Bleibt Vermögen wirklich unberücksichtigt?

  • Hallo in die Runde,


    Elternunterhalt ein Dauerbrenner. Mir geht es um die Eingangsfrage.


    Bei der Berechnung der Ämter wird ja auch der Wohnwertvorteil berücksichtigt.

    Das ist doch eine indirekte Vermögensabschöpfung, oder?


    Wer sein Heim also über viele Jahre mühselig abgestottert hat (Vermögen gebildet), dem wird der Wohnwert als Einkommen angerechnet.

    Wer weiterhin in Immos investiert, der muss aus diesem Vermögen ja auch die Überschüsse als Einkommen angeben.

    Gleiches für Wertpapiere, wenn diese Dividenden abwerfen.


    Also bleibt das Vermögen doch garnicht unberücksichtigt!


    Wenn die neue Gesetzgebung kommt, haben nur Eigenheimbesitzer (schuldenfrei), die unter 100.000€ liegen hier dann einen "Vermögensschutz", sehe ich das richtig?


    VG frase

  • Bei der Berechnung der Ämter wird ja auch der Wohnwertvorteil berücksichtigt.

    Das ist doch eine indirekte Vermögensabschöpfung, oder?

    bei der Prüfung spielen Unterhaltsaspekte wie Wohnvorteil keinerlei Rolle

    das Vermögen spielt bei der Prüfung der Grenze keine Rolle, darf auch nicht abgefragt werden


    Kapitalerträge ja, zählen ja zu den Einkunftsarten

  • Bei der Berechnung der Ämter wird ja auch der Wohnwertvorteil berücksichtigt.

    Das ist doch eine indirekte Vermögensabschöpfung, oder?


    würde ich es auch so sehen und nennen, ja




    Wer sein Heim also über viele Jahre mühselig abgestottert hat (Vermögen gebildet), dem wird der Wohnwert als Einkommen angerechnet.

    Wer weiterhin in Immos investiert, der muss aus diesem Vermögen ja auch die Überschüsse als Einkommen angeben.

    Gleiches für Wertpapiere, wenn diese Dividenden abwerfen.

    Also bleibt das Vermögen doch garnicht unberücksichtigt!


    deine Eingangsfrage lautet doch "Bleibt Vermögen wirklich unberücksichtigt?"

    Eigentlich würde ich diese Frage mit "ja, bleibt unberücksichtigt" beantworten und eigentlich wurde das Thema hier schon oft diskutiert.

    Allerdings gibt es auch andere Meinungen, wie hier im Forum schon erwähnt.

    Beispiel:

    https://www.mainz-kwasniok.de/…6rigen-entlastungsgesetz/

    Zitat

    auch für Mandanten, die weniger als 100.000 € verdienen, ggf. weiter Beratungsbedarf besteht. Nämlich dann, wenn sie z.B. mietfrei wohnen (und dadurch die genannte Grenze überschreiten) oder hohes Vermögen haben.

    ..worauf auch immer diese Meinung nun basiert und ohne jetzt zu urteilen ob sie korrekt oder falsch oder teilweise korrekt ist, solche Meinungen werden nun mal vertreten.


    Außerdem wurde hier im Forum schon mal andiskutiert, dass "Vermögen" nicht gleich Vermögen" ist und es unklar ist wie ein Gericht entscheiden würde, wenn ein potentieller UHP sagen wir 2 Mio besitzt. Jetzt kann 2 Mio durch zwanzig ersetzen oder durch ein halbes Mio oder durch 150 Tausend Euro oder oder oder.. man kann es machen und man kann versuchen vorauszusehen wie ein Gericht im nächsten Jahr oder in einigen Jahren entscheiden wird..


    weiß nicht, ob es eine Antwort auf deine Frage ist oder du was anders im Sinn hattest




    Wenn die neue Gesetzgebung kommt, haben nur Eigenheimbesitzer (schuldenfrei), die unter 100.000€ liegen hier dann einen "Vermögensschutz", sehe ich das richtig?

    diese Aussage verstehe ich nicht



    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Allerdings gibt es auch andere Meinungen, wie hier im Forum schon erwähnt.

