Gestern Berechnung bekommen

  • Hallo Melmus,


    bitte "Gedanken" sammeln,und dann in einem Beitrag posten


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
    Das ist ein Laienforum, die Antworten sind nicht rechtsverbindlich. edy (Admin)

  • noch was anderes: kann man denn da Widerspruch einlegen? Da ist ja gar keine rechtsbehelfsbelehrung dabei.

    Was du erhalten hast, ist eine Berechnung deiner Unterhaltsverpflichtung und kein Bescheid.

    Du überprüfst die Forderung ja gerade und stellst fest, das es Abweichungen zu deinen ungunsten gibt.


    Also, alles in Ruhe durchgehen und dann dem Amt mitteilen, was du anders siehst.

    Mit der richtigen Argumentation wirst du möglicherweise auch den Sachbearbeiter überzeugen.

    Wenn das nicht gelingt, hat das Amt nur die Möglichkeit durch eine Klage die Forderung durchzusetzen.

    Du hast aber auch die Möglichkeit den Teil des Elternunterhaltes freiwillig zu zahlen, den du für gerechtfertigt hälst.



    VG frase

  • noch was anderes: kann man denn da Widerspruch einlegen? Da ist ja gar keine rechtsbehelfsbelehrung dabei.

    Ist kein Bescheid, lediglich eine Forderung.

    Das Amt kann bei Nichtanerkennung der Forderung nicht sofort vollstrecken, sondern muss klagen.

    Mache deine Einwände geltend und warte ab, wie sie reagieren.


    sorry war falsch, nur bei meinem Mann, hab gerade geguckt

    Wenn du die Berechnung des SA meinst, dann ist das ok und für dich günstiger.


    und wie gesagt keine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank

    Das ist definitiv falsch.


    Ich gehe davon aus, dass weitere Fehler enthalten sind.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • ich bin überwältigt von der Mühe die ihr euch für die Fragesteller macht. Ein dickes Lob von mir. Könntet ihr mir noch ein tip geben wie ich das mit der autofinanzierung aus 2016 und mit der pauschale von 285 euro fotmulieren kann?

    Meine Berechnung war 153 euro Finanzierung + 3 × 4,33 × 63 km x 0,30 × 2 = 491,02

  • Meine Berechnung war 153 euro Finanzierung + 3 × 4,33 × 63 km x 0,30 × 2 = 491,02


    Kannst du mal erklären, wie du auf diese Formel kommst?

    Die ergibt für mich keinen Sinn.


    Leider lässt du uns ziemlich im Unklaren und gehst auf Nachfragen nicht ein.


    Siehe #16

    Das war zwar keine Frage, aber eine Anmerkung, die bisher nicht bestätigt wurde.


    Benutzt du das Fahrzeug an 135 Tagen im Jahr?

    3 * 52 =156 abzgl. Urlaub = 135 ?


    Wenn ja, dann sind die oben ausgewiesenen 285,34 EUR richtig.


    Zu berechnen nach den LL des OLG Koblenz


    (30 x 10 + 33 *5)*135/220 =285,34 EUR.

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    3 Mal editiert, zuletzt von awi ()

  • sorry, bin erst seit heute dabei und finde moch noch nicht zu Recht. Ich hoffe ich hab jetzt 16 gefunden.

    Also ich bin teilzeit beschäftigt und fahre nur 3 x die Woche zur Arbeit. Dann ist die einfache Strecke 63 km.

    Ich habe die Formel für das Finanzamt genommen, nur eben 2 x, weil ich irgendwo gelesen habe das bei elternunterhalt auch der Rückweg zählt. Für mich wäre die Berechnung des SA ja in Ordnung wenn ich zusätzlich die Finanzierung des Autos (läuft seit 2016) angerechnet bekommen würde. Mit 285 EUR bekomme ich die tatsächlichen Kosten nicht gedeckt.

    Es war auch für mich nicht zu sehen, dass das mit dem elternunterhalt auf mich zukommt. Meine Mutter ist nicht alt, sondern schwer krank. Sie ist 63 Jahre alt und vor 1 Jahr ging sie noch arbeiten und ist jetzt ein 100 %iger Pflegefall.

    Deshalb hab ich mich vorher nicht damit beschäftigt.

    Wenn im Januar das neue Gesetz kommen wird, würde ich mich jetzt mit der Berechnung nicht wehren. Aber weiß man das genau? Letztendlich ist es in meinem Fall jedoch so, das ich die Berechnung habe weil mein Mann gut verdient, nicht ich. Also muss er für meine Mutter zahlen. Find ich schon ziemlich mies. Schließlich hat er auch Eltern und die sind 20 Jahre älter.

