Schenkung (Übertragung) eines Grundstückes und anschließende Löschung des eingetragenen Nießbrauches

  • Guten Morgen liebe Mitleidende!


    Ich habe als Elternunterhaltspflichtiger die folgende Frage, bei der ich eure Meinung bzw. fachliche Expertise benötige.
    Ich habe einen pflegebedürftigen Vater, der in einer Einrichtung untergebracht ist. Meine Mutter ist in begrenztem Umfang leistungsfähig, so dass das Sozialamt nun im Nov. 2018 an mich herantrat. Seitdem erfolgten lediglich Nachforderungen von Unterlagen...
    Das aktuelle Problem ist, dass es eine Schenkung einer Immobilie (EFH) von meinen Eltern an mich gibt (Jahr 2006). Darin enthalten war ein Nießbrauch für meine Eltern. Dieses Recht wurde nun im Jahr 2016 gelöscht (noch bevor ersichtlich wurde, dass mein Vater in die stationäre Pflege kommen wird.
    Das Haus wird derzeit noch durch meine Mutter bewohnt.


    Die Frage ist nun: Das Sozialamt hat nun sämtliche Unterlagen zu der Schenkung und der Löschung des Nießbrauchs angefordert. Gibt es hier einen Angriffspunkt??


    Ich meine gelesen zu haben, dass eine mehr als 10 Jahre zurückliegende Schenkung nicht rückübertragen werden kann.
    Hier im Forum habe ich leider kein passendes Thema gefunden...


    Ich bedanke mich schonmal vorab für eure Unterstützung!!

  • Hallo Alex,


    der SHT will mit den Unterlagen jetzt erst einmal den Sachverhalt und die Abläufe ermitteln.


    Für das Haus wird kein Schenkungsrückforderungsanspruch geltend gemacht, da die Übertragung länger als zehn Jahre her ist.


    Allerdings hast du mit dem gelöschten Nießbrauchsrecht Pech: Die Löschung, d.h. der Verzicht durch deine Eltern, ist ebenfalls eine Schenkung, weil sich der Wert des Grundbesitzes durch die Löschung erhöht. Diese Wertsteigerung wirst du zahlen müssen.


    z.B. BGH v. 17.04.2018 - X ZR 65/17: Herauszugeben ist die durch den Verzicht eingetretene Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks

  • Diese Wertsteigerung wirst du zahlen müssen.


    @ Audi-Alex,


    wohnt denn die Mutter in der fraglichen Immobilie?

    Hast du in den letzten 10 Jahren Tätigkeiten für die Eltern ausgeführt, die man als Gegenleistung für die Löschung des Nießbrauchs geltend machen könnte?


    Gruß

    awi

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Genau, also eigentlich haben beide Elternteile darin gewohnt, bis mein Vater 2018 in die stationäre Pflege musste. Nun nur noch meine Mutter.
    Ich bin sicher meine Mutter würde bestätigen, dass ich sämtliche Gartenarbeiten etc. übernommen habe.
    Beide wohn(t)en komplett mietfrei.

    Der Nießbrauch wurde eigentlich nur gelöscht, da nun quasi ein Teil einer Immobilienfinanzierung drauf lastet. Ein Mehrwert ist also eigentlich nicht vorhanden...

  • Beide wohn(t)en komplett mietfrei.

    Natürlich wohnten deine Eltern mietfrei, denn sie hatten ja ein Nießbrauchsrecht.

    Nebenkosten müssten Sie allerdings wie ein Mieter bezahlt haben.

    Wenn Sie auch keine Nebenkosten bezahlt haben: War das vertraglich vereinbart?

    Oder haben sie sämtliche Kosten des Hauses weiter bezahlt, als wären sie weiterhin Eigentümer? Das ist eigentlich das übliche.


    Wohnst du auch mit in dem Haus? in einer eigenen Wohnung? Wenn deine Eltern nicht nur ein Nießbrauchsrecht an ihrer Wohnung, sondern an dem ganzen Haus hatten, hättest du in dem Fall deinen Eltern sogar Miete zahlen müssen (wegen Nießbrauchsrecht, d.h. das Recht, die "Früchte" aus dem übertragenen Grundbesitz ziehen zu dürfen; dass du Eigentümer bist, spielt dabei leider keine Rolle).


    Deine "Gegenleistungen" wirken sich nur aus, wenn sie in dem Übertragsvertrag geregelt wurden. Ansonsten hast du dich als Eigentümer um deine Immobilie gekümmert, wie es halt Eigentümer tun (müssen) oder wie Söhne es für ihre alten Eltern machen (müssen).


    Gegenleistungen sind übrigens nur dann Gegenleistungen, wenn sie in dein Einkommen oder Vermögen eingreifen, d.h. du etwas aus deiner Tasche bezahlen musst. Alles andere, wie zum Beispiel Wohn-, Nießbrauchs-, Pflegerechte etc. die persönlich zu erbringen sind, sind Auflagen, die den Wert des übertragenen Grundbesitzes von vornherein mindern. Aber das geht hier zu sehr in die Tiefe...

  • Ein Mehrwert ist also eigentlich nicht vorhanden...

    Ein Mehrwert ist schon da.


    Verkaufe das Haus mit dem Nießbrauchsrecht. Verkaufserlös ca. 0,00 €.


    Verkaufe das 'Haus ohne Nießbrauchsrecht; die Eltern quasi als Mieter. verkaufserlös 100.000,00 € (nur mal so angenommen)


    Damit Wertsteigerung durch das gelöschte Nießbrauchsrecht: 100.000,00 €

  • Also erstmal herzlichen Dank an alle für ihre Ratschläge.

    Also, wenn ich es richtig verstehe, zählt vermutlich dann der sog. Wertzuwachs in das (also mein) Schonvermögen mit rein?!
    Das macht auf mich mal gar keinen Sinn.
    Würde die Schenkung rückgängig gemacht werden, hätte das Sozialamt keinen Zugriff, weil meiner Mutter eine Immobilie zusteht...
    Nun gut, warten wir’s mal ab.
    Vielen Dank erstmal.

  • Verträge in dem genannten Zusammenhang sind sehr oft auslegungsbedürftig, das zeigen etliche Urteile, deswegen gibt es nicht das Urteil


    das Sozialamt wird anhand der vorgelegten Unterlagen für sich entscheiden, wie es den Vertrag auslegt,

    dann wird man weitersehen

  • zählt vermutlich dann der sog. Wertzuwachs in das (also mein) Schonvermögen mit rein?!

    Wenn eine Schenkung (hier Wertzuwachs) vorliegen sollte, hat das mit dem Vermögen/Schonvermögen des UHP nichts zu tun. Eine Schenkung könnte zurück gefordert werden, so lange der UHP lebt, selbst wenn er zur Zeit nicht dazu in der Lage wäre.


    Aber einen Wertzuwachs muss es ja nicht unbedingt geben. In manchen Gegenden haben Immobilien auch an Wert verloren.


    Sollte ein Wertzuwachs vorliegen, da der Eigentümer inzwischen Geld in die Renovierung und Ausbau gesteckt hat, dann ist dieser Anteil heraus zu rechnen. Den Wertzuwachs müsste - sollte der UHP ihn bestreiten - das SA beweisen.


    Würde die Schenkung rückgängig gemacht werden, hätte das Sozialamt keinen Zugriff, weil meiner Mutter eine Immobilie zusteht...

    Zu steht nur in dem Sinne, dass sie dort wohnen bleiben kann. Dann hätten die Eltern aber wieder Vermögen, das sie bis auf jeweils 5000 EUR für ihren Unterhalt einsetzen müssten. Das Sozialamt könnte sich nach dem Tod der Eltern an den/die Erben wenden. Das könnte sich für den UHP als ungünstiger erweisen.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Einen schönen guten Abend nochmal in die Runde.
    Nachdem sich nun das Sozialamt nach 10 Monaten erneut bei mir gemeldet hat, möchte ich gern die Neuigkeiten teilen und erhoffe mir vielleicht Tipps im Hinblick auf das weitere Vorgehen.
    Zu der besagten Immobilie (Schenkung 2006 mit eingetragenem Nießbrauch, Löschung des Nießbrauchs 2016) verlangt nun das Sozialamt die Rückabwicklung der Schenkung bzw. - so wie ich es verstehe - die Rückabwicklung der Löschung des Nießbrauchs. Begründet wird dies mit einem Wertzuwachs, welcher angeblich entstanden sei und somit zur Kostendeckung durch meine Eltern hätte herangezogen werden können.
    Wie sich das Ganze allerdings in der Praxis darstellen soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Hat dazu jemand vielleicht eine Idee? Kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen?

    Kennt zufällig jemand einen auf Familienrecht/ Unterhaltsrecht spezialisierten Anwalt im Raum Berlin?


    Vielen herzlichen Dank vorab für euren Rat und eure Tipps!!

  • Hallo Alex,


    ich gehe davon aus, das man an der Schenkung nicht mehr rütteln kann.

    Am Nießbrauch aber schon, denn hier würde sich eine Einnahmequelle ergeben, die durch die Löschung in 2016 nun nicht mehr vorhanden ist.

    Wie ein altes Mitglied hier schon formuliert hat, ist die Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung.

    Wie sich das Ganze allerdings in der Praxis darstellen soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Hat dazu jemand vielleicht eine Idee? Kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen?

    Das Amt könnte für den Zeitraum der Sozialhilfeleistung für den Nießbrauch eine (fiktive) Kaltmiete ansetzten.

    Das wäre die Position, um welche die Sozialhilfeleistung zu kürzen wäre.

    Hier kommt es auf den Einzelfall an.

    Geht es um ein Zimmer oder eine ganze Wohnung, lebt noch ein Elternteil in der Wohnung, wie hoch wäre die Miete usw...


    Gruß


    fase

  • Ersteinmal herzlichen Dank für eure Hinweise. Leider treffen sie insoweit nicht ganz zu, da die Löschung des Wohnrechts noch zu Zeiten erfolgte, als meine Eltern beide noch im Haus lebten. Nun nur noch meine Mutter.

    Nach Auskunft des Sozialamtes geht es tatsächlich um den Rückforderungsanspruch, der sich allein aus der Löschung des Nießbrauchs ergeben soll. Also quasi dem Wertzuwachs im Vergleich vorher/nachher.
    Die Problematik an der Sache ist, es geht ja hier nicht um einen mir tatsächlich entstandenen Gewinn. Meine Mutter wohnt nach wie vor im Haus und das Haus wurde für einen Immobilienerwerb belastet. Daher auch die Löschung des Wohnrechtes...
    wie ich heute erfahren habe, wurde bereits das Vermessungsamt mit der Wertermittlung beauftragt.


    Kennt zufällig jemand einen kompetenten Rechtsanwalt in Berlin zu diesem Thema??


    Vielen Dank für eure Hilfe!!