    Beispiel:

    https://www.mainz-kwasniok.de/…6rigen-entlastungsgesetz/

    "auch für Mandanten, die weniger als 100.000 € verdienen, ggf. weiter Beratungsbedarf besteht. Nämlich dann, wenn sie z.B. mietfrei wohnen (und dadurch die genannte Grenze überschreiten) oder hohes Vermögen haben."


    Inzwischen hat die Autorin ihre Meinung wohl revidiert

    Zitat

    Wer sich ganz grundsätzlich fragt, worauf es bei dieser 100.000-Euro-Grenze ankommt:

    • Nur auf das Einkommen des Kindes, nicht des Schwiegerkindes
    • Nur auf Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (kein Wohnvorteil, keine steuerfreien Einkommen)
    • Vom Bruttoeinkommen werden noch Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG und Werbungskosten nach § 9 EstG abgezogen
    • Bei Einkünften aus VuV (Vermietung und Verpachtung) gilt die steuerrechtliche Ermittlung incl. AfA anders als bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung
    • Auf die Höhe des Vermögens kommt es bei der Ermittlung dieser Grenze nicht an



    deubner-recht

    Martina Mainz-Kwasniok, Rechtsanwältin, Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht, Aachen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Hallo Meg,


    vielen Dank für die Information. (da hatte Unikat wohl Recht mit seiner Aussage)

    Es zeichnet sich ja ab, das die Ämter zuerst nur den EStB der UHP verlangen.

    Das sehe ich aus Vereinfachungsgründen auch als sehr sinnvoll an.

    Ob aber da dann bei einer versierten Steuerkonstellation ein Amt auf dumme Gedanken kommt, wird sich zeigen.

    In solchen Fällen empfehle ich immer, alle Zahlen zum Partner auf dem EStB zu schwärzen.


    VG frase

  • Hallo Frase,


    Du schreibst:

    Ob aber da dann bei einer versierten Steuerkonstellation ein Amt auf dumme Gedanken kommt, wird sich zeigen.

    könnte eine "versierte Steuerkonstellation" z.B. auch eine Brutto-Gehaltsumwandlung in eine Altersvorsorge ("Direktzusage") vom Arbeitgeber sein? Diese senkt das Brutto-Einkommen, und taucht nicht in der Steuererklärung, bei der Angabe des zu versteuernden Brutto-Einkommens auf.


    viele Grüße

    Gerry

  • Hallo Gerry,


    wir befinden uns seit 1.1.2020 auf "Neuland" was das AEG und dessen Umsetzung angeht.

    Den bisherigen Beiträgen und nach meinen eigenen Erfahrungen und Informationen würde ich folgendes als realistisch ansehen.

    Wird ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, befinden sich bereits Im Antrag bestimmte Anhaltspunkte, ob der mögliche UHP über oder unter der Grenze liegen könnte. Wer also den Antrag ausfüllt, kann hier schon sehen was auf ihn zukommt.

    Gibt es die entsprechenden Hinweise, wurde von den SHT nur nach dem EStB des möglichen UHP gefragt.

    Steht hier eine Zahl unter 100.000€, so kann der SHT eigentlich keine veiteren Auskünfte verlangen, denn formal wird bisher alles klar an der Zahl fixiert.

    Da Einkommenssteuerrecht hier wohl vor Unterhaltsrecht greift (so scheint es zu sein), ist es ja jedem Steuerpflichtigen überlassen, seine Möglichkeiten zu

    nutzen.


    Folgende Werbungskosten können den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern:


    -Entfernungspauschale

    -Aufwendungen für Arbeitsmittel

    -Aufwendungen für häusl. Arbeitszimmer

    -Reisekosten (dienstlich ohne Erstattung)

    -Fortbildungskosten

    -weitere Werbungskosten

    -Verlusste aus Gewerbebetrieben und VUV

    -Verlusste aus KAP


    dies ist keine vollständige Liste, sondern nur ein erster Anhaltspunkt.


    Bitte auch immer bedenken, das es nur um die Zahlen für den möglichen UHP geht und nicht um seinen Ehepartner.

    Brutto-Gehaltsumwandlung in eine Altersvorsorge ("Direktzusage") vom Arbeitgeber

    Dazu fehlt mir das Fachwissen. Wenn es nicht auf dem EStB steht, dann kann es auch nicht berücksichtigt werden.

    Problematisch wird das erst, wenn man dann über der Grenze liegt und der SHT eine Auskunft vom Arbeitgeber verlangt.


    VG frase