2019 über Freigrenze, aber unter 100.000€ ! Unterhaltspflicht?

  • Hallo,


    Ausgangssituation:

    Mutter seit 2015 im Heim, bisher mehrere Unterhaltsprüfungen; Immer unterhalb der Grenze von netto 38.880€ (3240€ x 12) gewesen.

    Nun kam im Sep 2019 die erneute Prüfung mit den letzten Gehaltsnachweisen von 08/2018 - 07/2019.

    Da ich beruflich aufgestiegen bin, liegen wir in diesen Zeitraum über 38.880 (ca. 48.000€).

    (Aber ohne Frage liegen wir unter 100k€)


    Nun erwarte ich (sinngemäß) einen Brief: "Sie liegen über der Freigrenze; Nach Abzug aller Kosten verbleiben noch -5000€- von Ihnen [in Raten] zu zahlen"


    Diesen Brief erwarte ich in Kürze (also noch in 2019).


    Wie verhält sich das mit dem Gesetz ab 01.01.2020?


    Muss ich/wir mit dem Brief in 12/2019 nur einen Monat zahlen, und ab 01.01. verwirkt der Anspruch?

    Muss ich/wir die ganzen 5000€ auch in 2020 weiterhin abstottern bis sie getilgt sind?

    Hätte es Auswirkungen, wenn der Brief erst 2020 ankommt? Könnte ich mich direkt auf die neue Gesetzeslage berufen?


    Danke.

  • Da ich beruflich aufgestiegen bin, liegen wir in diesen Zeitraum über 38.880 (ca. 48.000€).

    (Aber ohne Frage liegen wir unter 100k€)


    Nun erwarte ich (sinngemäß) einen Brief: "Sie liegen über der Freigrenze; Nach Abzug aller Kosten verbleiben noch -5000€- von Ihnen [in Raten] zu zahlen"


    Diesen Brief erwarte ich in Kürze (also noch in 2019).

    wie kommst du auf 5.000 €?

    wenn ich dies richtig verstanden habe, besteht erst ab September 2019 Leistungsfähigkeit

    Wie verhält sich das mit dem Gesetz ab 01.01.2020?

    in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners, Schulden, etc. und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

    Muss ich/wir mit dem Brief in 12/2019 nur einen Monat zahlen, und ab 01.01. verwirkt der Anspruch?

    erst ab neuem Auskunftsersuchen aus 09/2019, da erst dann wieder leistungsfähig, wie ich es verstanden habe

  • Du wirst für September 2019 bis Dezember 2019 bezahlen müssen. Bezahlen wirst du das auch noch in 2020. Ab Januar 2020 bist du dann nicht mehr verpflichtet für Zeiträume ab Januar 2020 Unterhalt zu zahlen, da unter 100.000.


    Für 2019 wirst du zahlen müssen, wieviel deine Leistungsfähigkeit hergibt!


    Du stellst hier nur deinen Nettoverdienst in Höhe von 48.000 Euro. Keine Aussage zu Miethöhe, Beiträge zur Altersversorge, Werbungskosten etc. Was hast Du denn alles für Informationen bei Deiner Antwort ans Amt mitgegeben?


    Von dem Überschuss muss man übrigens auch nur die Hälfte abgeben. Klingt so, als wärst Du noch nicht ganz vertraut mit der Berechnung. Ah, sorry! Ich sehe grad, die 5.000 sind schon in etwa die Hälfte!

  • wie kommst du auf 5.000 €?

    wenn ich dies richtig verstanden habe, besteht erst ab September 2019 Leistungsfähigkeit

    Ich weiß nicht die genaue Definition von Leistungsfähigkeit, aber vielleicht hilft das weiter:


    2015: ins Heim; 1. Überprüfung direkt 2015 (für 2014/2015) - Ergebnis: Unter der Freigrenze -> Kein Unterhalt

    2017: 2. Überprüfung (für 2016) - Ergebnis: Unter der Freigrenze -> Kein Unterhalt

    2019: 3. Überprüfung im (Brief kam im September an) für Zeitraum 08/2018 - 07/2019


    Wenn ich nun diese 12 Abrechnungen (08/2018 - 07/2019) (netto) aufaddiere, komme ich auf 48k€.

