Fallen Kosten für gesetzliche Betreuung der Eltern unter das neue AEG?

  • warum sollte ich mit einem Betreuer reden, er hat keinerlei Rechte,

    deswegen bleibe ich bei meiner Äußerung, das Betreuungsgericht ist der richtige Ansprechpartner


    es bleibt jedem selbst überlassen, wie er handelt

    ok.

    Muss die Wege erstmal verstehen, alles neu für mich...

    Ich werde abwarten, was die Betreuerin mir schickt und mich dann damit an das Betreuungsgericht wenden.

  • https://www.familienrecht.net/gesetzlicher-betreuer/


    Dem link zu Folge wären es für meinen Vater derzeit 4,5 Std und für meine Mutter 3,5 Std monatlich, zu welcher der Vergütungsstufen ist mir (noch) nicht bekannt, max wären es gute 300€.


    falls du tatsächlich aufgefordert sein solltest zu bezahlen,

    muss du es nicht hinnehmen und könntest m.E. dagegen gerichtlich vorgehen


    grüße,

    m

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • mal eine andere Frage ... kann man den amtlich bestellten oder eingesetzten Betreuer denn nicht einfach unter Umständen austauschen gegen Geschwister?

    Wie schwer ist das in der Praxis?


    kann man


    in der Praxis kommt es darauf an wie die Umstände sind, z.B. wen sich der Betreute als Betreuer wünscht, wie weit die "Geschwister" leben, was die "Geschwister" so für Leute sind und welchen Beruf sie haben, etc

    Abkürzungen: UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT = Sozialhilfeträger, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen


  • Sachs : eigentlich prüft das Betreuungsgericht vor der Bestimmung, wer als Betreuer aus der Familie geeignet wäre, bevor ein amtlich bestellter Betreuer benannt wird.

    Es wird in der Regel auch der Wunsch des zu Betreuenden berücksichtigt, wenn der noch Herr seiner Sinne ist.


    VG frase

  • Die Frage ist, kann ein gesetzlicher Betreuer die 100.000 € Grenze „aushebeln

    „. Und wenn, gibt es hierzu Gesetzesgrundlagen

    Ja, kann er! Dazu bedarf es keiner Gesetzesgrundlage. Der Anspruch des Sozialhilfeträgers ergibt sich ausschließlich aus übergeleitetem Recht. In erster Linie gilt aber das BGB - und hier gibt es keine Einkommensgrenze. Der UHP ist im Rahmen der alten Freibeträge zur Unterhaltzahlung heranziebar!

  • Ja, kann er! Dazu bedarf es keiner Gesetzesgrundlage.

    Du bist also der Meinung, das ein Betreuer sich über das AEG hinwegsetzen darf?

    Mit welcher Begründung denn?

    Das im BGB die gegenseitigen Einstandspflicht steht?

    Das AEG hat doch genau das Ziel, die Angehörigen zu entlasten!

    Es müsste also eine Klage geben, die das BGB zur Grundlage hat und das AEG als nicht zutreffend übergeht.

    Das stelle ich mir sehr spannend vor.


    VG frase

  • in der Tat - spannend ist das. Frag mal Deinen Anwalt. Im BGB ist ab § 1600 aufwärts das Unterhaltsrecht sehr ausführlich geregelt. Da ght es nicht nur um die Einstandspflicht. Und es kann natürlich nur über eine Klage laufen - Ausgang sehr ungewiss.

    Und nochmal - es geht nicht um Panikmache, aber es gibt keinen sauberen Querverweis im neuen Gesetz zum BGB.


    Grüße

    Nichtzahler

  • Mich hat die Prognose von Nichtzahler nun auf jeden Fall auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt.

    Ich gehe davon aus, dass ich weiter zahlen werde.

    Hallo BineMaja,


    ich wollte Dich nicht verunsichern. Meine Ausführungen stellen keine Prognose dar. Habe nur darauf hingewiesen, dass unser Gesetz keinen belastbaren Querverweis zum BGB enthält. Die Möglichkeit, dass sich ein SA oder ein Betreuer auf das BGB beruft ist mehr oder weniger abstrakt - zumal im Gesetz eine Kostenschätzung - und eine mögliche Kostenübername durch den Bund - für die Zukunft in Aussicht gestellt wird. Hohe Kosten bei den Kommunen sind deshalb vielleicht noch nicht einmal unerwünscht.


    Aber Eines habe ich im Leben gelernt - "der Teufel ist ein Eichhörnchen". Deshalb sollte man auch immer vorbereitet sein.


    1. Ein guter Anwalt ist unverzichtbar. Unser war die letzte Pfeife. Kannte mich besser aus als er. Habe damals selber einen Vergleich mit dem SA ausgehandelt - seit dem Ruhe. Einen sehr guten Fachanwalt gibt es z.B. in Duisburg - wird auch öfter in den Medien genannt.


    2. Warum haben Pflegebedürftige überhaupt einen öffentlich bestellten Betreuer. Damit gibt man Steuerungsmöglichkeiten an Fremde aus der Hand. Deshalb schon früh eine Vorsorgevollmacht vom Elternteil erteilen lassen. Dann kann eigentlich nicht mehr viel passieren.


    3. Möglichst vermeiden, dass Pflegebedürftige "ungebetenen" Besuch vom Mitarbeitern des SA bekommen. Auch hierbei ist eine Vorsorgevollmacht durchaus hilfreich.


    Aber am Ende ist doch wichtig, dass unser Gesetz nun endlich durch ist. Alles Andere ist abstrakt.


    Deshalb, BineMaja, wird bestimmt nichts passieren.


    Alles Gute

    Nichtzahler

  • Hallo Nichtzahler,


    das Verhältnis zu meiner Mutter ist völlig desolat, da gibt es keine Möglichkeit vernünftig zu kommunizieren.


    Es ist schon in Ordnung, dass Du darauf hinweist... Ich bin auch gern informiert über das, was mich in den Rücken treffen könnte.


    Es bleibt abzuwarten. Irgendwie war mir klar, dass da noch etwas im Argen liegt.


    Nichts für ungut und VG!

  • Hallo BineMaja,


    wenn das Verhältnis zu Deiner Mutter "völlig desolat" ist kann es ja noch einen anderen Ansatz geben. Schau doch mal den § 1611 BGB (Verwirkung) an. In unserem Fall hat das sehr weiter geholfen.


    VG

    Nichtzahler