    Aber wir sind eben verheiratet.

  • @ melmus,


    wenn du nur mal meine Fragen beantworten würdest, dann würden wir vielleicht langsam weiter kommen.

    So schaffen wir es nicht, da ich mir kein richtiges


    Nach den Leitlinien des OLG Koblenz werden die Fahrkosten berechnet, wie ich es #7 (7. Beitrag) aufgezeigt habe, 10 € pro Entfernungskilometer im Monat, ab dem 31. km nur 5 EUR/Monat.

    Bei 135 Arbeitstagen im Jahr ist die Berechnung des SA richtig und es werden 285,34 EUR anerkannt.

    Diesen Betrag würde ich also gar nicht angreifen.


    Nichtsdestoweniger müssen m.E. die Finanzierungskosten anerkannt werden, da die Verpflichtung schon vor der RWA bestand.


    Zu diesem Punkt kannst du schreiben:


    Ich akzeptiere nicht, dass sie die Finanzierungskosten meines Fahrzeugs in Höhe von 153 EUR nicht anerkennen. Diese Kreditverpflichtung bin ich eingegangen, bevor ich wusste, dass meine Mutter bedürftig wurde. Eine Verrechnung mit den Fahrtkosten gemäß der Leitlinien des OLG Koblenz wäre nur dann richtig, wenn ich das Fahrzeug nach Kenntnis der Bedürftigkeit meiner Mutter finanziert hätte. Die Kosten sind real vorhanden.


    Das Gleiche gilt für die Kreditraten für die vermieteten Immobilien. Diese sind anzuerkennen und nicht nur die, sondern auch andere Kosten und Rücklagen für Instandsetzungen.Ich könnte mir vorstellen, dass es noch mehr Fehler gibt.


    Wieviel wollen sie denn von dir haben?


    Gruß

    awi

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  • @ melmus,


    Schau mal hier.


    Ich würde bezüglich der Fahrtkosten versuchen, auf die Leitlinien des OLG Köln zu verweisen, und eine Verfassungsbeschwerde ins Spiel bringen.


    Es kann m.E. nicht sein, dass UHP, die evtl. nur wenige km entfernt von einander wohnen, so unterschiedlich zur Kasse gebeten werden.

    In Deinem Fall würde das einen Unterschied von 33 EUR/Monat aus machen.


    Gruß

    awi

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  • Mittlerweile denke ich auch das einiges falsch ist. Leider gibt es ja bzgl. Elternunterhalt keine einheitliche Verfahrensweise. Ich finde das gerade bei diesem Thema sehr unbefriedigend, dass wohl jedes SA eigenes Ermessen hat. Das eine Amt rechnet Kindergeld an, dass nächste zur Hälfte und das 3. SA überhaupt nicht.

    Nochmal zu dem Mieteinahmen meines Mannes:


    Gestern haben wir nochmal genau gelesen, also es wurden die steuerpflichtigen Einnahmen aus der Steuererklärung übernommen. Weder Afa draufgerechnet noch 1 Euro Tilgung abgerechenet.

    Das mit dem Autokredit aus 2016 werde ich schreiben.


    Ich hole mein Kind 4 x die Woche von der Schule ab, da der Bus zu spät kommt und das mit Verein und sonstigen Verpflichtungen von der Zeit her nicht passt. Das haben sie anerkannt, mit 0,15 Euro den Kilometer ebenso sind sie mit den Besuchsfahrten umgegangen. Komischerweise zählt da Hin- und Rückweg.

    Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle wurde richtig berechnet. Zuzüglich seine private KV und die Fahrtkosten . Aufgeteilt haben sie das auf uns prozentual, ich 19 % mein Mann 81 % wobei er über mich krankenversichert ist und auch ich die Fahrten tätige.

    Die RWA kam am 26.07.19, Unterhalt wird ab 01.07.19 gefordert.


    Es geht hier „nur“ um 97 Euro Unterhalt, trotzdem möchte ich nur zahlen wenn es gerechtfertigt ist.

    LG

  • Gestern haben wir nochmal genau gelesen, also es wurden die steuerpflichtigen Einnahmen aus der Steuererklärung übernommen. Weder Afa draufgerechnet noch 1 Euro Tilgung abgerechenet.

    Würde ich nicht akzeptieren.


    Maßgeblich ist die steuerliche Überschussrechnung (Anlage V). Laut Steuererklärung sind das alle vereinnahmten Gelder abzüglich der verausgabten Gelder, ohne Berücksichtigung der Afa.


