Kindesunterhalt

  • Hallo,

    habe eine Forderung der Unterhaltsvorschusskasse erhalten. Die Dame schreibt, dass sie bei Durchsicht der Akten entdeckt hätte, dass ihr ein Unterhaltsrückstand von knapp 300€ aus dem Jahr 2007 (für meine inzwischen erwachsene Tochter) aufgefallen wäre. Im Jahr 2012 hätte ich nochmal eine Rate von 40€ bezahlt und dann nicht mehr. Nun soll ich diesen Betrag bitte sofort begleichen.

    Leider habe ich überhaupt keine Unterlagen mehr dazu. Diese habe ich vor 3 Jahren entsorgt.

    Hat hier jemand eine Ahnung, wie lange das Jugendamt sowas fordern darf?

    Zum besseren Verständnis. Ich war für 3 Kinder unterhaltpflichtig. Durch jährliche Winterarbeitslosigkeit (Handwerk) musste ständig neu berechnet werden und es ist dadurch immer wieder zu Rückständen des Unterhalts, wie aber auch zu zu viel geleisteten Unterhaltszahlungen gekommen. Oft wurden die laufenden Unterhaltsforderungen aufgestockt, bis der Rückstand beglichen war und dann dementsprechend reduziert.

    Ich hoffe ich konnte das ein bisschen anschaulich erklären.

  • Hallo,



    Zitat

    Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vorschusskasse beträgt nach §§ 195, 197 Abs. 2 BGB 3 Jahre und wird während der Minderjährigkeit des Kindes nicht gehemmt. ... Aber auch ohne die Kenntnis des Unterhaltsschuldners über die Leistungsgewährung durch das Jugendamt kann der Rückforderungsanspruch verjähren.


    Das wuerde ich der VorschussKasse mal vorlegen.


    edy

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