Erhöhung des Selbstbehalts

  • Es kommt Bewegung in die Sache, gut auch für Angehörigen, die über 100.000€ liegen.

    Bin ja mal gespannt, ob es wirklich eine Anpassung der Selbstbehalte an die 100.000€ Grenze gibt.


    VG frase


    welche Bewegung, nur weil ein Anwalt so vor sich hinschwurbelt?

    Es gibt eine weitere aktuelle Quelle dazu. Ein Beitrag eines OLG Richter a.D. FamRB-Blog: Angehörigen-Entlastungsgesetz passiert Bundesrat


    Folgender Abschnitt gefällt mir besonders:

    Auch für die rund 5 % der Bevölkerung, die ein über dem Grenzbetrag liegendes Einkommen erreichen, wird sich einiges ändern – die bisherigen Maßstäbe des Unterhaltsrechts sind Makulatur. Denn der Zweck des Gesetzes, Familien wirksam zu entlasten und den Familienfrieden zu wahren, darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass bei einem nur geringfügig höheren Einkommen ein geringerer Betrag für die eigene Lebensführung verbleibt, als einem Pflichtigen mit geringerem Einkommen zugestanden wird. Das Gesetz legt einen Bruttobetrag zugrunde, aus dem sehr unterschiedliche Nettoeinkommen folgen können. Der angemessene Eigenbedarf für einen Alleinstehenden dürfte jedoch nicht unter 4.500 Euro sinken – allerdings ohne dessen Verwendung im Regelfall zu überprüfen. Dies erspart die vielfach als unwürdig und unangebracht empfundene Kontrolle und Bewertung der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen. Überlegungen, ob der Aufwand für das Auto zu hoch ausfällt, die Kosten einer Implantatversorgung noch angemessen sind oder die Haltung eines Reitpferds bereits den Luxusaufwendungen zuzurechnen sei, sollten daher der Vergangenheit angehören.


    Wie sich die Rechtsprechung zu den wenigen verbliebenen Fällen des Elternunterhalts verhalten wird, lässt sich unter diesen weitreichenden Veränderungen nicht vorhersagen. Sicher ist aber, dass solche Veränderungen nicht in der Düsseldorfer Tabelle für 2020 berücksichtigt werden konnten und die Gesetzesänderungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz die dort genannten Beträge überholt hat.


    Falls erforderlich würde ich das bis zum BGH durchprozessieren. Da es aber bei mir noch ein paar Jahre dauert bis ich die 100.000 € Grenze überschreite, werden wohl andere vorher das erkämpfen.


    Gruß, Teni

  • Folgender Abschnitt gefällt mir besonders:


    Dies erspart die vielfach als unwürdig und unangebracht empfundene Kontrolle und Bewertung der Lebensführung des Unterhaltspflichtigen. Überlegungen, ob der Aufwand für das Auto zu hoch ausfällt, die Kosten einer Implantatversorgung noch angemessen sind oder die Haltung eines Reitpferds bereits den Luxusaufwendungen zuzurechnen sei, sollten daher der Vergangenheit angehören.

    sollten, sollten, sollten, ......:D

  • Was spricht eigentlich aus der Sicht, der OLG dagegen, die 100 T€ Grenze in ein entsprechendes Netto umzuwandeln und diesen als neue Freigrenze in die Leitlinien aufzunehmen?

    das war meine Antwort aus einem anderen Thread:


    "wenn ein ehemaliger Vorsitzender Richter eines OLG's solche Aussagen macht, dann sollte ihm auch bewußt sein, was dies faktisch bedeutet

    ein unterhaltspflichtiger Single mit mind. 170.000 € Jahresbrutto würde keinen Elternunterhalt mehr bezahlen müssen, wenn er so großzügige Abzugsmöglichkeiten hätte, und dann noch bei einem Selbstbehalt in der genannten Gößenordnung

    dann würden eventuell nur noch 1-2 % aller heutigen Unterhaltspflichtigen Elternunterhalt bezahlen


    warum plädiert er denn nicht gleich für die Abschaffung des Elternunterhalts, das wäre konsequent und richtig

    aber da fehlts eventuell an Mut, den er als Richter am OLG Oldenburg bei etlichen Urteilen bewiesen hat"

  • der Elternunterhalt würde durch die genannte "Großzügigkeit" faktisch "abgeschafft"


    es würde sich für die Sozialämter nicht mehr lohnen, sich noch um die wenigen Fälle zu kümmern, aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der Sozialämter weiterhin Unterhalt einzutreiben


    siehe § 2 SGB XII:

    (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.


    denn dieser Paragraf ist die eigentliche Grundlage des Elternunterhalts,

    Nachrang der Sozialhilfe

  • "Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten."



    wie ich bereits geschrieben habe,

    die Unterhaltskommission des Familiengerichtstages hat in diesem Jahr keine Empfehlung abgegeben, trotz des Getöses einiger Anwälte

  • eine Anhebung des Selbsthalts auf beispielsweise 5.000 € würde der gesamten Systematik der Selbstbehalte widersprechen, denn es gibt immer einen Zusammenhang mit den übrigen Selbstbehalten

    es würde auch der Intention des Gesetzgebers massiv unterlaufen,

    Unterhaltspflichtige ab 100.000 € heranzuziehen,

    wie der Gesetzgeber dann darauf reagieren würde ... ?

  • Wunschzettel ist gut.


    Ich halte die Regelung mit den steigenden SB für eine Sackgasse.

    Natürlich wäre eine komplette Abschaffung für alle Sozialleistungen in einem so reichen Land der konsequenteste Schritt.

    Warum geht man nicht den Weg und berücksichtigt dann nur die Einkünfte, die über 100.000€ liegen für den Regress?


    LG frase

  • Warum geht man nicht den Weg und berücksichtigt dann nur die Einkünfte, die über 100.000€ liegen für den Regress?

    der Gesetzgeber hat es sich einfach gemacht und einfach die "alte" Regelung bei der Grundsicherung übernommen


    den Anwälten, die eine Anhebung des Selbstbehalts auf 5.000 € fordern und zugleich mehr Großzügigkeit beim Abzug von Positionen einfordern, sollte doch bewußt sein, damit wäre der Elternunterhalt praktisch tot

    konsequent wäre doch gleich die Forderung daraus, den Elternunterhalt ganz abzuschaffen

  • der Gesetzgeber hat es sich einfach gemacht und einfach die "alte" Regelung bei der Grundsicherung übernommen

    Das stimmt zwar, aber bei GS ist ja fast von einer Begrenzung der Zahlungen auszugehen!

    Da sich GS am Existenzminimum orientiert, sind die Sozialleistungen nach oben gedeckelt.

    Im Extremfall also auf die gesamte GS-Leistung (liegt z.Z so ca. bei 850€ wenn man vollstationär untergebracht ist) wenn keine eigenen Einkünfte der UHB vorliegen. Die Heimkosten sind aber nach oben offen und steigen ja weiter an.

    Was für den UHP dann noch weiter zu einer Belastung wird, wenn er über 100k steigt, ist ja auch die Tatsache, das er dann auch noch den GS-Anteil tragen darf, wenn der UHB einen GS-Anspruch hat. Das ist sehe ich als extrem problematisch an, wenn der GS-Anteil auch noch sehr hoch war.

    Damit werden die "besonders leistungsfähigen Kinder" nochmal extra zur Kasse gebeten.


    VG frase

  • Was für den UHP dann noch weiter zu einer Belastung wird, wenn er über 100k steigt, ist ja auch die Tatsache, das er dann auch noch den GS-Anteil tragen darf, wenn der UHB einen GS-Anspruch hat. Das ist sehe ich als extrem problematisch an, wenn der GS-Anteil auch noch sehr hoch war.

    Damit werden die "besonders leistungsfähigen Kinder" nochmal extra zur Kasse gebeten.

    das gilt doch auch schon heute, wenn der Unterhaltspflichtige heute über 100.000 € liegt, dann keine Grundsicherung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt

    eine zusätzliche Belastung sehe ich da nicht, oder habe ich etwas übersehen?

  • meine Aussage gilt auch, wenn es mehrere Geschwister gibt, das "reiche" Geschwisterteil kommt für die Grundsicherung auf, weil dann Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, eine subsidäre Leistung der Sozialhilfe,

    die "ärmeren" Geschwisterteile nicht, weil unter der Grenze