    Zusätzlich lässt das OLG Koblenz eine pauschalierte Inanspruchnahme von Instandhaltungskosten zu. Da könnte es allerdings Schwierigkeiten geben, wenn man Instandhaltungskosten nicht auf einem Extra Konto anspart.



    Aus den LL des OLG Koblenz


    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Habt ihr eigentlich zusätzliche Altersvorsorge angeben?

    Wenn ja, wurde das richtig berücksichtigt?

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  • neun haben wir beide nicht, da wir sowas auch nicht haben. Allerdings wurde da bei meinem mann 206 EUR vom SA eingetragen, die für das privat genutzte Haus übersteigenden wohnvorteil gegenüber des Kredites. Also wuasi waren die 206 euro Belastung übrig die das SA als Altersvorsorge angerechnet hat. Sonst nix.

    Kommt das Gesetz denn 100 % im Januar? Was ist wenn die Länder nicht mitmachen?

    Ps: das Eigenheim ist nur meinem Mann

  • Also wuasi waren die 206 euro Belastung übrig die das SA als Altersvorsorge angerechnet hat.

    Ob das so richtig ist, kann ich wegen fehlender Daten nicht beurteilen.


    Mit der Altersvorsorge kann jederzeit begonnen werden, auch nach der RWA.

    5% des Brutto für den UHP ist usus.

    Wenn du also 100 EUR zusätzlich sparst, zahlst du ca. 50 EUR weniger EU.


    10% für Schwiegerkind sollten anerkannt werden. In der Größenordnung wurde das vom BGH bestätigt.


    Evtl. werden Lebensversicherungen, Tilgung für die Immobilien, usw. angerechnet.


    Die laufende Altersvorsorge muss dann berücksichtigt werden.

    Diese Altersvorsorge sollte per Dauerauftrag auf ein Extra Konto eingezahlt werden, von dem dann nichts mehr für den Konsum abgehoben wird.

    Das dann dem SHT mitteilen.


    Ab sofort zahlen ich xxx EUR für meine Altersvorsorge auf das Konto yyy ein.

    Mein Mann zahlt zusätzlich xxx EUR für seine Altersvorsorge ein.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
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  • Guten Morgen,


    zu den Raten für das Pkw-Darlehen gibt es ein BGH-Urteil:


    BGH vom 19.03.2014 - XII ZB 367/12


    Demnach ist es richtig, auch die Raten für ein bereits bestehendes Pkw-Darlehen nicht anzurechnen, da die Fahrtkosten bereits die Finanzierungskosten enthalten.

    Das OLG Hamm hatte das anders geregelt (Rate anrechnen und Fahrtkosten kürzen) und wurde zurück gepfiffen.


    Bei den Einnahmen/Verlusten aus vermieteten Immobilien werden im der Regel die anlagen V der Steuererklärung herangezogen.

    Auf den Überschuss/Verlust werden die Abschreibungen aufgeschlagen und die Gewinne als Einkommen angerechnet.

    Möglicherweise kommt eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen in Betracht.

    Die Tilgungen werden als sekundäre Altersvorsorge bis zum Höchstbetrag angerechnet.

  • habe eben mal beim SA freundlich nachgefragt. Hab mich blöd gestellt und mal lieb gefragt warum der Kredit aus 2016, über 3 Jahre vor RWA nicht anerkannt wird.

    Fazit: was andere Bundesländer machen ist egal, mich betrifft die LL nr 10.2.2 vom OLG Koblenz FEIERABEND!! Da ist nichts aber gar nichts dran zu rütteln. Die Finanzierung wird nicht anerkannt, ich könnte gerne zum Anwalt gehen, wäre aber sinnlos. Im übrigen wären alle der falschen Meinung das alle Verbindlichkeiten vor der RWA anerkannt werden müssten, es hätte auch nicht anders aussehen können wenn es zb eine Küche wäre!!! Toll! Falsches Bundesland gewählt

  • Fazit: was andere Bundesländer machen ist egal


    Was hast du erwartet?

    Er/sie hält sich für den lieben Gott.

    Was kann ihm/ihr passieren?


    Deswegen schreibe ich hier immer und immer wieder.

    Nicht telefonieren, nicht persönlich vorsprechen, Fakten schaffen.


    Die eigentliche Frage ist, ob du dich wehren möchtest und wie risikofreundlich Du bist.

    Ich denke, da sind noch mehr Fehler im Bescheid, z.B. die nicht anerkannte Immobilienkredite deines Mannes.


    Denk an die Altersvorsorge.

    Je früher du damit anfängst, desto eher sparst du Geld.

    Lies noch mal den Beitrag 36.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen