Möglichst konkrete Berechnung Elternunterhalt

  • Hallo Zusammen


    Ausgelöst durch meine Mutter beschäftigen mein Mann und ich uns seit dem Wochenende konkret mit den finanziellen Auswirkungen für den Fall dass meine Mutter zum Pflegefall würde und in einer Einrichtung gepflegt werden müsste. Ich zähle mal die Fakten möglichst konkret auf:


    Mutter, 75 verwitwet - Renteneinkommen 2'200 - selbstbewohnte ETW 60qm (schuldenfrei), sonst kein Vermögen


    3 Kinder mit folgenden Situationen


    A: Verheiratet, kinderlos, zu versteuerndes Einkommen grad so > 100'000 - selbstbewohntes Haus 82qm (noch voll am abzahlen, erst vor 5 Jahren gekauft), kein Vermögen

    B: Geschieden, alleinerziehend 2 Kinder, Hartz IV, ab 2.12. neuer Job nach über 2 Jahren (hoffen wir dass das gut geht), Unterhaltszahlungen dürften vom Amt kommen, da der Ex nicht zahlt

    C: In Trennung, 2 Kinder, wohnhaft in der Schweiz, Einkommen dürfte ebenfalls > 100'000 sein, selbstbewohntes Haus (von Ex und Kinder), kleine Wohnung für Kind C


    Genaueres zu den Einkünften weiss ich leider nicht, aber ich schätze die Situation aktuell so ein, dass Kind B ganz raus ist aus irgendwelchen Unterhaltsverpflichtungen. Hat ja selbst nix... Kind C dürfte nach Berechnung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ex und den beiden Kindern ebenfalls ziemlich gerupft aus der Wäsche schauen.


    Bleibt das im Geld schwimmende Kind A (meine Wenigkeit). Die 100'000 hören sich erstmal ja richtig toll an. Allerdings wüsste ich aktuell nicht, wie ich einen Unterhaltsbedarf für meine Mutter von 1'500 bis 2'000 stemmen sollte. Wir zahlen aktuell noch so richtig heftig ab, leben nicht im Luxus (Ferien gabs schon 10 Jahre nicht mehr...) Sicher könnte man hier und da einen Fuffi einsparen, aber auf den kompletten Betrag komme ich schlichtweg nicht!


    Ich habe mich auch schon zum AEG eingelesen und mir schwant für meine Situation nichts Gutes. Nun zu meinen Fragen:


    1. Von welchem "Einkommen" redet das SA? Nettoeinkommen, "bereinigtes Nettoeinkommen", zu versteuerndes Einkommen?


    2. Sehe ich es richtig, dass (sofern AEG verabschiedet wird) in meiner Situation die Berechnung meiner Haftungsquote die ganz normale Unterhaltsberechnung vorgenommen wird? Düsseldorfer Tabelle... 1'800 bzw. 3'240 bei Ehegatten?


    3. Stimmt es, dass ich ALLE Darlehensverbindlichkeiten (für das Haus) berücksichtigen darf? Ich lese im Netzt Widersprüchliches...


    4. Geht das SA IMMER auf die Angehörigen los? Oder bleibt dieser ganze Spuk aus, wenn die monatliche Rechnung vom Pflegeheim brav von den Angehörigen beglichen wird (wie auch immer)?


    5. Was passiert mit der Wohnung meiner Mutter, wenn sie in eine Pflegeeinrichtung käme? Kann ich dem SA gegenüber darauf verweisen und sagen "Vermögen vorhanden, holt erstmal das"? Oder wäre es geschickter (sofern meine Mutter dazu zu bewegen wäre!) die Wohnung jetzt auf mich zu übertragen mit Wohnrecht. Klar, meine Geschwister würden Amok laufen... aber die sind ja fein raus aus dem ganzen finanziellen Wust! Ich sehe darin die Chance, dass wir die Wohnung dann verkaufen könnten zu Marktwert, wenn absehbar ist, dass die Pflegekosten nicht mehr getragen werden können.


    Ich bin aktuell ehrlich gesagt ziemlich schockiert über das Ausmass, was der Pflegefall annehmen kann. Klar, reden wir hier vom worst case. Aber wenn wir schon regeln, würde ich halt gern "optimal" regeln


    Für eure wertvollen Tips und Ratschläge danke ich Euch!