    Schulden? Jein - Wohneigentum, allerdings ist die zuzahlende Rate geringer, als eine vergleichbare Wohnung. Somit dreht man uns (wahrscheinlich) einen Strick, dass wir so "gut" finanziert haben bzw. so eine billige Immobilie erworben haben (-> nennt sich wohl "Wohnvorteil")

    Werbungskosten? Nein, kurzer Arbeitsweg

    Wir können also nichts ansetzen um das Jahresgehalt zu drücken.

    Also rechne ich einfach mal mit 5000€ zuviel, da wir zurück zahlen müssen. Die Entscheidung (Brief) steht aber noch aus. Wird aber in den nächsten Tagen kommen.


    Daher meine o.g. Fragen

  • Leistungsfähigkeit = genug Geld um zahlen zu können! :-)


    Altersvorsorge und Versicherungen hast Du nichts aufgeführt! Da könnte evtl. Potential stecken, deine Leistungsfähigkeit zu senken. Und auch ein kurzer Arbeitsweg ist ein Arbeitsweg! ;-)


    Demnach hast Du tatsächlich nur Deine Einkommensnachweise abgegeben?


    Solltest Du tatsächlich zahlen sollen, dann würde ich Dir empfehlen hier nochmal die Details genau darzustellen.


    Und überhaupt: Du musst nur zahlen für die Monate September - Dezember! Deine 5.000 Euro Berechnung stellt ein ganzes Jahr dar! Dein Leben könnte grad etwas schöner sein, wenn Du das pro Monat berechnest: 4.000 Euro Euro netto ./. Selbstbehalt 3.240 = davon die Hälfte: 380 Euro für 4 Monate macht: 1.520 Euro!


    Und Tendenz fallend, da ich denke, dass Du manches hättest angeben können.

  • Wir haben keine Altersvorsorge


    Bei den Wohnnebenkosten habe ich alles angegeben, was nur geht. Auch Verwaltergebühren - wirklich alles.

    Durch Steuerklasse III/V müssen wir auch nachzahlen - Auch der Bescheid liegt bei.

    Wir hatten eine neue Heizungsanlage im Jan 19 installieren müssen. Kosten 8k€; geteilt durch 2 Eigentümer = 4k€ Eigenanteil.

    Habe ich als Außergewöhnliche Kosten angesetzt. Ob man es akzeptiert, weiß ich nicht.

    Ich dachte, durch das neue Gesetz, könnte man auch die Unterhaltszahlung für 2019 für immer eliminieren. -> So in der Art, habe ich es woanders gelesen

  • Die Steuernachzahlung wird bei Deinem Einkommen berücksichtigt und reduziert es entsprechend:


    Und nochmal:


    Und überhaupt: Du musst nur zahlen für die Monate September - Dezember! Deine 5.000 Euro Berechnung stellt ein ganzes Jahr dar! Dein Leben könnte grad etwas schöner sein, wenn Du das pro Monat berechnest: 4.000 Euro Euro netto ./. Selbstbehalt 3.240 = davon die Hälfte: 380 Euro für 4 Monate macht: 1.520 Euro!

  • Zum Wohnvorteil:


    Wir zahlen aktuell eine Rate von 365€ für 95m²


    Das SA macht oft Fehler, indem Sie sagen:

    Vergleichbare Wohnung 95m² x 9€/m² (utopisch bei uns) Kaltmiete = 855€

    Ihr Wohnvorteil: 490€


    Richtigerweise stünden uns zwei nur (z.B.) 60m² zu.

    Ein Zeitungsbericht der letzten Woche, sagte, dass die Durchschnittskaltmiete hier 5€/m² beträgt.

    Da wir im Randgebiet ohne Supermarkt und richtige Busanbindung wohnen, eher 4€/m². Aber lassen wir es bei 5€/m²...

    Dann wäre es eigentlich: 240€ - und Somit kein Wohnvorteil.


    Habe ich das richtig verstanden?

  • Den Wohnvorteil könnt ihr gegen das Amt drehen:


    Den Wohnvorteil + 5% vom Brutto jeweils pro Person könnt Ihr in eure private Altersversorge stecken und zwar zusätzlich zur gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente. (z.B. in Form von Sondertilgungen oder freiwillige Beiträge bei der DRV.) Das ist dann vom bei der Bereinigung des Einkommens abzuziehen und schmälert die Leistungsfähigkeit 1:1. Das kann man auch nach der RWA noch zusätzlich machen. Aber man muss die Zahlungen auch tatsächlich tätigen und nachweisen können.


