Vater aus dem heim nach Hause holen ?

  • Hallo Forum,


    noch eine weiter Frage:


    Mein Vater hat Pflegestufe drei und sich während des Heimaufenthaltes gesundheitlich verbessert. ich denke, man könnte ihn mit einem ambulanten Pflegedienst und wenn wir noch etwas zuschießen auch wieder daheim versorgen. Ist nicht optimal, aber das sind 1000 € für mich im Monat auch nicht.


    Wenn wir meinen Vater also nach diesem Plan wieder nach Hause holen und müssen ihn erst wieder vielleicht in zwei Jahren im Heim unterbringen, kann uns das dahin bringen, dass mein Einkommen dann nicht mehr überprüft wird, weil ja diese Vermutungsregel besteht ?.

  • Hallo Beamer,


    wie der SHT in zwei Jahren prüfen wird, weiß niemand.


    Ob dein Beruf Rückschlüsse auf dein Einkommen zulässt, was denn SHT dann zur Prüfung veranlasst...?


    Gegenfrage: Kannst du es verantworten, deinen Vater wieder in eine Wohnung ziehen zu lassen? Wäre er überhaupt damit einverstanden? Gegen seinen Willen wirst du ihn nicht wieder aus der Einrichtung holen können.

  • Wenn wir meinen Vater also nach diesem Plan wieder nach Hause holen und müssen ihn erst wieder vielleicht in zwei Jahren im Heim unterbringen, kann uns das dahin bringen, dass mein Einkommen dann nicht mehr überprüft wird, weil ja diese Vermutungsregel besteht ?.

    das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, denn es besteht die Möglichkeit, es muss trotzdem Sozialhilfe gezahlt werden

    und dann zieht wieder die 100.000 € Grenze, wenn drüber, dann zahlen, wenn drunter, dann nichts zu bezahlen

  • ich denke, man könnte ihn mit einem ambulanten Pflegedienst und wenn wir noch etwas zuschießen auch wieder daheim versorgen.

    wenn in dieser Zeit jedoch keine Sozialhilfe mehr gezahlt wird, dann ist der Unterhaltspflichtige wieder frei in seinen Dispositionen

    Wenn wir meinen Vater also nach diesem Plan wieder nach Hause holen und müssen ihn erst wieder vielleicht in zwei Jahren im Heim unterbringen,

    kommt er wieder ins Heim, und es muss Sozialhilfe gezahlt werden, dann muss das Sozialamt eine Rechtwahrungsanzeige verschicken, ob Auskunft verlangt werden kann hängt davon ab, ob das Sozialamt die Vermutungsregel widerlegen kann, dann muss der Unterhaltspflichtige zur Prüfung der Grenze Auskunft erteilen


    liegt er über der Grenze, dann kann gemäß § 117 SGB XII Auskunft verlangt werden, und dann gelten wieder die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Regeln des Elternunterhalts


    "in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • Hi,


    zunächst einmal könnt ihr nicht entscheiden, wo der Vater in Zukunft leben wird. Das obliegt ihm alleine, es sei denn, er steht unter Betreuung. Im übrigen würde - wenn euer Plan durchsetzbar ist - nach zwei Jahren erneut geprüft werden. Nur wenn keine Reaktion von euch käme würde das Amt schätzen. Der Fachmann spricht da von einer widerlegbaren Vermutung. Ihr könnt also durch Mitarbeit die Vermutung des Amtes aushebeln.


    Herzlichst


    TK

  • zunächst einmal könnt ihr nicht entscheiden, wo der Vater in Zukunft leben wird. Das obliegt ihm alleine, es sei denn, er steht unter Betreuung.

    zunächst einmal ist von einer "Zwangsumsiedlung" nicht die Rede, sondern es wird von der Möglichkeit gesprochen und wie sich dies finanziell auswirken könnte


    auch ein Betreuer mit Aufenthaltsbestimmungsrecht kann ein Umsiedlung aus dem Heim nicht erzwingen, siehe dazu auch § 1906 BGB

  • Mein Vater würde wohl freiwillig wieder nach Hause gehen. So dolle ist es dann im Heim auch nicht ! Schwierig ist es nur, weil meine Mutter auch nicht mehr ganz fit ist.

    Wir würden dafür eine Seniorenwohnung mit angeschlossener Pflege suchen. Natürlich müssten beide Elternteile einverstanden sein. Aber einen Versuch ist es sicher wert. Die Lebensqualität im Gegensatz zur Heimunterbringung kann sich nicht verschlechtern.

  • Wenn wir meinen Vater also nach diesem Plan wieder nach Hause holen und müssen ihn erst wieder vielleicht in zwei Jahren im Heim unterbringen, kann uns das dahin bringen, dass mein Einkommen dann nicht mehr überprüft wird, weil ja diese Vermutungsregel besteht ?



    dein Gedankengang ist zumindest nicht falsch


    https://www.anwaelte-du.de/newsfeed.html

    Zitat

    Wenn Ihr Einkommen über 100.000 € liegt und Sie in größerem Umfang unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind, kann es sich lohnen, den unterhaltsrechtlichen Bedarf eines Elternteils bis Ende 2019 aus eigenen Mitteln zu finanzieren und erst 2020 einen Sozialhilfeantrag zu stellen

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unterhalb des Unterhaltsanspruchs liegt, dann ist diese Aussage blödsinnig, dann würde er mehr zahlen als er muss, soviel zu den Aussagen eines Anwalts


    denn der Unterhaltsanspruch wird begrenzt durch die Höhe der Leistungsfähigkeit