Diskussion Angehörigen-Entlastungsgesetz

  • mir ist nicht klar, was die eigentliche Fragestellung ist?


    Hintergrund ist, dass die Freundin in Holland Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Exmann international erstreiten konnte. Daher frage ich, ob der Unterschied von bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsanspruch und sozialhilferchtlichen Auskunftsanspruch von Bedeutung ist?


    1. Nach neuem Recht gilt bei Vermutung Einkommen über 100 000 Euro §117 SGB XII.
    2. Bei meiner Freundin in Holland ist ein Auskunftsverlangen nach SGB nicht anwendbar.
    3. Kann der SHT in der Phase "Vermutung" auch Auskunft nach §1605 BGB verlangen oder nicht?
  • Kann der SHT in der Phase "Vermutung" auch Auskunft nach §1605 BGB verlangen oder nicht?

    dir ist doch klar, verlangen kann ein Sozialamt alles ^^

    die Frage ist doch, wie geht ein Unterhaltspflichtiger damit um?


    im übrigen, ein Sozialamt hat keine rechtliche Handhabe, einen Auskunftsanspruch gegen ein im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen durchzusetzen


    Frage ausreichend beantwortet?

  • Du willst doch nicht sagen, dass im Ausland lebende UHP für ihre Eltern bisher nicht zahlen mussten? Warum lebe ich dann noch hier?

    genau das sage ich damit


    ich habe vor einiger Zeit hier ein Urteil des BGH eingestellt, der BGH fragt den EuGH, ob es möglich ist, das ein Sozialamt in Deutschland eine Klage vor einem deutschen Gericht einreichen kann, und welches Recht dann gilt?


    siehe Urteil, Urteil

  • So jetzt habe ich auch eine Frage.
    Mir ist nicht ganz wohl. Einerseits freue ich mich riesig, dass ich ab Januar nicht mehr zahlen muss für meine Mutter. Andererseits weiß ich nicht, ob ich einen dummen Fehler gemacht habe . Ich habe gerade den Heimvertrag angeschaut , ?den ich im Sommer unterschrieben habe für sie.


    Ich habe nur eine Vollmacht von meiner Mutter. Bin kein gesetzlicher Vertreter.
    Aber ich habe nicht mit i. V. bzw. i. A. unterschrieben. Keine Ahnung warum. Zu der Zeit lagen meine Nerven blank . Ich
    musste mich um alles alleine kümmern. Mietwohnung auflösen usw.

    Und um Mutti, die zu der Zeit arg verwirrt war.


    Die RWA kam im September. Auf Berechnung warte ich seitdem.

    Kann das jetzt sein, weil ich den Heimvertrag

    unterschrieben habe ohne i. V., dass ich nun weiter zahlen muss ?

    Obwohl ich weit unter 100.000€ bin?

    Mir ist ganz übel.


    Grüße

  • Kann das jetzt sein, weil ich den Heimvertrag

    unterschrieben habe ohne i. V., dass ich nun weiter zahlen muss

    wer einen Heimvertrag ohne Zusatz unterschreibt, steht in der vertraglichen Haftung, soweit richtig

    ich glaube nicht, das ein Sachbearbeiter sich mit solchen "Feinheiten" beschäftigt, oder sogar kennt,

    aber wer weiß das schon


    vertragliche Verpflichtungen gehen immer vor, daran ändert auch die Grenze nix


    mach dir keine Sorgen, wird schon gut gehen

  • Ich frage mich, wie oft das SA in Zukunft nachfragen kann.


    Wir streiten uns aktuell noch die Berechnung der letzten 2 Jahre und haben vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung nun vergleichsweise eine Pauschalsumme angeboten, um die Vergangenheit abschließen zu können. Aus dieser Brieffreundschaft der letzten Monate ist aber klar, dass das Gehalt zwischen 90 und 100 TEUR liegt. In manchen Firmen kann mich sich gegen die Standard-Gehaltserhöhung aufgrund von Tarifverträgen nicht wehren. Es ist also absehbar, dass in den nächsten 2 Jahren der Sprung über 100 nicht mehr zu vermeiden sein wird. Geht jetzt jedes Jahr das Zittern los, dass es max. 99.999,99 EUR sind und das SA nicht einen Nachfragebrief sendet?

  • s ist also absehbar, dass in den nächsten 2 Jahren der Sprung über 100 nicht mehr zu vermeiden sein wird. Geht jetzt jedes Jahr das Zittern los, dass es max. 99.999,99 EUR sind und das SA nicht einen Nachfragebrief sendet?

    aus diesen Angaben wird der Sachbearbeiter die Vermutung ableiten, der Unterhaltspflichtiger liegt über der 100.000 € Grenze, meine Vermutung


    "in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:


    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner"

  • Ich frage mich, wie oft das SA in Zukunft nachfragen kann.


    Eine einfache Antwort auf deine Frage würde lauten: alle 2 Jahre.

    Leider kann das Amt es tatsächlich versuchen, dich auch öfter zur Auskunft zu zwingen. Es liegt dann an dir, ob du die Auskunft erteilts

    oder nicht (kann in diesem Fall vor Gericht gehen)

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Welche Möglichkeiten bleiben, sich gegen die Behauptung "hinreichender Anhaltspunkte" zu wehren?


    Es kommt darauf an, welche "Anhaltspunkte" der SHT ausführt, m.E. soll jeder potenzieller UHP darauf bestehen, dass der SHT ihm diese Punkte benennt. Ich gehe aktuell davon aus, dass kein SHT versuchen wird diese Punkte zu verheimlichen.


    Danach kann der UHP sich dadurch wehren, dass man die "Anhaltspunkte" dem SHT gegenüber schriftlich entkräftet und keine Auskunft erteilt. Der UHP muss sich im Klaren sein, was er tun wird, wenn der SHT mit Zwangsgeld droht oder einen Bescheid/Widerspruchsbescheid schickt und der UHP sollte sich rechtzeitig darüber Gedanken machen ob man einen Gerichtsprozess anstrebt oder nicht.


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • die Rechtsfolgen einer Rechtswahrungsanzeige bleiben auch ab 01.01.2020 gleich wie vorher,

    siehe dazu § 94 SGB XII

    "(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen."


    dieser Absatz bleibt unverändert


    Mir ist dazu eine Detailfrage in den Sinn gekommen, die so meines Wissens hier noch nicht diskutiert wurde:


    Angenommen man läge in 2020 unter 100k und Anfang 2020 träfe die RWA ein. Zunächst muss man also nicht zahlen.

    Angenommen man käme nun in 2021 über 100k. Kann der SHT nun die Zahlung rückwirkend für 2020 verlangen? Es handelt sich ja um Leistungen die nach der RWA erbracht wurden.