Unterhalt volljähriges Kind in Berufsschule bei Krankheit

  • Meine 18 jährige Tochter besucht seit September eine Berufsschule, um die Möglichkeit zu erhalten den Hauptschulabschluss nachzuholen. Sie lebt bei meiner geschiedenen Frau, die Hartz IV bezieht und von der ich keinerlei Auskünfte bzgl. Schule und Krankheiten meiner Tochter bekomme. Nach nun 2 Monaten habe ich bei der Schule nachgefragt, wie es mit dem Schulbesuch klappt. Dabei wurde mir mitgeteilt, dass sie bisher lediglich insgesamt an 7 Tagen am Unterricht teilgenommen hat. Sie ist immer wieder krank gemeldet wegen diversen Krankheiten. Ob sie durchgehend mit Krankmeldungen entschuldigt war, konnte oder wollte man mir auf die Schnelle nicht mitteilen. Wie ist der Sachverhalt, wenn die Tochter weiterhin krank gemeldet ist. bzw. die Schule einfach nicht mehr besucht? Bin ich trotzdem verpflichtet weiterhin Unterhalt bezahlen? Ich befürchte dass dies wiederum der Fall sein wird, da meine Tochter bereits die letzten 2 Jahre jeweils das BVJ begonnen hatte und dann wegen Fehlzeiten die Schule wieder abbrach. Für eine Einschätzung in diesem Fall wäre ich sehr dankbar.

  • Hallo Zahlemann,




    Die Tochter sollte der Schule schriftlich erlauben dir Auskunft zu erteilen.,


    Ich glaube du darfst dir einen Überblick verschaffen, ob eine Zielstrebigkeit der Tochter vorliegt.


    Kein Schulbesuch (Aussnahme Krankheit) = kein Unterhalt.


    edy

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  • Hi,


    bei Krankheit wird es schwierig mit der Zahlungseinstellung, geht aber. Die erste Frage für mich ist, ob noch ein Unterhaltstitel besteht, also ein Titel, der über die Volljährigkeit hinaus geht. Die zweite Frage wäre dann, ob die Tochter den Schulabschluß überhaupt noch schaffen kann.


    Herzlichst


    TK

  • Hallo timekeeper,


    es besteht kein Unterhaltstitel. Ich hatte die Unterhaltszahlung mit dem 18. Geburtstag eingestellt. Daraufhin erhielt ich kurz darauf vom zuständigen Jugendamt ein Schreiben, dass meine Tochter erneut eine Berufsschule besucht, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Aufgrund dessen bin ich lt. Schreiben weiterhin verpflichtet Unterhalt zu zahlen.

    Das der Schulabschluss noch zu schaffen ist, bezweifle ich sehr, da es bereits die letzten beiden Jahre im Grunde dasselbe Problem war. Sie besuchte die Schule jeweils am Anfang des Schuljahres für ein paar Tage und war den Rest des Jahres mit diversen Krankheiten krank geschrieben. Zudem fehlte sie dann auch immer wieder unentschuldigt.


    Vielen Dank für die Nachricht.


    Zahlemann

  • Hallo Zahlemann,


    Tochter soll beim AfA (Amt fuer Arbeit) klaeren,ob sie die Ausbildung mit BAB machen kann.


    edy

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  • Hi,


    okay, das wollte ich wissen. Dann musst du jetzt herausfinden, ob nach der Prüfungsordnung/Schulordnung überhaupt noch ein Abschluss möglich ist. Das Verhalten des Kindes vor seiner Volljährigkeit kann nur sehr eingeschränkt herangezogen werden. Wenn der Abschluß nicht mehr erreicht werden kann, wäre für mich der Punkt erreicht, wo ich es auch auf ein Verfahren vor Gericht ankommen lassen würde. Denn dann kann man nicht mehr von einer Zügigkeit der Ausbildung sprechen.


    Wegen was ist denn die Tochter immer arbeits/bzw. schulunfähig geschrieben? Noch etwas: du weisst, dass ab Volljährigkeit das Kindergeld nicht nur hälftig, sondern voll auf den Unterhalt anzurechnen ist? Und - korrespondiere nicht mit dem Jugendamt, sondern mit der volljährigen Tochter.


    Herzlichst


    TK

  • edy, wir haben gleichzeitig geschrieben. geh einfach mal davon aus, dass der hoffnungsvolle Sprößling beratem worden ist, sonst wäre sie jetzt nicht in dieser "Nachhilfeklasse." BvB hat sie doch schon hinter sich, und jetzt wird es eng. welcher Betrieb nimmt denn so jemanden mit der Vorgeschichte? Und das wäre ja die Voraussetzung für BAB.


    Noch ein Hinweis für den Fragesteller: Die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß dieser Klasse, da brauchst du dene Tochter nicht, die kannst du direkt bei der Schule erfragen. So würde ich aus rein taktischen gründen vorgehen.


    Herzlichst


    TK

  • Hi,


    bei der AfA gibt es eine spezielle Beratungsstelle für junge Menschen, die keine Ausbildungsstelle gefunden haben. Die AfA geht in Schulen (Abgangsklassen), diese Abgängergruppe ist eigentlich lückenlos erfaßt.Ich gehe davon aus, dass sie dort war und durch deren Vermittlung eben in diese sehr spezielle Berufsschulklassse gekommen ist. Achtung: diese Klasse ist nur durch Zufall in einer Berufsschule untergebracht, hat mit den eigentlichen Aufgaben der Berufsschule gar nichts zu tun. Es ist keine Ausbildung im klassischen Sinne, auch keine schulische Ausbildung (etwa Krankenpfleger), und nach meiner Erinnerung auch nur dann auszahlbar, wenn die jungen Leute eben wegen der Ausbildung nicht mehr zu Hause leben können, oder aber verheiratet sind.


    Herzlichst


    TK

  • Hi Timekeeper,


    das mit der vollen Anrechnung auf den Unterhalt ist mir bekannt. Das Jugendamt hat mir sogar in dem Schreiben genau den Unterhalt richtig berechnet.


    Nachdem ich die Info über die Fehlzeiten der Schule erhalten hatte, habe ich mich kurz an den zuständigen Betreuer des Jugendamtes gewandt.

    Dieser erklärte mir, dass sie für Volljährige nur noch beratend zur Seite stehen. Der Betreuer meinte ebenfalls ich sollte mich an meine Tochter wenden.

    Leider ist es nicht einfach meine Tochter zu kontaktieren. Bei Anrufen geht sie nicht ans Telefon. Wenn ich ihr schreibe, kann es passieren, dass sie mich blockiert, wenn Ihr das Thema nicht passt. Zudem steht sie trotz Ihrer Volljährigkeit sehr unter dem Einfluss der Mutter, die bei Streitigkeiten bzgl. Unterhalt sofort einen Anwalt beanspruchen will.


    Die Krankheiten meiner Tochter sind unterschiedlichster Natur, aber nicht immer nachvollziehbar. Zudem hat sie ja immer wieder Fehlzeiten ohne Attest.


    VG


    ZA

  • Hi,


    dass die Leut immer vergessen, dass das Jugendamt Interessenvertreter des Kindes ist, nicht der Eltern.


    Womit die Mutter droht, das wäre mir eigentlich einerlei. Du musst nicht mit ihr sprechen, würde ich auch nicht tun. Dein Ansprechpartner sind Schule und Tochter. Kläre erst einmal, wie die Anwesenheitsvoraussetzungen für den erfolgreichen Abschluß. Der nächste interessante Tag wäre dann der 31. Jan.2020. Da gibt es ja Zeugnisse. Zwar hast du keinen Anspruch auf eine Zeugnisabschrift. Du hast aber wohl einen Anspruch auf eine Bescheinigung, dass ein Abschluß überhaupt noch möglich ist. Diese Bescheinigung muss dir die Tochter bringen. Oder eben eine Ablichtung des Zeugnisses.


    So würde ich den FAll aufbauen.


    Herzlichst


    TK