    Im Ergebnis führen dann 4 Monate * 490€ = 1.960 € zu 980 € weniger Zahlung an den Sozialhilfeträger. Eine bessere Rendite gibt es nirgends.


    Die jeweils 5% vom Jahresbrutto * 4/12 gehen entsprechend.


    Also bei meinem SHT klappt das.


    Rechtsgrundlage ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.1.2017, XII ZB 118/16:


    BUNDESGERICHTSHOF


    IM NAMEN DES VOLKES


    BESCHLUSS XII ZB 118/16 Verkündet am: 18. Januar 2017 Fahrner Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    in der Familiensache

    Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

    BGB §§ 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 94, 105 aF

    a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

    b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.


    BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16 - OLG Schleswig AG Eckernförde



    Gruß TeniG

  • Ich weiß nicht die genaue Definition von Leistungsfähigkeit,

    Nehmen wir als Beispiel einen unverheirateten UHP:


    Bereinigtes Einkommen = 2600 EUR

    Selbstbehalt = 1800 EUR

    --------------------------------------

    Resteinkommen = 800 EUR

    Davon kann die Hälfte gefordert werden = 400 EUR.


    Das ist die Leistungsfähigkeit. Selbst wenn die vom SHT gezahlte Sozialhilfe 1200 EUR betragen sollte, könnte nicht mehr als 400 EUR gefordert werden.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wir hatten eine neue Heizungsanlage im Jan 19 installieren müssen. Kosten 8k€; geteilt durch 2 Eigentümer = 4k€ Eigenanteil.

    Habe ich als Außergewöhnliche Kosten angesetzt. Ob man es akzeptiert, weiß ich nicht.

    Wenn du die 4000 EUR aus deinem Vermögen bezahlt hat, könntest du tatsächlich Schwierigkeiten bekommen, dass diese Ausgaben nicht als das Einkommen bereinigend anerkannt werden. Besser wäre es gewesen, einen Kredit aufzunehmen und die Kreditkosten anzugeben.


    Hast du bereits Auskunft gegeben?

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Wobei die 48t€ ja das Gehalt von mir und meiner Frau sind.

    Im Verhältnis ca. 2.500€ netto ich; und 1.500€ netto meine Frau

    Deine Frau muss ja keinen Unterhalt zahlen. Insofern kommt es sehr darauf an, wie das Verhältnis der Einkommen ist.


    Beispiel 1:

    Bereinigtes Einkommen des UHP: 2000 EUR

    Bereinigtes Einkommen der Ehefrau: 2000 EUR

    Leistungsfähigkeit: 209 EUR



    Dein Beispiel

    Bereinigtes Einkommen des UHP: 1000 EUR

    Bereinigtes Einkommen der Ehefrau: 3000 EUR

    Leistungsfähigkeit: 261 EUR


    Wobei die Nettoeinkommen ja nicht die bereinigten Einkommen sind.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen

  • Der Wohnvorteil ist nach wie vor eines der umstrittensten und am wenigsten vorhersagbaren Kapitel des EU, da es hier an gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt und jeder SHT seine eigene Methode verwendet. Ich habe schon die abenteuerlichsten Berechnungen gesehen.


    Von 60 qm für 2 Personen darfst du nicht ausgehen. Bei der Zuordnung eines Wohnvorteils kommt es wesentlich auf die ersparte Miete an. Ein Gericht würde m.E. nicht akzeptieren, dass man bei einem Netto Familieneinkommen von 4000 EUR nur eine Wohnung von 60 qm anmieten würde. Im Durchschnitt geben Deutsche ca. 30% ihres Einkommens für die Miete aus, das wären also ca. 1000 EUR.


    Du solltest davon ausgehen, dass man tatsächlich so rechnet: 95qm * 5 EUR = 475 EUR.

    Dass ein qm-Preis von 5 EUR bei Fremdvermietung zu erzielen wäre, müsstest du ggf. beweisen.

    Die Kreditrate und einige Nebenkosten gegen gerechnet dürfte das einen geringen Wohnvorteil ergeben, allerdings nicht 855 EUR.

    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
    Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen