rechner von Hauß runtergeladen und möchte diesen etwas erweitern und würde hier gern auf Eure Erfahrungen zurückgreifen und stelle jetzt einfach mal alle meine Ausgaben hier aufgelistet hinein... toll wäre es, wenn einer von euch die Liste dann einfach und kurz mit " ja / nein " ergänzen würde, damit ich weiß, welche Dinge angegeben werden können und welche das bereinigte Netto nicht senken werden.


    Ich werde mit Sicherheit EU bezahlen müssen und möchte mich schon einmal darauf vorbereiten, was da auf mich bzw. uns zukommt....


    Auflistung der Einnahmen:


    Unterhaltspflichtiger (UP): Jahresnetto-Einkommen / 12 Monate

    Ehegatte: Jahresnetto-Einkommen / 12 Monate

    Einnahmen Photovoltaikanlage Ehegatte

    "Wohnvorteil"

    Steuerrückzahlung / 12

    Rückzahlung private Krankenversicherung / 12


    Ausgaben:


    Zins / Tilgung Hausdarlehen: 2097,38€

    Unterhaltspflichtiger (UP): direkte Entgeltumwandlung vom Brutto zur privaten Rentenversicherung 268€

    Ehegatte: direkte Entgeltumwandlung vom Brutto zur privaten Rentenversicherung 268€

    Unterhaltspflichtiger (UP): 689€

    Ehegatte: private Zahnzusatzversicherung 21€
    Unterhaltspflichtiger (UP): Riester 162€

    Ehegatte: Riester 175€

    Unterhaltspflichtiger (UP): Kapitalbildende Lebensversicherung 15€

    Ehegatte: Kapitalbildende Lebensversicherung 539€ / 12

    Unterhaltspflichtiger (UP): Risiko-Lebensversicherung 116€ /12

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Haftpflicht

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Rechtschutz

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Hausrat

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Immobilienversicherung

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Unfallversicherung 397€ /12

    Unterhaltspflichtiger (UP): KFZ Steuer + Versicherung 1000€ /12

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Grundsteuer

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Müllgebühren



    man liest gern, dass der Elterunterhalt den gewohnten Lebensstandard nicht beeinträchtigen darf...


    wir gehen gern und oft in Urlaub... wird sowas angerechnet, wenn ich hierfür 400€ mtl. auf ein extra Konto spare ?

    gleiches gilt für Rücklagen fürs Haus

    und auch für ein KFZ lege ich monatlich etwas zurück

    für die Kinder meines Bruders

    für die Kinder meines Schwagers

    für die Steuervorauszahlungen

    für die jährlichen Versicherungen


    Danke für eure Unterstützung

  • wenn einer von euch die Liste dann einfach und kurz mit " ja / nein " ergänzen würde, damit ich weiß, welche Dinge angegeben werden können und welche das bereinigte Netto nicht senken werden.

    es gibt keinen ja/nein Automatismus, denn entscheidend ist, was sagt das Sozialamt dazu, anerkennen oder nicht, und eventuell das Gericht, wenn das Sozialamt klagt


    mit guten Argumenten kann ein Unterhaltspflichtiger eventuell ein Sozialamt bzw. ein Gericht von der Abzugsfähikeit einzelner Positionen überzeugen


    bei den meisten Positionen kann ich eindeutig "nein" sagen, weil auch die Rechtsprechung dies so sieht




  • Zuerst eine Anmerkung zu deinen Angaben: ich glaube, du hast deine Einkommensseite hier auch darlegen, hat es aber in der "Auflistung der Einnahmen" nicht getan.

    Bitte betrachte diese Anmerkung nicht so, dass sobald du diese Angaben hier machst, es ein Versprechen gibt, dass du Antworten bekommst :)


    Zum Thema Lebensstandard liest man viel, ob alle Urteile die Lebensstandardgarantie wirklich gewährleisten – darüber gibt es unterschiedliche Meinungen.


    Rücklagen für den Urlaub. Wenn du nachweisen kannst, dass du diese Rücklagen seit langem machst, noch bevor du mit Elternunterhalt rechen musstest – gib es dem SHT gegenüber an. Ob solche Rücklagen anerkannt werden, hängt von Einzelfall an.


    Zum Thema Rücklagen fürs Haus wurde hier im Forum schon viel geschrieben, ich würde sagen – auch eine Einzelentscheidung. Sollst du dem SHT gegenüber angeben.


    Geld für die Kinder deiner Verwandtschaft - sollst du dem SHT als ein möglicher Einkommensbereinigungsposten anzeigen, wenn du nachweisen kannst, dass du es schon immer so gemacht hast.

    Rücklagen für die die Steuervorauszahlungen.. Für welche Einkünfte?

    Rücklagen für die jährlichen Versicherungen werden normalerweise vom SHT nicht anerkannt.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Zins / Tilgung Hausdarlehen: 2097,38€

    Ja.


    Ehegatte: private Zahnzusatzversicherung 21€

    Ja.



    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Haftpflicht

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Rechtschutz

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Hausrat

    Nein.



    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Unfallversicherung 397€ /12

    Ja.


    Unterhaltspflichtiger (UP): Risiko-Lebensversicherung 116€ /12

    Ja.


    Unterhaltspflichtiger (UP): KFZ Steuer + Versicherung 1000€ /12

    Nein.


    man liest gern, dass der Elterunterhalt den gewohnten Lebensstandard nicht beeinträchtigen darf...

    Im Elternunterhalt gilt, dass niemand wegen der Zahlung von Elternunterhalt seine Lebensführung spürbar und dauerhaft einschränken muss, es sei denn, er lebt im Luxus.


    Was spürbar und dauerhaft ist liegt nun im Ermessen des Gerichts. Dazu gibt es keinen allgemein gültigen Maßsstab.



    wir gehen gern und oft in Urlaub... wird sowas angerechnet, wenn ich hierfür 400€ mtl. auf ein extra Konto spare ?

    Nein.


    und auch für ein KFZ lege ich monatlich etwas zurück

    für die Kinder meines Bruders

    für die Kinder meines Schwagers

    für die Steuervorauszahlungen

    für die jährlichen Versicherungen

    Nein.

    gleiches gilt für Rücklagen fürs Haus

    Hier sage ich erhebliche Schwierigkeiten voraus.

    Die Handhabung ist von SHT zu SHT sehr unterschiedlich.


    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Grundsteuer

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Müllgebühren

    Unterhaltspflichtiger (UP) Ehegatte je zu 50%: Immobilienversicherung


    In der Regel werden solche Kosten nicht anerkannt, da ein Mieter sie auch tragen müsste und solche Kosten in der Regel im Selbstbehalt (Warmmiete) enthalten sind.



    Vermögensbildung zu Lasten des UHB ist nicht möglich. In wie weit diese Ausgaben in voller Höhe anerkannt werden hängt sehr vom Einkommen des UHP und seines Ehegatten ab.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Zu Riester habe ich Stellung genommen. Siehe Vermögensbildung.

    Vermögensbildung ist im Rahmen der Altersvorsorge möglich. Hier gibt es aber Höchstgrenzen.

    Auch die Tilgung im Rahmen der Immobilienfinanzierung ist Vermögensbildung.


    Von PKV habe ich oben nichts gelesen.

    Eine private Krankenversicherung vermindert selbstverständlich das Einkommen.


    Steuervorauszahlungen werden selbstverständlich berücksichtigt. Sie vermindern das Einkommen im Jahr der Vorauszahlung und damit den Elternunterhalt.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • vielen Dank awi für die wahnsinnige Hilfestelleng !!!


    jetzt habe ich noch eine Frage:

    in 2019 und den Jahren davor hatte ich immer ein Bruttoeinkommen von über 100.000€ ... mal 102.000€ , mal 110.000€

    dies habe ich durch etliche Überstunden erreichen können.

    Dies ist bei uns z.Z. allerdings nicht mehr möglich (ich arbeite bei einem Automobilzulieferer und branchenbedingt kriselt es bei uns auch)...

    ich werde 2019 noch knapp über den 100.000€ liegen,

    in 2020 aber bedingt durch keine Auszahlung von Überstunden, evtl. sogar Kurzarbeit wahrscheinlich knapp unter der 100.000€ Grenze liegen.


    Was passiert wenn ich:

    den Bescheid im Dezember 2019 bekomme und somit auskunftspflichtig und auch noch zahlungspflichtig bin,


    ich aber im Jahr 2020 hochgerechnet unter der Grenze liegen werde ?

    kann ich dann hier meinen "Zahltag" als Basis nehmen und diesen x12 bzw. x13(Urlaubs-/Weihnachtsgeld) hochrechnen und mich dann darauf berufen ?

  • Was passiert wenn ich:

    den Bescheid im Dezember 2019 bekomme und somit auskunftspflichtig und auch noch zahlungspflichtig bin,


    dann bezahlst du für den Monat Dezember 2019 Elternunterhalt



    ich aber im Jahr 2020 hochgerechnet unter der Grenze liegen werde ?

    Du wartest die neue Gesetzgebung ab und musst dann dem SHT ggf. im Januar 2020 oder später nachweisen, dass du im Jahr 2020 eindeutig weniger als 100T verdienst, die Zahlungen stellst du dann ein; falls du den SHT nicht überzeugen kannst, musst du damit rechnen, dass sie dir mit einer Klage drohen.

    Alternativ kannst du weiterhin zahlen, aber "mit Vorbehalt" und den Nachweis deines Einkommens im, sagen wir. Dez.2020 dem SHT vorbringen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • https://www.anwaelte-du.de/newsfeed.html


    Wenn Ihr Einkommen über 100.000 € liegt und Sie in größerem Umfang unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind, kann es sich lohnen, den unterhaltsrechtlichen Bedarf eines Elternteils bis Ende 2019 aus eigenen Mitteln zu finanzieren und erst 2020 einen Sozialhilfeantrag zu stellen.

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • dann bezahlst du für den Monat Dezember 2019 Elternunterhalt



    Du wartest die neue Gesetzgebung ab und musst dann dem SHT ggf. im Januar 2020 oder später nachweisen, dass du im Jahr 2020 eindeutig weniger als 100T verdienst, die Zahlungen stellst du dann ein; falls du den SHT nicht überzeugen kannst, musst du damit rechnen, dass sie dir mit einer Klage drohen.

    Alternativ kannst du weiterhin zahlen, aber "mit Vorbehalt" und den Nachweis deines Einkommens im, sagen wir. Dez.2020 dem SHT vorbringen.

    ok... danke !

    kann ich die Kohle dann zurückfordern oder ist die dann weg ?

  • Zahlst du den vollen Sozialhifeanteil, dann macht es Sinn, den gleich aus eigener Tasche zu leisten und den Sozialhifeantrag zurückzuziehen.

    Kommt das neue Gesetz, dann dem Amt mitteilen, das du die Zahlung ab Januar einstellst.

    Vorteil, es gilt erstmal die Vermutung, das du unter 100.000€ liegst und es bedarf einer Prüfung dieser Grenze.

    Hier liegt es an dir, ob es gelingt, unter die 100.000€ zu rutschen.

    Zur Sicherheit kannst du ja den Betrag zur Seite legen und abwarten was das Amt macht.

    Ich vermute ganz stark, das die Ämter nach dem Gesetz völlig überfordert sind, denn jeder Fall muss neu eingestuft werden.

    kann ich die Kohle dann zurückfordern oder ist die dann weg ?

    Wenn du zahlst, dann unter Vorbehalt, aber auch das gibt dir keine Garantie, ich vermute das Geld ist weg.


    VG frase

  • Zur Sicherheit kannst du ja den Betrag zur Seite legen und abwarten was das Amt macht.

    Ich vermute ganz stark, das die Ämter nach dem Gesetz völlig überfordert sind, denn jeder Fall muss neu eingestuft werden.

    ob ein Sozialamt überfordert ist, ist für den Unterhaltspflichtigen väöllig wurscht, entscheidend ist, er kennt die Rechtslage

    Wenn du zahlst, dann unter Vorbehalt, aber auch das gibt dir keine Garantie, ich vermute das Geld ist weg.

    in diesem Zusammenhang möchte ich an das Urteil des BGH erinnern,

    vom 20.12.2006, AZ: XII ZR 84/04


    Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören deshalb tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet

    Der Auffassung der Revision, die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung letztlich davon abhänge, ob der Unterhaltspflichtige oder der Träger der Grundsicherung zuerst zahle, ist nicht zu folgen.

    Der Ungleichbehandlung, die darin zu sehen ist, dass Unterhaltsansprüche nicht berücksichtigt, Unterhaltsleistungen dagegen als Einkommen behandelt werden, liegt ein die Differenzierung rechtfertigender Umstand zugrunde. Durch die Einführung der Grundsicherungsleistungen soll, wie schon ausgeführt wurde, die verschämte Armut im Alter und in Fällen voller Erwerbsminderung verhindert werden. Einer solchen Hilfeleistung bedarf es nicht, wenn und soweit der Lebensbedarf durch Unterhaltsleistungen sichergestellt wird.

  • § 16 SGB IV in Verbindung mit § 2 EStG:


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht

  • in diesem Zusammenhang möchte ich an das Urteil des BGH erinnern,

    vom 20.12.2006, AZ: XII ZR 84/04

    zum Verständnis,

    gemäß dem genannten Urteil sind Zahlungen des Unterhaltspflichtigen gemäß § 82 SGB XII Einkommen des Elternteils, auch wenn der Unterhaltspflichtige in dem Zeitraum unter der 100.000 € Grenze liegt

    sie können somit nicht zurückgefordert werden

  • Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören deshalb tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet

    § 43 SGB XII ist Grundsicherung


    der Gesetzgeber hat unmissverständlich deutlich gemacht, das die bisherige Regelung bei der Grundsicherung mit der neuen Regelung identisch ist, darum haben die bisherigen Urteile bei Grundsicherung weiterhin Gültigkeit


    aus der Gesetzesbegründung:


    § 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben

  • CrazyRoadrunner : Du sammelst Informationen, das ist ja schon mal gut.


    Da du ja noch keine Auskunft gegeben hast, bleiben noch viele Fragen offen.

    Ist denn überhaupt schon ein Elternteil in einem Pflegeheim?

    Wurde denn überhaupt ein Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) gestellt?


    Der wesentlicht Aspekt bleibt aber die Tatsache, das wenn das Gesetz kommt, die 100.000€ Grenze für dich entscheidend sein dürfte.

    Daher versuche alles, diese Grenze nicht zu überschreiten.


    VG frase