Betreuungsunterhalt für Ex-Freundin

  • Hallo zusammen,


    ich brauche dringend Rat zu einem Thema, dass mir in den letzten Tagen den Schlaf raubt.

    Ich bin jetzt in der "glücklichen" Lage Betreuungsunterhalt für meine Ex-Freundin leisten zu müssen und habe vorgestern ein nettes Schreiben von Ihrem Anwalt bekommen, in dem ich dazu aufgefordert werde ihr monatlich über 900 € Unterhalt zu zahlen.

    Zu dieser Summe kommt es folgendermaßen: Sie habe vor der Geburt unseres Sohnes ca. 2300 € Netto monatlich verdient, jetzt bekommt sie durch Elterngeld noch ca. 1400 € Netto monatlich. Für diese Differenz von 900 € soll ich laut ihrem Anwalt jetzt aufkommen.


    Diese Summe stellt mich vor ein gewaltiges Problem. Ich verdiene ca. 2700 € monatlich, davon gehen monatlich ab: 1200€ Miete, 310€ Kindesunterhalt und 515 € Kredit für mein Auto. Mit den 900 € zusätzlich müsste ich also jeden Monat rund 225€ ins Minus gehen und hätte mir noch keinen Bissen zu Essen gekauft, geschweige denn mein Auto getankt (immerhin habe ich einen Arbeitsweg von 70 km),


    Muss ich mir jetzt eine neue Wohnung suchen und einen Vorrat Knäckebrot anschaffen, oder ist da was zu machen? Ich will mir jetzt nicht unbedingt auch noch für teures Geld einen Anwalt zulegen müssen, wenn daran sowieso nichts zu ändern ist. Jeder gute Rat hilft mir weiter!


    Danke im Voraus!


    Gruß,

    Emanuel

  • Hallo,


    Die Rechnung kann so nicht stimmen.


    Der Sohn wohnt bei ihr?


    Für euern Sohn musst du erst mal Kindesunterhalt zahlen. Wie hoch ist dieser laut des RA?


    edy

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  • Ich würde sagen, laut DT wären es 306 €:

    Stufe 4: 408 €, abzgl. halbes Kindergeld: 306 €


    Ich denke, der RA hat den Selbstbehalt von 1200 € vergessen, oder eine Null zu viel gedruckt:


    2700 € - 310 € - 1200 € = 1190 €

    Kindesmutter 1400 €

    Differenz: 210 €

    davon 3/7: 90 €

  • Hallo Gaus,


    Schreibe doch mal genau die gerforderte Summe auf.


    Kindesunterhalt ?


    Betreuungsunterhalt ?


    edy

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  • Also mal unter der Annahme, dass die Einkommen bereinigt sind, dann wie oben angegeben


    Kindesunterhalt 306 €

    Betreuungsunterhalt 900 €


    Weil ich das hier gelesen habe:

    Zitat

    Bei Unverheirateten ist hauptsächlich die Lebenssituation des betreuenden Elternteils der Anknüpfungspunkt, also welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung gehabt hätte, unabhängig vom Vermögen. Im Grundsatz wird also der volle Verdienstausfall erstattet.

    Beispiel: Die Mutter hatte vorher ein Einkommen von 2.000 EUR netto und kann nun aufgrund der Betreuung des Kindes nicht mehr arbeiten – ihr Bedarf liegt bei 2.000 EUR.

    Link entfernt,


    Allerdings wundert mich das schon, dass hier Verheiratete/Geschiedene und Unverheiratete so unterschiedlich behandelt werden sollten.

  • Hallo,


    beim Betreuungsunterhalt sollten am Ende beide gleich viel Geld über haben.


    Meine Beispielrechnung:


    Zuererst werden beide EK bereinigtdein bereinigtes EK dann ca. 2500€.


    Berechnung für den TU:


    2500€ - 306€ Kindesunterhalt= 2194€


    dann beide relevanten EK addieren


    EK 2194+ 1400€ =3594€ durch zwei= 1797€


    Deine Zahlung:


    306€ KU +


    198€ TU


    gesamt = 504€


    bitte nachrechnen ( könnte auch falsch sein).


    edy

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  • Habe zur Beantwortung meiner Frage noch folgendes gefunden:

    "Andererseits muss der Kindesvater maximal denjenigen Unterhalt zahlen, den er als Ehegattenunterhalt zahlen müsste, wenn er mit der Kindesmutter verheiratet wäre. Das sind 3/7 der Differenz zwischen den beiderseits anrechenbaren aktuellen Nettoeinkommen."


    edy :

    Ich glaube, du hast einmal zuviel durch 2 geteilt?

    Wenn jeder 1797 € haben soll, dann müsste die KM 1400 + 397 € erhalten.


    Was ist bei dir mit der 3/7-Regel?



    Ich habe bei meiner Rechnung oben den Fehler gemacht, dass die 1200 € nicht abgezogen werden dürfen.

    Also richtig wäre nach meiner Meinung:


    2700 € - 310 € = 2390 €

    Kindesmutter 1400 €

    Differenz: 990 €

    davon 3/7: 424 €


    Oder mit edys Zahlen:

    2500 € - 306 € = 2194 €

    Kindesmutter 1400 €

    Differenz: 794 €

    davon 3/7: 340 €


    Bis auf die 3/7 Regel wären wir uns dann einig.

  • Hallo,


    wie beim Trennungsunterhalt werden von vielen OLG`auch Berechnungen nach der Halbteilungs- Methode

    vorgenommen.. Vergleiche die Leitlinien deines zuständigen OLG´s


    google auch "Halbteilungs-Methode"


    edy

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  • Zuständiges OLG ist Karlsruhe, finde jetzt keine genaue Leitlinie, die zu meinem Fall passt.

    Oh und bevor ihr weiter rätseln müsst, der KU ist 306€ und mein genauer Verdienst ist 2786€ mit Sonderzahlungen etc und sie bekommt 1370€ Elterngeld

    Aber klingt in meinen juristisch ungebildeten Ohren fair, dass man das gesamte bereinigte Einkommen nimmt, durch 2 teilt und ihr die Differenz ausgleicht. Zusätzliche Frage wäre, ob ich den Kredit für den PKW abziehen darf?

    Ich habe den Kredit nach der Geburt meines Kindes aufgenommen aber bevor ich wusste, dass Betreuungsunterhalt anfällt. Der PKW wird zu über 90% für die täglich anfallenden 70 Km Arbeitsweg benutzt und könnte das auch nachweisen. Zudem noch Benzin, Inspektion, Wartung, Kfz Steuer, 800€ Teilkasko Versicherung... kann man da noch was rausholen oder bleibe ich allein auf den Kosten sitzen? Ich weiß, dass hier keine verbindliche Aussage getroffen werden kann aber ich begrüße trotzdem jede Erfahrung, die ihr teilen könnt.

    In Anbetracht dessen, dass entweder die 3/7 oder der Halbteilungsgrundsatz angewandt werden muss, würde ich mir einen RA suchen, der das ausrechnet und der Gegenseite vorlegen soll.


    und natürlich vielen Dank für eure zahlreichen Antworten, mein Puls ging schon durch die Decke...

  • Zitat

    10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.


    10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).

    http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/s%C3%BCdl2019.pdf


    Ich würde erst mal alles ansetzen und gucken, wie die Gegenseite reagiert.

  • Ok und ich hab eine weitere Frage, wenn bei ihr die Elternzeit im Januar endet und sie keinen neuen Job antritt, wozu sie ja nicht verpflichtet ist bis zum 3. Geburtstag, muss ich dann alles bis zum Selbstbehalt an sie abgeben?