Vergleich oder auf Klage warten?

  • Liebe Mitstreiter,


    dank meiner Brieffreundschaft habe ich eine neue Berechnung bekommen. Natürlich wunder es mich nicht, das elementare Punkte, wie die erhöhte Warmmiete oder auch die pauschale Werbungskosten für das OLG Celle (ich fahre einen Dienstwagen) nicht in Abzug gebracht worden sind.

    Meine Einwände sind schlank ignoriert worden, auch was die Investitionskosten betrifft.

    Nun gibt es auch meiner Sicht 2 Möglichkeiten.


    1) Auf die Zahlungsaufforderung warten, bzw. die Klageeinreichung
    2) Ein Vergleichsangebot schicken


    Ich gehe davon aus, das der SHT die vor dem 31.12.2019 noch festzurren will.

    Bei einem Vergleichsangebot weiss ich leider nicht, wie ich es formulieren soll. Habt Ihr einen Tip?

    Danke euch !

  • Nun gibt es auch meiner Sicht 2 Möglichkeiten.


    1) Auf die Zahlungsaufforderung warten, bzw. die Klageeinreichung
    2) Ein Vergleichsangebot schicken


    Ich gehe davon aus, das der SHT die vor dem 31.12.2019 noch festzurren will.

    aus deinen bisherigen Ausführungen hier im Forum ist ersichtlich, befindest dich schon seit längerer Zeit im Clinch mit dem Sozialamt

    offensichtlich gibt es noch keine Zahlungsaufforderung, warum auch immer, deswegen würde ich bezüglich Leistungsfähigkeit nicht reagieren

    das Festzurren ist selbstverständlich auch im Jahr 2020 möglich, die Einführung der Grenze ändert daran nichts, denn es geht ja um Forderungen aus der Vergangenheit

  • auch was die Investitionskosten betrifft.

    wenn der Unterhaltspflichtige die Investitionskosten angegriffen, weil er beispielsweise Auskunft diesbezüglich verlangt hat, und das Sozialamt die Auskunft verweigert, dann ist der Unterhaltspflichtige in einer guten Position


    BGH, Beschluss vom 17. 6. 2015 – XII ZB 458/14



    Der Bedarf der Mutter sei mit Ausnahme der Investitionskosten ausreichend dargetan. Lebten Eltern in einem Pflegeheim, werde der Bedarf im Wesentlichen durch die Heim- und Pflegekosten sowie ein angemessenes Taschengeld bestimmt. Die Heimkosten einschließlich der Investitionskosten zuzüglich Taschengeld hätten im Jahr 2010 37.675,18 € betragen (Heimkosten 36.327,70 € /Taschengeld 1.347,48 €). Die Investitionskosten für 2010 in Höhe von 3.974,85 € seien beim Bedarf nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller trotz Hinweises nicht dargetan habe, dass dieser Bedarf anzuerkennen sei.




  • wenn der Unterhaltspflichtige die Investitionskosten angegriffen, weil er beispielsweise Auskunft diesbezüglich verlangt hat, und das Sozialamt die Auskunft verweigert, dann ist der Unterhaltspflichtige in einer guten Position

    Beispiel dazu:


    der Unterhaltsbedarf beträgt 800 €, die Leistungsfähigkeit 1.000 €, Investitionskosten 500 €,

    dann

    beträgt der Unterhaltsbedarf nur noch 800 ./. 500 = 300 €

    der Unterhaltspflichtige hat nur noch 300 € zu zahlen, statt 800 €

  • Danke Unikat,


    der SHT anwortet wirklich sehr, sehr langsam. Die Leistungsfähigkeit ist im Wesentlichen unstreitig.


    Du würdest also keinen Vergleich anstreben?

    Meine erste Idee wäre:


    Offener Betrag: 600
    Investitionskosten: 500


    Vergleichsangebot von meiner Seite: 100

    Das o.g. Urteil, habe ich denen bereits zitiert, aber wurde abgebügelt, da nicht einschlägig. Es gab in dem Verfahren kein Heimvertrag, deshalb soll es anders gelegen sein.

    Ich würde zu gerne die Sichtweise des OLG Celle kennen. Frage ist, was habe ich zu verlieren? Zahlen müsste ich sowieso, es geht also nur um die Gerichtskosten und die sind in der 1. Instanz durch die Rechtschutz abgedeckt für die ich bereits eine Deckungszusage habe.

  • Du würdest also keinen Vergleich anstreben?

    ich kann ja nur meine persönliche Meinung wiedergeben und wie ich mich selbst verhalten haben


    kein Kompromiss, ich habe die Prozesse selbst gewollt, keine Lust auf langwierige vorgerichtliche Auseinandersetzungen um irgendwelche Positionen, sondern

    Angriff auf Bedarf/Bedürftigkeit standen im Vordergrund


    Frage an dich, warum jetzt Vergleich nach dem jahrelangen Clinch?

  • Ich würde zu gerne die Sichtweise des OLG Celle kennen. Frage ist, was habe ich zu verlieren? Zahlen müsste ich sowieso, es geht also nur um die Gerichtskosten und die sind in der 1. Instanz durch die Rechtschutz abgedeckt für die ich bereits eine Deckungszusage habe.

    wenn der Unterhaltspflichtige verklagt wird und verliert, dann sieht die Rechnung folgendermassen aus:


    es wird die Forderung der Vergangenheit genommen, angenommen für 2 Jahre, pro Monat 500 €

    für die Vergangenheit 12.000 €

    dazu kommt die Zukunft für 12 Monate = 6.000 €

    gesamter Streitwert somit 18.000 €

    ich rechne mit ca. 30 % davon an Anwalts- und Gerichtskosten, also ca. 5.500 € in der 1. Instanz


    der größte Teil geht für die Anwaltskosten drauf


    vor dem OLG Celle wird es teuerer, ich rechne mit einem Zuschlag von ca. 50%

  • ich kann mir nicht vorstellen, das dieses Angebot in der genannten Höhe angenommen wird, warum auch


    bei 300-400 € könnte ich mir das eher vorstellen, die 50:50 Variante


    Wenn ich 300/400 als Vergleich vorschlagen würde, erkenne ich ja die Investitionskosten, welche ich gerade bestreite, quasi an. Daher wäre mein Vorschlag, dass ich alles zahle, bis auf die Investitionskosten, da die mir bis heute nicht bewiesen- und dargelegt worden sind.


  • Ich habe eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung für die 1. Instanz, was auch immer das bedeutet. Habe es aber so verstanden, dass hier die Kosten komplett abgedeckt sind.

    Einen anderen Weg sehe ich nicht. Ich bestreite die Investitionskosten, der SHT sagt, ist mir egal. Also kann ich es ja eigentlich nur auf eine Klage drauf ankommen lassen. Oder bin ich völlig falsch?

  • weil er beispielsweise Auskunft diesbezüglich verlangt hat, und das Sozialamt die Auskunft verweigert,

    wenn das Sozialamt zu den Investitionskosten keine Auskunft erteilt, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht klassisch bestreiten, bestreiten kann ich nur etwas was vorliegt, Unterlagen zur Berechnung der mtl. Investitionskosten, und auf dieser Basis die Falschberechnung durch Aufzeigen von Alternativen bestreite

    dies ist hier nicht möglich, deswegen geht nur Bestreiten mit Nichtwissen

    siehe das eingestellte Urteil

    Ich bestreite die Investitionskosten, der SHT sagt, ist mir egal.

    so kann ein Sozialamt argumentieren, somit liegt der Ball wieder beim Unterhaltspflichtigen

  • Wenn ich 300/400 als Vergleich vorschlagen würde, erkenne ich ja die Investitionskosten, welche ich gerade bestreite, quasi an. Daher wäre mein Vorschlag, dass ich alles zahle, bis auf die Investitionskosten, da die mir bis heute nicht bewiesen- und dargelegt worden sind.

    die 300/400 könnten das Ergebnis sein


    wenn nur die 100 gezahlt werden, dazu braucht der Unterhaltspflichtige keinen Vergleich


    er zahlt den Betrag und wartet ab

  • Richtig, ich habe mich falsch ausgedrückt. Natürlich bestreite ich nicht, da ich die ja die Investitionskosten noch nicht bewiesen- und dargelegt bekommen habe.

    Stimmt, der Ball ist jetzt bei mir. Ich habe jedoch kein Kanonenfutter mehr, alles ist bisher angemerkt.

    Frage ist am Ende nur, wie hoch sind am Ende des Tages die Erfolgsaussichten? ich kenne aus dem OLG Celle kein Urteil und kenne die Sichtweise nicht.

    Alternative wäre, einfach aufgeben, und einen Vergleich auf X versuchen. Aber da gilt auch, wer die erste Zahl nennt, hat ja schon verloren.

  • Einen anderen Weg sehe ich nicht. Ich bestreite die Investitionskosten, der SHT sagt, ist mir egal. Also kann ich es ja eigentlich nur auf eine Klage drauf ankommen lassen. Oder bin ich völlig falsch?

    wenn nur 100 gezahlt werden, dann läßt du es auf eine Klage ankommen


    dann muß der Anwalt die verweigerte Auskunft zu den Investitionskosten vor Gericht mit "Nichtwissen" bestreiten, dann liegt Ball wieder beim Sozialamt

    gibt das Sozialamt doch Auskunft erst vor Gericht, dann muss der Unterhaltspflichtige/Anwalt die Berechnungsunterhalen überprüfen, ob dies so korrekt ist, ist das Ergebnis die Berechnung ist falsch, dann ist dies vorzutragen, jetzt wird substantiiert bestritten

    dann entscheidet das Gericht, wessen Berechnung richtig ist


    gibt das Sozialamt vor Gericht keinerlei Auskünfte, dann sind die Investitionskosten kein Bedarf

  • siehe dazu § 138 ZPO

    Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


    (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.