  • Elternteile müssen vorerst ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor die Kinder zum Unterhalts herangezogen werden können

    die ETW ist als Vermögen heranzuziehen

    Danke Unikat


    Aber wie sieht das in der Praxis aus? Wer verkauft die Wohnung, das Amt ja sicher nicht? Was ist, wenn die Mutter nicht mehr geschäftsfähig wäre und keine Vollmachten vorliegen würden (sofern es überhaupt passende Vollmachten für Eigentumsübertragungen gibt!)?

  • Aber wenn die Mutter eine Rente von 2200 hat, wäre ihr Eigenanteil nicht damit voll gedeckt?

    Pflegekosten bei uns in BW in Stufe 3 rund 4'200 (Tendenz steigend!) davon trägt die Pflegeversicherung 1'200 und die Rente 2'200 --> Fehlbetrag mindestens 800. Und dann hat sie kein "Taschengeld" mehr. Also gehen wir mal von 1'000 minimum aus.

  • Aber wie sieht das in der Praxis aus? Wer verkauft die Wohnung, das Amt ja sicher nicht? Was ist, wenn die Mutter nicht mehr geschäftsfähig wäre und keine Vollmachten vorliegen würden (sofern es überhaupt passende Vollmachten für Eigentumsübertragungen gibt!)?

    in der Praxis ist dies ausschließlich Sache des Sozialamts, wie sie dies machen ist deren Problem, die Kinder haben damit nichts zu tun

    meistens läuft das so ab:


    siehe § 91 SGB XII

    Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.


  • Hallo,


    geh' mal davon aus, dass der SHT die beantragte Hilfe ablehnen wird, weil deine Mutter durch das Vermögen in Form der ETW nicht bedürftig ist.


    Eine Verwertung - sprich Verkauf - ist nach der Heimaufnahme deiner Mutter jederzeit möglich, daher wird es vermutlich kein Darlehen mit Grundbucheintragung des SHT geben. Möglicherweise wird der SHT ein "kleineres" Darlehen in Höhe der offenen Kosten für ein paar Monate geben, als Überbrückung, bis die Wohnung verkauft ist. Das Darlehen ist dann aus den Verkaufserlös zurück zu zahlen und dann ist deine Mutter Selbstzahlerin, bis der Verkaufspreis verbraucht ist.


    Wer sich um den Verkauf kümmert, ist dem SHT relativ egal. Zur Not muss ein Betreuer bestellt werden, wenn die Angehörigen das nicht regeln wollen.


    Die ETW auf dich zu übertragen bringt nichts. Der SHT würde dann die SH Monat für Monat von dir fordern, bis die Wohnung "verfrühstückt" ist.

    Den Ärger würde ich mir nicht ans Bein binden.

  • wie auch immer das Sozialamt vorgehen mag, eins steht fest, durch die Immobilie besteht vorerst kein Unterhaltsanspruch an die Kinder, egal wie hoch deren Leistungsfähigkeit ist


    es gibt Sozialämter, die setzen sich darüber hinweg, und argumentieren mit sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften, dies ist falsch, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Elternunterhalt ausdrücklich betont:


    "Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage."


  • Geht das SA IMMER auf die Angehörigen los?


    Nein, nicht immer. In deinem Fall gäbe es gute Chancen, dass du ab dem 1.1.2020 nach dem geplanten Gesetz nicht überprüft wirst, kommt aber z.B. auf deinen Beruf an.




    Oder bleibt dieser ganze Spuk aus, wenn die monatliche Rechnung vom Pflegeheim brav von den Angehörigen beglichen wird (wie auch immer)?

    Ja, das wäre auch ein Beispiel wo der SHT die potenziellen UHP nicht überprüfen würde.


    Zitat

    RA Hauß


    "Wenn Ihr Einkommen über 100.000 € liegt und Sie in größerem Umfang unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind, kann es sich lohnen, den unterhaltsrechtlichen Bedarf eines Elternteils bis Ende 2019 aus eigenen Mitteln zu finanzieren und erst 2020 einen Sozialhilfeantrag zu stellen"

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen